Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 551/2018
Stuttgart,
06/25/2018



Klinikum Stuttgart
Umwandlung des Eigenbetriebs in eine gemeinnützige
Kommunalanstalt öffentlichen Rechts




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Krankenhausausschuss
Krankenhausausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
29.06.2018
12.10.2018
24.10.2018
25.10.2018



Beschlußantrag:

1. Der Umwandlung des Eigenbetriebs Klinikum Stuttgart in eine gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts“ (gKAöR) durch Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird zugestimmt.

2.1. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Klinikum Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen. 2.2. Die Anstaltssatzung für das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts wird in der Fassung der Anlage 4a beschlossen.

2.3. Von den Entwürfen der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat (Anlage 5) und der Geschäftsordnung für den Vorstand (Anlage 6) wird Kenntnis genommen. 3. Dem Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages (Anlage 7) wird zugestimmt.

4. Dem Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags über die von der Kommunalanstalt genutzten Grundstücke wird zugestimmt.

5. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle weiteren Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für die Umsetzung des Umwandlungs- und Satzungsbeschlusses notwendig und zweckmäßig sind, sowie die vorgelegten Vertragsentwürfe redaktionell oder aus anderen Gründen anzupassen, sofern dies zweckmäßig oder erforderlich sein sollte und dadurch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen bedingt sind.


Begründung:


Anlass und Zielsetzung der Umwandlung

Das Klinikum Stuttgart verfügt an den Standorten Mitte (Katharinen- und Olgahospital/Frauenklinik) und Bad Cannstatt derzeit über 2.198 Planbetten und ist damit das größte Krankenhaus in Baden-Württemberg. Das Klinikum Stuttgart ist auf der Grundlage der Landeskrankenhausplanung im Sinne der Maximalversorgung tätig. Die über 6.000 Beschäftigten versorgen medizinisch und pflegerisch rund 90.000 Patienten stationär und über 500.000 Patienten ambulant. Mit Umsatzerlösen von über 560 Mio. Euro und einer Bilanzsumme von knapp 1 Mrd. Euro stellt das Klinikum Stuttgart auch einen bedeutenden Wirtschaftsbetrieb dar.

Das Klinikum Stuttgart ist derzeit ein kommunaler Eigenbetrieb. Es verfügt auf der Grundlage der geltenden Eigenbetriebssatzung vom 24.11.2005 zwar über eine weitgehende organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit, ist jedoch als kommunales Sondervermögen rechtlich unselbständig. Unter den großen Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft ist dies zwischenzeitlich ein Unikum. Die zwanzig größten kommunalen Krankenhäuser in Deutschland verfügen alle entweder über eine privatrechtliche Rechtsform (gGmbH, GmbH) oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform (Anstalt des öffentlichen Rechts) – siehe Anlage 1.

Im Rahmen der Novellierung der Gemeindeordnung hat der Landtag von Baden-Württemberg als neue Gesellschaftsform für kommunale Unternehmen und Einrichtungen die selbstständige Kommunalanstalt eingeführt. Die Gesetzesänderung trat am 19. Dezember 2015 in Kraft (Anlage 2).

Es wird vorgeschlagen, diese neue öffentlich-rechtliche Rechtsform einer selbständigen Kommunalanstalt zu nutzen, um das Klinikum Stuttgart auch im Hinblick auf seine Rechtsform, seine Führungs-, Entscheidungs- und Aufsichtsstrukturen zukunftsfähig aufzustellen.

Die Landeshauptstadt Stuttgart beabsichtigt, den Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart mit Wirkung ab 1. Januar 2019 durch Ausgliederung gemäß §§ 102a ff. Gemeindeordnung in eine selbstständige Kommunalanstalt umzuwandeln. Die bisherige Rechtsform als Eigenbetrieb ist - wie der Vergleich mit den anderen großen kommunalen Krankenhäusern zeigt - weder der Größe und Bedeutung des Klinikums Stuttgart angemessen noch hat sie sich in der Vergangenheit bewährt. Die aktuellen Ereignisse in der zwischenzeitlich geschlossenen International Unit wie aber auch andere krisenhafte Situationen in den zurückliegenden Dekaden haben gezeigt, dass ein Mangel an klaren Entscheidungs- und Verantwortungsstrukturen besteht.

Es besteht daher die dringende Notwendigkeit, das Klinikum Stuttgart als sechsgrößtes Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft in Deutschland auch durch seine Rechtsform und seine Führungs-, Entscheidungs- und Aufsichtsstrukturen sowohl transparenter wie auch professioneller auszugestalten.

Um diese Ziele zu sichern sind folgende Gesichtspunkte wesentlich:

• Klare Abgrenzung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (etwa Geschäftsführung zu Aufsichtsgremien und Behörden von Stadt, Land und Bund und den Finanzbehörden).

• Bessere Erfüllung der ständig steigenden Anforderungen an die Verantwortlichen, etwa durch sich verschärfende gesetzliche Vorgaben und dadurch stärkere Verantwortlichkeit. Dies gilt insbesondere auch für die Mitglieder in Aufsichts- und Kontrollgremien.

• Stärkung der Trägeraufsicht durch eindeutige Zuordnung der Verantwortungsbereiche an Gemeinderat, Verwaltungsrat und Vorstand.

• Kürzere Entscheidungswege.

• Eigene Rechtspersönlichkeit erleichtert auch die Verleihung des Status als Universitätsklinikum.

Die Kommunalanstalt bietet Vorteile gegenüber privatrechtlichen Gesellschaftsformen. So kann die Kommunalanstalt, im Gegensatz zu GmbH oder AG, nicht privatisiert werden, da es keine veräußerbaren Geschäftsanteile gibt. Dies ist eine zusätzliche Sicherheit für die Beschäftigten, die im Rahmen der Gründung einer Kommunalanstalt mit allen Rechten übergehen können, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger durch das klare Bekenntnis der Landeshauptstadt zur Erfüllung des Versorgungsauftrags in kommunaler Verantwortung.

Die Landeshauptstadt Stuttgart als Träger der Kommunalanstalt hat die gesetzliche Verantwortung und Verpflichtung, die Kommunalanstalt mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzmitteln auszustatten und dauerhaft funktionsfähig zu halten. Eine Kommunalanstalt ist somit auch nicht insolvenzfähig. Sollte die Kommunalanstalt aufgelöst werden, fällt deren Vermögen der Landeshauptstadt zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege sowie der Erziehung zu verwenden hat.

Im Ergebnis dient die Umwandlung des Klinikums Stuttgart in eine Kommunalanstalt ebenso wie die Fortschreibung des 4-Seiten-Vertrages dazu, die Zukunftsfähigkeit des Klinikums Stuttgart dauerhaft sicherzustellen. Beide Vereinbarungen sind wesentliche Bausteine dafür, um die erstklassige medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten des Klinikums wieder in den absoluten Mittelpunkt sowohl der internen wie auch der externen Aktivitäten zu stellen.


Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

Im Vorfeld wurden mit fachanwaltlicher Unterstützung die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen geprüft.

Die Landeshauptstadt überträgt den bestehenden Eigenbetrieb als Gesamtheit durch Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung ab 1. Januar 2019 auf die Kommunalanstalt. Die Kommunalanstalt ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigenbetriebs. Die Kommunalanstalt tritt daher in sämtliche Verpflichtungen und Rechte des Eigenbetriebs ein. U.a. gehen sämtliche Verträge ohne weiteres Zutun auf die Kommunalanstalt über.

Auch die dem Klinikum zugeordneten Geschäftsanteile an Unternehmen (Sportklinik GmbH, MVZ Krankenhaus Bad Cannstatt gGmbH, QMBW GmbH), die mangels rechtlicher Selbständigkeit des Eigenbetriebs bisher gemeinderechtlich als Beteiligungen der Landeshauptstadt geführt werden, gehen auf die Kommunalanstalt über. Diese Unternehmen werden damit künftig als Beteiligungen der Kommunalanstalt geführt.

Die Besteuerung der Kommunalanstalt entspricht im Ergebnis der Besteuerung eines Eigenbetriebs der Stadt, so dass sich durch den Formwechsel keine steuerlichen Nachteile ergeben.

Die steuerlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Übergang des Betriebsvermögens auf die Kommunalanstalt stellen, wurden im Vorfeld mit dem Finanzamt besprochen. Ein zivilrechtlicher Übergang der Grundstücke und Gebäude auf die Kommunalanstalt würde Grunderwerbsteuer auslösen. Die Grundstücke und Gebäude werden daher im Rahmen eines unbefristeten und unentgeltlichen Nutzungsüberlassungsvertrages der Kommunalanstalt zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit beträgt 30 Jahre mit einer Verlängerungsoption von 30 Jahren. Die Kommunalanstalt wird weitestgehend einem zivilrechtlichen Eigentümer gleichgestellt, lediglich das Verwertungsrecht verbleibt bei der Stadt. Die eigentümerähnliche Stellung der Kommunalanstalt führt zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Die Kommunalanstalt hat sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu tragen, die Bilanzierung und damit der Ausweis der Abschreibungen obliegt der Kommunalanstalt. Das zivilrechtliche Eigentum verbleibt jedoch bei der Stadt, dieses muss auch zukünftig für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Diese Art der Grundstücksüberlassung ist ein anerkanntes Modell; regelmäßig wird diese Art der Grundstücksüberlassung als Einbringung quoad-sortem („dem Werte nach“) bezeichnet. Mangels Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums fällt keine Grunderwerbsteuer an. Die Grunderwerbsteuerfreiheit wird von der Finanzbehörde bestätigt.


Umsetzungsschritte

Zur Umsetzung der Umwandlung ist der Erlass verschiedener Satzungen und der Abschluss mehrere Verträge notwendig, die nachstehend erläutert werden.

1. Änderung der bestehenden Eigenbetriebssatzung (Anlage 3)

Aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen ist eine Anpassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Klinikum erforderlich, damit das Vermögen des Eigenbetriebs gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich auf die Kommunalanstalt ausgegliedert werden kann. Die derzeitige Fassung von § 3 (Gemeinnützigkeit) lässt eine Übertragung des Vermögens des Eigenbetriebes im Wege der Umwandlung nicht zu.


2. Satzung der Kommunalanstalt (Anlage 4a)

Die Satzung der Kommunalanstalt enthält die wesentlichen Regelungen zu Aufgaben und Struktur der Anstalt, deren Gremien und zum Verhältnis zwischen der Kommunalanstalt und ihrem Träger Landeshauptstadt Stuttgart. Die Satzung ist vom Regierungspräsidium zu genehmigen. Sie ist anschließend öffentlich bekanntzumachen. Gemäß der Gemeindeordnung entsteht die selbständige Kommunalanstalt mit der Bekanntmachung der Satzung oder zu einem in der Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt. Die Kommunalanstalt Klinikum soll zum 1. Januar 2019 entstehen.
· Die Kommunalanstalt führt den Namen
Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts“.

· Aufgabe der Kommunalanstalt ist – wie bisher des Eigenbetriebs – die bedarfsgerechte medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung gemäß der Krankenhausplanung nach dem LKHG, insbesondere durch vor-, nach-, teil- oder vollstationäre sowie ambulante und rehabilitative Leistungen in Krankenhäusern der höchsten Versorgungsstufe.

· Die Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

· Das Stammkapital beträgt 14.800.000 EUR. Dies entspricht dem festgesetzten Kapital des Eigenbetriebs abzgl. der Buchwerte für die auf die SWSG übergehenden Grundstücke der Personalwohnheime.

· Organe der Kommunalanstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

· Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem Kaufmännischen und dem Geschäftsführenden ärztlichen Direktor. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Der Verwaltungsrat bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands; der Vorsitz kann auch alternierend besetzt werden.

Es ist vorgesehen, die derzeitigen Geschäftsführer des Klinikums dem Verwaltungsrat zur Bestellung als Vorstände der Kommunalanstalt vorzuschlagen.


· Der Verwaltungsrat soll aus dem Vorsitzenden und 14 weiteren Mitgliedern bestehen. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist kraft Gesetzes der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit seiner Zustimmung kann der Gemeinderat den für die Kommunalanstalt zuständigen Beigeordneten zum Vorsitzenden bestellen. · Der Vorsitzende des Personalrats der Kommunalanstalt oder sein Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats als ständiger Gast mit Rederecht teilzunehmen. · Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und entscheidet über wichtige Unternehmensangelegenheiten. In Anlage 4b sind die Zuständigkeitsregelungen beim Eigenbetrieb denen bei der Kommunalanstalt gegenübergestellt.

Details zu den Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat werden in Ergänzung zur Satzung in den Geschäftsordnungen festgelegt, die der Verwaltungsrat zu beschließen hat (vgl. beiliegende Entwürfe der Geschäftsordnungen, Anlagen 5 und 6).


· Der Gemeinderat bleibt auch in Zukunft bei Entscheidungen in wesentlichen Sachverhalten beim Klinikum beteiligt. In folgenden Fällen steht eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. der Weisung des Gemeinderats:
· Die Kommunalanstalt ist sowohl Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg wie auch der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg.

· Die Kommunalanstalt stellt einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat zu beschließen ist. Der Jahresabschluss der Kommunalanstalt wird sowohl durch das Rechnungsprüfungsamt wie auch durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Verwaltungsrat der Kommunalanstalt hat den Gemeinderat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu informieren.

· Das Rechnungsprüfungsamt prüft auch die Wirtschaftlichkeit analog § 112 Abs. 2 Nr. 1 GemO sowie die Ausschreibungsunterlagen und Vergabeverfahren im Baubereich. · Bei der Kommunalanstalt sind die Regelungen der Landeshauptstadt Stuttgart zur Antikorruption anzuwenden. Das Rechnungsprüfungsamt ist Zentrale Antikorruptionsstelle für die Kommunalanstalt. · Der Vorstand der Kommunalanstalt hat einen Compliance-Beauftragten zu bestellen, der dafür Sorge tragen soll, dass die gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien eingehalten sowie Regelverletzungen und sich daraus ergebende Risiken vermieden werden. Der Compliance-Beauftragte hat das Recht und die Pflicht, einmal jährlich dem Verwaltungsrat über die Beachtung und Umsetzung des Compliance-Systems zu berichten.

· Soweit gesetzliche Bestimmungen und die Satzung nicht entgegenstehen, sind für die Kommunalanstalt die Bestimmungen des Public Corporate Governance Kodexes der Landeshauptstadt Stuttgart maßgebend.


3. Personalüberleitungsvertrag (Anlage 7)

Für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten stellt die Umwandlung des Eigenbetriebs einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar. Demzufolge gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, kraft Gesetz mit allen Rechten und Pflichten auf die Kommunalanstalt über, sofern der Arbeitnehmer/-in dem nicht widerspricht. Die Beschäftigten werden umfangreich schriftlich und auch im Rahmen von Personalversammlungen über den Betriebsübergang informiert.

Die Verwaltung hat mit dem Personalrat Gespräche über einen Personalüberleitungsvertrag aufgenommen. Der Personalüberleitungsvertrag soll sicherstellen, dass die Besitzstände der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vollumfänglich gewahrt bleiben. Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf des Personalüberleitungsvertrages sieht im Wesentlichen vor, dass

· die Dienstzeit bzw. Betriebszugehörigkeit eines Arbeiternehmers/einer Arbeitnehmerin durch den Betriebsübergang nicht unterbrochen wird,
· aus Anlass des Betriebsübergangs keine Veränderung der Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche der Arbeitnehmer/-innen erfolgen,
· betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs ausgeschlossen sind (das Recht zur Kündigung aus anderem Anlass bleibt unberührt),
· die Kommunalanstalt Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.V. (KAV) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) wird,
· die Regelungen des Landespersonalvertretungsrechts für den Betrieb der Kommunalanstalt als eigenständige Dienststelle weiterhin gelten. Der Personalrat des Klinikums bleibt über das Wirksamwerden der Umwandlung hinaus in unveränderter Zusammensetzung für den Rest der Wahlperiode im Amt,
· die Dienstvereinbarungen weiterhin gültig sind und von der Anstalt übernommen werden. Ziel des Personalüberleitungsvertrages ist es, dass alle Parteien die Umwandlung positiv begleiten und sich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dafür aussprechen, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht zu widersprechen.

Über den Verhandlungsstand wird in den Sitzungen des Krankenhausausschusses mündlich berichtet und ggf. eine fortgeschriebene Fassung des Vertrages vorgelegt.


4. Vier-Seiten-Vertrag

Am 2. Dezember 2011 wurde eine Folgevereinbarung zur dauerhaften wirtschaftlichen und qualitativen Sicherung und Weiterentwicklung des Klinikums zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart, dem Klinikum Stuttgart, dem Personalrat des Klinikums und ver.di geschlossen. Der Vertrag hätte erstmals zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden können.
Im Rahmen der Beschlussfassung des Gemeinderates zum Neubau des Katharinenhospitals (GRDrs 20/2018) wurde die Verwaltung beauftragt, mit den bisherigen Vertragspartnern des Vier-Seiten-Vertrags eine Folgevereinbarung auszuarbeiten und in den gemeinderätlichen Gremien ein detailliertes Finanzierungskonzept vorzulegen, bei dem sich die Stadt zu einer stärkeren Mitfinanzierung der geplanten Investitionen bekennt.

Die Verwaltung hat zwischenzeitlich mit der Geschäftsführung, der Personalvertretung und ver.di Stuttgart Verhandlungen aufgenommen. Hierüber wird gesondert berichtet.


5. Nutzungsüberlassungsvertrag

Wie vorstehend erläutert, soll die Kommunalanstalt aus steuerlichen Gründen nicht Eigentümerin der vom Klinikum genutzten Grundstücke und Gebäude werden. Durch die vorgesehene Nutzungsüberlassung wird die Kommunalanstalt die Grundstücke langfristig zur Nutzung erhalten und wird weitest möglich dem zivilrechtlichen Eigentümer gleichgestellt. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 30 Jahren mit einer Verlängerungsoption von weiteren 30 Jahren; eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Während dieser Zeit ist die Landeshauptstadt Stuttgart von der Einwirkung auf die Grundstücke und Gebäude ausgeschlossen. Während der Laufzeit hat die Kommunalanstalt alle Lasten und auch sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu tragen. Umgekehrt stehen der Kommunalanstalt alle Nutzungen zu.


6. Weiteres Vorgehen

Nach Beschlussfassung des Gemeinderats über die Umwandlung sind weitere Umsetzungsschritte notwendig. Soweit hierzu Beschlüsse des Gemeinderats notwendig sind, sollen diese nach der Sommerpause herbeigeführt werden.

In einem Umwandlungsbeschluss wird zum einen geregelt, dass alle Vermögensgegenstände des Eigenbetriebs (bis auf die zivilrechtlich bei der Landeshauptstadt verbleibenden Grundstücke und Gebäude) auf die Kommunalanstalt übergehen und mit den bisherigen Buchwerten in der Bilanz der Kommunalanstalt angesetzt werden. Darin einbezogen sind auch die in der Bilanz des Eigenbetriebs geführten Geschäftsanteile der Beteiligungsunternehmen. Darüber hinaus wird darin der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgende Eintritt in bestehende Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die ausschließlich den bisherigen Eigenbetrieb betreffen, detailliert bestimmt.

Für die selbständige Kommunalanstalt ist eine Eintragung im Handelsregister erforderlich, die von einem Notar einzureichen ist.

Über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Vergütung hat der Gemeinderats zu entscheiden.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat den Eigenbetrieb Klinikum mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut (Betrauungsakt vom 28.10.2008, zuletzt geändert 21.01.2014). Die Betrauung ist nach EU-Beihilferecht Voraussetzung, damit von Seiten des Trägers Ausgleichszahlungen geleistet werden dürfen. Durch die Umwandlung wird es notwendig, zukünftig die Kommunalanstalt zu betrauen.

Darüber hinaus macht die Errichtung der Kommunalanstalt auch Folgeänderungen in der Hauptsatzung notwendig. Da die umfassende Überarbeitung der Hauptsatzung erst 2019 erfolgen wird, müssen die durch die Kommunalanstalt bedingten Anpassungen vorgezogen werden.






Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen
1 Rechtsformen großer Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft
2 Gesetzesbeschluss des Landtags vom 9.12.2015
3 Änderung der Eigenbetriebssatzung
4a Satzung der Kommunalanstalt
4b Synopse der Zuständigkeitsregelungen
5 Entwurf Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
6 Entwurf Geschäftsordnung des Vorstands
7 Entwurf Personalüberleitungsvertrag


Finanzielle Auswirkungen




Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-





Anlagen

<Anlagen>



zum Seitenanfang
Anl 1 Übersicht Rechtsformen.pdfAnl 1 Übersicht Rechtsformen.pdf Anl 2 Gesetz zu Kommunalanstalt.pdfAnl 2 Gesetz zu Kommunalanstalt.pdf Anl 3 Änd Eigenbetriebssatzung.pdfAnl 3 Änd Eigenbetriebssatzung.pdf
Anl 4a Satzung der Kommunalanstalt.pdfAnl 4a Satzung der Kommunalanstalt.pdf Anl 4b Synopse der Zuständigkeitsregelungen.pdfAnl 4b Synopse der Zuständigkeitsregelungen.pdf Anl 5 GO VR Entwurf.pdfAnl 5 GO VR Entwurf.pdf
Anl 6 GO VOR Entwurf.pdfAnl 6 GO VOR Entwurf.pdf Anl 7 Personalüberleitungsvertrag.pdfAnl 7 Personalüberleitungsvertrag.pdf