Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 1/2018
Stuttgart,
01/10/2018



Erfahrungsbericht sowie Änderungvorschläge der Sozialverwaltung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Internationaler Ausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.01.2018
24.01.2018
24.01.2018



Beschlußantrag:


1. Von dem Erfahrungsbericht sowie den Änderungsvorschlägen der Sozialverwaltung
2. In einem zweiten Schritt wird die Sozialverwaltung aufgefordert, eine Beschlussvor-
lage mit konkreten Änderungen vorzulegen.

3. Interimsmäßig wird eine nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge gewährte befristete Gebührenermäßigung bis zunächst 31. Mai 2018 über 6 Monate hinaus gewährt, auch wenn die in der Satzungsnorm genannte Dauer von 6 Monaten überschritten wird.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat mit Wirkung vom 1. September 2017 die Nutzungsverhältnisse für Unterkünfte in der „Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ (GRDrs 381/2017 – Neufassung) aktualisiert und neu geregelt.

Über die Erfahrungen der Verwaltung seit dem 1. September 2017 und die Änderungsvorschläge der Sozialverwaltung wird berichtet (siehe Anlage 1).

In einem weiteren Schritt wird die Sozialverwaltung einen Beschlussantrag mit konkreten Änderungen vorlegen.


Bis zu einer Beschlussfassung durch den Gemeinderat über eine notwendige Änderung der Satzung vom 1. September 2017 über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge und deren Inkrafttreten ist es erforderlich, die bisher bestehende Regelung für Selbstzahler zu verlängern.

Aufgrund der bisherigen Regelung ist es möglich, Selbstzahlern einmalig für maximal 6 Monate eine Gebührenermäßigung zu gewähren. Für die Fälle, die ab 1. September 2017 die Ermäßigung in Anspruch nehmen, läuft die halbjährige Befristung bis zum 28. Februar 2018. Für diese Nutzer müsste ab 1. März 2018 die reguläre (höhere) Gebühr festgesetzt werden. Um Härtefälle zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Selbstzahlerregelung in der bisherigen Höhe um mindestens 3 Monate, also bis 31. Mai 2018, zu verlängern. Es ist vorgesehen, dass die geänderte Satzung zum 1. Juni 2018 in Kraft tritt.




Finanzielle Auswirkungen


Die Verlängerung der Selbstzahlerregelung führt gegenüber der Darstellung in GRDrs 381/2017 – Neufassung, und der daraus folgenden Veranschlagung im Haushalt 2018/2019 im Bereich der ermäßigten Gebühren für Selbstzahler in der Gebührensatzung im THH 500, Sozialamt, beim Schlüsselprodukt 1.31.40.01.10.00-500 Flüchtlingsunterkünfte, Kontengruppe 330 Öffentlich-rechtliche Entgelte, zu folgenden monatlichen Mindererträgen (Darstellung nur für 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche pro Platz, da die HH-Ansätze 2018/2019 auf dieser Grundlage ermittelt wurden):

Sollplatz pro Monat389,84 EUR
Ermäßigt pro Monat228,15 EUR
Differenz pro Monat161,69 EUR
Anzahl der Personen (Prognose)165
Minderertrag pro Monat26.680,00 EUR





Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen, Referat für Sicherheit, Ordnung und Sport sowie das Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht haben diese Vorlage mitgezeichnet.


Vorliegende Anträge/Anfragen

---

Erledigte Anträge/Anfragen

---



Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Neue Änderungssatzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für
Flüchtlinge
3. Geänderte Fassung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts
für Flüchtlinge ab _________
4. Gebührenkalkulation


Ausführliche Begründung


Die vom Gemeinderat am 13. Juli 2017 beschlossene Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge trat zum 1. September 2017 in Kraft. Hierbei wurde eine grundsätzliche Benutzungsgebühr von 389,84 EUR für 4,5 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) und 606,41 EUR für 7 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) beschlossen. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad
von 89,1 % (
siehe Anlage 4).

Nachdem inzwischen erste Erfahrungen der Verwaltung in der Umsetzung vorliegen, soll nun über die Erkenntnisse des Zeitraums ab 1. September 2017 berichtet werden.


Erfahrungsbericht über den Zeitraum vom 1. September bis 15. Dezember 2017


Grundsätzlicher Ablauf der Gebührenumstellung zum 1. September 2017

Die aufgrund der zum 1. September 2017 in Kraft getretenen Satzung geänderten Gebühren-bescheide wurden Anfang September 2017 an die Bewohner/Bewohnerinnen bzw. Bedarfsgemeinschaften der Flüchtlingsunterkünfte versandt (rd. 4.000 Bescheide).

Die Anpassung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf die neue Gebührenhöhe erfolgte bei den Haushalten, die sich zum Umstellungszeitpunkt im Leistungsbezug befanden, reibungslos.


Zudem hat die sukzessive Umsetzung der 7 qm-Regelung seit dem 2. Januar 2018 zur Folge, dass in den jeweiligen Einzelfällen neue Gebührenbescheide für 7 qm erlassen werden.


Auswirkungen für Auszubildende

Auszubildende können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Form von Berufsausbildungsbeihilfen (BAB) oder nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) beantragen, sofern die Ausbildungsvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Das BAB und BAföG berücksichtigen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung einen maximalen Mietanteil von 250,00 EUR bei einer Obergrenze der Gesamtförderung von 622,00 EUR (BAB) bzw. 735,00 EUR (BAföG) ggf. zuzüglich Fahrtkosten, Berufskleidung u. ä. Das Einkommen wird auf diese Obergrenzen angerechnet. Eine Aufstockung von Ausbildungsförderleistungen im Rahmen des SGB II, SGB XII und AsylbLG ist nur in besonderen Härtefällen möglich, jedoch keinesfalls die Regel.


Auszubildende, die bislang Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen und deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III (BAB) dem Grunde nach förderfähig ist, werden nach der derzeitigen Rechtslage von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen
(§ 2 AsylbLG i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt unabhängig davon, ob sie unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status tatsächlich Ausbildungsförderung erhalten können. Diesen Personen verbleibt zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nur das Ausbildungsgehalt, aufstockende (zusätzliche) Leistungen sind hier grundsätzlich ausgeschlossen.

In diesen Fällen fehlen den Auszubildenden die Mittel, um die tatsächliche grundsätzliche Gebühr (389,84 EUR für 4,5 qm Sollplatzfläche bzw. 606,41 EUR für 7 qm Sollplatzfläche) zu begleichen.


Zum Stand 15. Dezember 2017 erhalten 9 Auszubildende die ermäßigte Gebühr aufgrund der bisherigen sozialen Komponente für Selbstzahler. 5 Anträge sind noch nicht entschieden. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich diese Zahl der Auszubildenden in den kommenden Jahren auf durchschnittlich 50 Auszubildende pro Jahr erhöhen wird.

Da eine Ausbildung in der Regel länger als ein Jahr dauert, ist die soziale Komponente für Selbstzahler nicht ausreichend, da diese bislang auf 6 Monate befristet ist.

Auswirkungen auf den Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG

Durch die Gebührenerhöhung zum 1. September 2017 kamen 26 Haushalte (Stand:
15. Dezember 2017), die bisher Selbstzahler waren, wieder in den Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. dem AsylbLG. Dies entspricht bei rd. 4.000 erlassenen Gebührenbescheiden
0,7 %
der Haushalte. Im SGB XII kam es zu keinem neuen Leistungsbezug.


SGB II
AsylbLG
Alleinstehende
1
17
zwei Personen
1
0
drei Personen
1
2
vier Personen
0
2
ab fünf Personen
1
1


Die Bedarfshöhen sind monatlich aufgrund teils schwankender Einkommen sehr unterschiedlich. Die aufstockenden Leistungen betragen zwischen 40,10 EUR und 1.162,36 EUR pro Monat.

Auswirkungen auf den ausländerrechtlichen Status

Der Großteil der in Stuttgart lebenden Flüchtlinge hat Anspruch und bezieht soziale Leistungen. Für den überwiegenden Anteil der in den Stuttgarter Unterkünften wohnenden Flüchtlinge dürften sich infolge der erhöhten Gebühren noch keine ausländerrechtlichen Nachteile ergeben.

Im Einzelfall kann sich die Gebührenerhöhung jedoch ausländerrechtlich auswirken. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Betroffenen selbst oder an Familienangehörige, oder auch für die Streichung von Auflagen, z. B. der Wohnsitzauflagen, ist. Bei Bezug von Sozialleistungen ausschließlich wegen Unterbringung in Unterkünften (der vorläufigen und der Anschlussunterbringung) wird die Ausländerbehörde Einzelfallprüfungen vornehmen und vorhandene Spielräume nutzen.

Auswirkungen auf die soziale Komponente für Alleinerziehende und Familien

Die soziale Komponente für Alleinerziehende und Familien wurde aufgrund positiver Erfahrungen der vergangenen Jahre auch in die Regelungen der Satzung zum 1. September 2017 übernommen.

Die Höchstbeträge für Paare und Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sollen verhindern, dass große Familien übermäßig belastet werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung). Die Höchstbetragssätze und die Inanspruchnahme im Zeitraum 1. September 2017 bis 15. Dezember 2017 können folgender Tabelle entnommen werden:


Höchstbetrag pro Monat für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten
Kindern bis zum vollendeten
25. Lebensjahr
Höchstbetrag pro Monat für
Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
4,5 qm
7 qm
4,5 qm
7 qm
1.559,36 EUR
2.425,64 EUR
1.169,52 EUR
1.819,23 EUR
524 Haushalte
41 Haushalte
190 Haushalte
14 Haushalte

Insgesamt haben 769 Haushalte die soziale Komponente für Alleinerziehende und Familien
erhalten (19,2 % der Haushalte).


Auswirkungen auf die soziale Komponente für Selbstzahler

Neu wurde in die Satzung zum 1. September 2017 eine soziale Komponente für Selbstzahler
in Form einer ermäßigten Gebühr aufgenommen. Selbstzahler im Sinne der zum
1. September 2017 in Kraft getretenen Satzung sind bislang die Nutzer (bzw. deren Bedarfsgemeinschaft), die
unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Benutzungsgebühr aufgrund von eigenem Einkommen/Vermögen keinen Anspruch auf Leistungen zur Existenzsicherung nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung).

Diese Selbstzahler erhalten bislang einmalig für maximal 6 Monate eine ermäßigte Gebühr.

Der Verwaltung des Sozialamts, welche die Gebührenbescheide erlässt, war bis zum
31. August 2017 nicht bekannt, welche Haushalte die Gebühr aus eigenen Mitteln finanzierten, also bereits Selbstzahler waren und welche Haushalte Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG bezogen. Ein Abgleich aller Haushalte mit allen beteiligten leistungsgewährenden Stellen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Ebenso war es der gebührenfestsetzenden Stelle

aufgrund einer fehlenden satzungsrechtlichen Regelung, die den Gebührenschuldner verpflichtet, Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide) vorzulegen, nicht möglich, selbst festzustellen, ob ein Haushalt Anspruch auf Leistungen hat und ggf. in welcher Höhe.

Deshalb war es bislang erforderlich, dass die Bewohner, die einen Antrag auf die ermäßigte Gebühr für Selbstzahler stellen, eine Bestätigung der entsprechenden leistungsgewährenden Stelle mit einer Berechnung vorlegen, die bescheinigt, dass aufgrund von Einkommen/Vermögen kein Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Benutzungsgebühr besteht.

Bis zum 15. Dezember 2017 wurden 220 Anträge auf die ermäßigte Gebühr für Selbstzahler gestellt (5,5 % der Haushalte), davon wurden 165 Anträge bewilligt. Dies entspricht 75 % der gestellten Anträge bzw. 4,1 % der Haushalte. In 47 Fällen steht die Entscheidung noch aus, da bearbeitungsrelevante Unterlagen noch nicht vorgelegt wurden. Abgelehnt wurden 8 Anträge, da die Voraussetzungen für die ermäßigte Gebühr aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen nicht erfüllt waren.

AnträgeBewilligungennoch nicht entschiedene AnträgeAblehnungen
220165478


Die ermäßigte Gebühr für Selbstzahler wurde im Zeitraum 1. September 2017 bis
15. Dezember 2017 von folgenden Haushalten in Anspruch genommen:


Gebühr pro
Monat je Platz bei mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Gebühr pro Monat je Platz bei mind. 7 qm
Sollplatzfläche
Gesamt
228,15 EUR
354,90 EUR
165
154 x Einpersonenhaushalt
1 x Zweipersonenhaushalt
9 x Einpersonenhaushalt
1 x Zweipersonenhaushalt

Es wurden keine Anträge von Selbstzahlern in Kombination mit der sozialen Komponente für
Familien und Alleinerziehende gestellt, d. h. in dieser Konstellation gab es keine Selbstzahler.



Im Zeitraum 1. September 2017 bis 15. Dezember 2017 sind 12 Haushalte, die Selbstzahler
waren, aus den Flüchtlingsunterkünften in Privatwohnraum umgezogen.



Änderungsvorschläge der Sozialverwaltung

Bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Gebühr, insbesondere bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung von sozialen Komponenten, hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Kostendeckung und dem privaten Interesse des Gebührenschuldners zu erfolgen.

Das öffentliche Interesse besteht an einer kostendeckenden Gebühr. Im Interesse des Bewohners ist es, eine möglichst geringe Gebühr für die Unterkunft zu bezahlen. Mit der im Folgenden vorgeschlagenen Neuregelung der sozialen Komponente für Auszubildende und der Verbesserung der sozialen Komponente für Selbstzahler könnte ein finanziell und sozial noch ausgewogenerer Interessensausgleich als bisher erfolgen. Dadurch kann die Motivation zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Verbleib in Arbeit bei Flüchtlingen besser gefördert und somit die Integration auch in das Arbeitsleben erreicht und aufrechterhalten werden. Dies überwiegt das öffentliche fiskalische Interesse an einer möglichst kostendeckenden Gebühr.

Diese Motivation könnte durch mehrere, nachfolgend vorgeschlagene Maßnahmen erreicht werden:

1. neue soziale Komponente für Auszubildende, um die Chancen des Personenkreises der Flüchtlinge auf Abschluss einer Ausbildung maßgeblich zu unterstützen und die Ausbildung nicht durch eine zu hohe Gebühr und/oder eines zu kurzen Ermäßigungszeitraums zu gefährden,

2. eine geringere Gebühr für Selbstzahler, mit welcher den Arbeitnehmern/-innen mehr von ihrem Verdienst verbleibt und die im Rahmen der Gleichbehandlung an die ermäßigte Gebührenhöhe für Auszubildende angepasst wird,

3. durch die Änderung der Voraussetzungen für Selbstzahler, mit welcher eine frühere Unabhängigkeit von Sozialleistungen erreicht wird,

4. durch Anpassung der Regelung zur Nachweiserbringung für Selbstzahler und Auszubildende,

5. durch die Verlängerung des Zeitraums, in welchem die Selbstzahlergebühr gewährt wird.

Bei der Umsetzung der Änderungsvorschläge wäre die Satzung wie in Anlage 2 und 3 zu ändern.


Zu 1. Neue soziale Komponente für Auszubildende
Gebühr je Platz bei mindestens
4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr je Platz bei
mindestens
7 qm
Sollplatzfläche
Gesamt
160,00 EUR
250,00 EUR


Zu 2. Ermäßigung der monatlichen Gebührenhöhe für Selbstzahler nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
der Satzung


Zu 3. Änderung der Voraussetzung für Selbstzahler nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung
Zu 4. Anpassung der Regelung zur Nachweiserbringung für Selbstzahler und Auszubildende

Zu 5. Anpassung der Zeitdauer für Selbstzahler nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung


§ 13 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung zu o. g. Punkten 2 bis 5 wäre wie folgt zu ändern: (2) 2. befristete Gebührenermäßigung:
Gebühr je Platz bei
mindestens

4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr je Platz bei
mindestens
7 qm
Sollplatzfläche
Gesamt
160,00 EUR
250,00 EUR
§ 13 Abs. 3 der Satzung zu den o. g. Punkten 1 bis 5 wäre wie folgt zu ändern:
Finanzelle Auswirkungen

1. Selbstzahlerregelung

2. Gebührenermäßigung für Auszubildende



Die in GRDrs 381/2017 – Neufassung dargestellten effektiven Verbesserungen der Ertragssituation würden sich entsprechend verringern. Eine solche Darstellung war in der GRDrs 381/1017 – Neufassung nicht möglich, da erst jetzt aufgrund bereits vorliegender Erfahrungen eine qualifizierte Schätzung der Selbstzahler möglich ist.

2018
In GRDrs 381/2017 – Neufassung dargestellte effektive Verbesserung
5.767 TEUR
Verringerung durch die neue Selbstzahlerregelung
- 131 TEUR
Verringerung durch die neue Auszubildendenregelung
- 26 TEUR
Neue effektive Verbesserung
5.610 TEUR


Da die ermäßigten Gebühren nicht der kostendeckenden Gebühr entsprechen, würde die Landeshauptstadt Stuttgart die Kosten der sozialverträglichen Komponenten tragen.

Bei den dargestellten finanziellen Auswirkungen handelt es sich allerdings um modellhafte Berechnungen, die verschiedene Unwägbarkeiten enthalten. Weder die Anzahl der Selbstzahler, noch deren Aufenthaltsdauer bzw. die Zahl der Übergänge in Privatwohnraum sind verlässlich zu prognostizieren. Eine endgültige Aussage über die Abweichung gegenüber der Haushaltsplanung 2018/2019 kann erst im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlüsse getroffen werden.



zum Seitenanfang
GRDrs 1_2018 Anlage_4.pdfGRDrs 1_2018 Anlage_4.pdfGRDrs 1_2018_Anlage 3_Satzung.pdfGRDrs 1_2018_Anlage 3_Satzung.pdfGRDrs 1_2018_Anlage 2_Änderungssatzung.pdfGRDrs 1_2018_Anlage 2_Änderungssatzung.pdf