Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 808/2015
Stuttgart,
09/28/2015



Naturschutzstiftung Franz und Rosina Greiling
Änderung der Stiftungssatzung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich28.10.2015



Beschlußantrag:

Die Satzung der rechtlich unselbstständigen Naturschutzstiftung Franz und Rosina Greiling der Landeshauptstadt Stuttgart wird geändert und gemäß Anlage neu gefasst.


Begründung:


Die Eheleute Franz und Rosina Greiling schenkten der Landeshauptstadt Stuttgart zur Errichtung der Naturschutzstiftung Franz und Rosina Greiling im Jahr 2010 insgesamt 50.000 Euro. Die Stiftung wurde durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 28. Juli 2010 (GRDrs 531/2010) errichtet. Nach der ursprünglichen Stiftungssatzung sollten die Stiftungserträge jeweils zur Hälfte durch das Amt für Umweltschutz der Landeshauptstadt Stuttgart sowie durch den Schwäbischen Albverein verwendet werden. Die Stifter haben den Schwäbischen Albverein mittlerweile anderweitig bedacht und möchten daher die gesamten Stiftungserträge durch das Amt für Umweltschutz der Landeshauptstadt Stuttgart verwenden lassen. Dafür ist eine Satzungsänderung hinsichtlich des Stiftungszwecks (§ 2) und des Stiftungsrats (§ 8) erforderlich. Darüber hinaus wurden die Aufgaben des Stiftungsrats angepasst. Die aktualisierte Satzung ist mit den Stiftern sowie dem Finanzamt Stuttgart abgestimmt.








Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen


Anlage zu GRDrs 808/2015

Satzung der „Naturschutzstiftung Franz und Rosina Greiling“
der Landeshauptstadt Stuttgart


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Naturschutzstiftung Franz und Rosina Greiling“ und hat ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Die Stiftung ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die durch die Landeshauptstadt Stuttgart treuhänderisch verwaltet und im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten wird. Ihr Vermögen ist als Sondervermögen gemäß § 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu behandeln.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sowie die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, durch deren Amt für Umweltschutz (derzeit Gaisburgstraße 4, Stuttgart).

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(3) Aktivitäten im Bereich des Naturschutzes sind im Sinne einschlägiger Naturschutzgesetze durchzuführen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.




(3) Die Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigen.

(4) Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält keine Gewinnanteile und – außer der Erstattung von persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten – keine sonstigen Zuwendungen für die Verwaltung aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird bei ihrer Gründung mit 50.000 Euro ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen können weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter zuwachsen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Wert auf Dauer und ungeschmälert zu erhalten und nach den Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart sicher und Ertrag bringend anzulegen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen sind Teile der jährlichen Erträge zur Erhaltung der Substanz und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(4) Die Stiftung kann auch ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

(5) Vermögensumschichtungen sind möglich.


§ 5 Verwaltung und Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung wird vom Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen der Landeshauptstadt Stuttgart (Stadtkämmerei) verwaltet.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Begünstigte haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

(4) Die anfallenden Fördermittel erhält die Landeshauptstadt Stuttgart für ihr Amt für Umweltschutz.





§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 7 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich wird oder sich die Voraussetzungen so verändern, dass seine Erfüllung in der satzungsmäßigen Form nicht mehr sinnvoll ist und der Wille der Stifter bei der Satzungsänderung Berücksichtigung findet. Eine Änderung ist auch geboten, wenn der bisher verfolgte Zweck nicht mehr steuerlich begünstigt ist.

(2) Einer oder beide Stifter können zu Lebzeiten den Stiftungszweck und die Verteilung der Stiftungsmittel ändern oder ergänzen, soweit es sich um steuerlich begünstigte gemeinnützige Zwecke handelt.

(3) Eine Änderung der Stiftungssatzung kann nur durch zustimmenden Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart vorgenommen werden.


§ 8 Stiftungsrat

(1) Für die Stiftung wird ein Stiftungsrat gebildet.

(2) Der Stiftungsrat hat drei Mitglieder und besteht aus

Wenn die Stifter verstorben sind oder nicht mehr willens oder zur Wahrnehmung ihrer Funktion im Stiftungsrat in der Lage sind, tritt an ihre Stelle

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind, er soll in der Regel mindestens einmal im Jahr tagen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates dies wünscht.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.


§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats

Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung im Rahmen der laufenden Verwaltung über:

· die Verwendung von Stiftungsmitteln im Rahmen von § 2 sowie
· die Vorbereitung von Empfehlungen zur Beschlussfassung durch die zuständigen Organe des Gemeinderates der Landeshauptstadt Stuttgart.


§ 10 Auflösung, Vermögensanfall

(1) Der Stiftungsrat kann nur einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

(2) Die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung durch den Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Landeshauptstadt Stuttgart, mit der Auflage, das Stiftungsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck von § 2 der Stiftungssatzung möglichst nahe kommen.


§ 11 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.



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