Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) hat von Ende Juni 2019 bis Mitte Oktober 2019 die überörtliche Prüfung der Bauausgaben bei der Landeshauptstadt Stuttgart vorgenommen. Geprüft wurden die Jahre 2014 bis 2018. Zum Prüfungsbericht der GPA vom 18. Dezember 2019 hat die Stadt mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 23. September 2020 gegenüber der GPA Stellung genommen. Hierauf hat die GPA mit Schreiben vom 5. November 2020 geantwortet und um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese erfolgte am 28. Januar 2021 mit Schreiben des Ersten Bürgermeisters. Aufgrund der Stellungnahmen hat das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) mit Erlass vom 29. Oktober 2021 die Bestätigung gemäß § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt, dass die wesentlichen Anstände im Prüfungsbericht der GPA vom 18. Dezember 2019 erledigt sind. Nach § 114 Abs. 4 Satz 2 GemO ist der Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts der GPA zu unterrichten; jedem Gemeinderat ist auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren. Der Gemeinderat ist über den Abschluss der überörtlichen Prüfung zu unterrichten. Beteiligte Stellen Die Referate T und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet Dr. Frank Nopper Ausführliche Begründung 1. Allgemeines Gegenstand der Prüfung durch die GPA gemäß § 114 Abs. 1 GemO waren die Bauausgaben der Landeshauptstadt Stuttgart in den Haushaltsjahren 2014 bis 2018 als selbständiger Teil der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die überörtliche Prüfung erfolgte – mit Unterbrechungen – in der Zeit vom 26. Juni 2019 bis 16. Oktober 2019 bei der Verwaltung und anschließend bei der GPA. Die Prüfungsfeststellungen sind mit der Verwaltung im Zuge der Prüfung besprochen worden. Unwesentliche Anstände wurden, soweit möglich, bereits während der Prüfung bereinigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GemPrO). Ein im Rahmen der Prüfung festgestellter Rückzahlungsanspruch wegen einer Honorarüberzahlung ist von der Verwaltung bereits prüfungsbegleitend beim Rückzahlungspflichtigen realisiert worden. Von einer Schlussbesprechung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GemPrO konnte abgesehen werden. Die Verwaltung ist am 16. Oktober 2019 über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung mündlich unterrichtet worden. Zum anschließenden Prüfungsbericht der GPA vom 18. Dezember 2019 hat die Verwaltung mit einem Schreiben des Oberbürgermeisters vom 23. September 2020 und einem Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 28. Januar 2021 gegenüber der GPA Stellung genommen. Mit ihrer Stellungnahme hat die Verwaltung dargelegt, dass sie den Prüfungsfeststellungen im Wesentlichen durch Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Rechnung getragen hat bzw. noch tragen wird. Mit Erlass des RP vom 29. Oktober 2021 ist die Prüfung abgeschlossen. Zum Abschluss wurde gemäß § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO die Bestätigung erteilt, dass die wesentlichen Anstände im Prüfungsbericht der GPA vom 18. Dezember 2019 erledigt sind. In vielen Punkten hat die Verwaltung bereits auf den 2019 erstellten Prüfungsbericht reagiert oder die Abläufe umgestellt. Den Prüfungsbericht der GPA vom 18. Dezember 2019 kann jeder Gemeinderat auf Wunsch einsehen. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Stadt vom 23. September 2020 und vom 28. Januar 2021. Zu diesem Zweck stehen die Unterlagen bei der Hauptaktei zur Verfügung. 2. Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts der GPA Die GPA hat in Nr. 2 ihres Prüfungsberichts vom 18. Dezember 2019 ihre wesentlichen Ergebnisse wie folgt zusammengefasst: „2 Wesentliche Inhalte des Prüfungsberichts im Sinne von § 114 Abs. 4 Satz 2 GemO Nach § 114 Abs. 4 Satz 2 GemO i.V.m. § 43 Abs. 5 GemO hat der Oberbürgermeister den Gemeinderat (mindestens) über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts zu unterrichten. Mit der Bekanntgabe des folgenden Kapitels 2 kann dieser Informationspflicht genügt werden. Auf ein entsprechendes Verlangen ist jeder Gemeinderätin und jedem Gemeinderat Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren. Zu den datenschutzrechtlichen Belangen u.a. siehe Kapitel 1 (Allgemeine Hinweise zur Prüfung). 2.1 Örtliche Prüfung Das Rechnungsprüfungsamt nimmt seine Aufgaben i.S.d. Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart wahr. (Rdnr. 1) 2.2 Allgemeine Prüfungsfeststellungen Die Rdnr. 7 im folgenden Kapitel 4 war bereits Gegenstand des Prüfungsberichts der GPA vom 27.11.2014. Mit Schreiben vom 31.03.2015 hat die Verwaltung mitgeteilt, dieser Feststellung abzuhelfen, was letztendlich zu einer uneingeschränkten Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde geführt hat. Im Zuge der Nachschau war demgegenüber festzustellen, dass die Erledigungszusage nicht vollumfänglich eingehalten wurde. Entgegen der VOB/A erfolgten Ausschreibungen von Baumaßnahmen nicht nach Fachlosen, sondern als Generalunternehmerleistung. (Rdnr. 2) Bei den meisten geprüften Baumaßnahmen wurden zu lange Bindefristen vereinbart. (Rdnr. 3) Die Gewährleistungsdauer für Mängelansprüche wurde teilweise entgegen der Regelfrist der VOB/A festgelegt. (Rdnr. 4) Seit mehreren Jahren wurden keine Informationen von der Melde- und Informationsstelle eingeholt. (Rdnr. 5) Die Abrechnung von bituminösen Oberbauschichten erfolgte nicht immer nach dem Bauvertrag. (Rdnr. 6) Stundenlohnvereinbarungen wurden nach wie vor nicht regelmäßig getroffen. (Rdnr. 7) Entgegen den vertraglichen Regelungen wurden Erdarbeiten nach Wiegescheinen abgerechnet. (Rdnr. 8) 2.3 Einzelfeststellungen zu den geprüften Bauausgaben Neubau einer Tageseinrichtung für Kinder in der Kaindlstraße 2 im Stadtteil Büsnau Bei den Rohbauarbeiten wurde versäumt, für eine Leistungsreduzierung eine Preisminderung zu vereinbaren. (Rdnr. 9) Auf Grund behördlicher Auflagen musste die Fugenhöhe der Holzfassade abgeändert werden. (Rdnr. 10) Sanierung des Schulzentrums Heilbronner Straße Trotz einer reduzierten Ausführung des Außenluftansaugturms wurde keine Preisminderung vereinbart. (Rdnr. 11) Neu- und Erweiterungsbau des Sonderschulzentrums "Hengstäcker", H 4 Die Abrechnungsunterlagen zu den Rohbauarbeiten entsprachen teilweise nicht dem Bauvertrag. (Rdnr. 12) Bei der Mengenermittlung des Bodenaushubs wurde Aushubmaterial aus einer weiteren eigenständigen Position übermessen. (Rdnr. 13) Eine Zulage für Bodenklasse 7 wurde ohne Nachweis vergütet. (Rdnr. 14) Beim Fundamentaushub und dem Wiederverfüllen der Arbeitsräume wurden Überschneidungen durch die Tiefergründungen nicht berücksichtigt. (Rdnr. 15) Die abgerechneten Maße für die Tiefergründungen weichen von der Planung ab. (Rdnr. 16) Für den Einbau von Aushub- anstatt Recyclingmaterial wurde versäumt, eine Preisminderung zu vereinbaren. (Rdnr. 17) Der Rohrgrabenaushub und die -verfüllung wurden abweichend vom Leistungssoll mit Böschungen berechnet. (Rdnrn. 18 und 19) Beim Fundamentbeton und der Fundamentschalung wurden Überschneidungen durch den Beton der Tiefergründungen nicht berücksichtigt. (Rdnr. 20) Sturzschalung wurde fälschlicherweise mit dem Faktor zwei berechnet. (Rdnr. 21) Der Fundamentbeton zu den Außenstützen wurde unzutreffend als Stützenbeton abgerechnet. (Rdnr. 22) Bei den Betonarbeiten wurde eine Abrechnungsregel der VOB/C nicht beachtet. (Rdnr. 23) Eine Teilmenge der Unterkonstruktion von Holztischen bei den Außenanlagen war nicht nachvollziehbar. (Rdnr. 24) Ausbau der Osianderstraße im Stadtbezirk Stuttgart-West Mehr-Einbaumengen für bituminöse Schichten wurden ohne Vertragsgrundlage vergütet. (Rdnrn. 25 und 26) Abweichend von der vertraglichen Vorgabe erfolgte die Mengenermittlung nicht über ein Aufmaß. (Rdnr. 27) Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen wurden Mehrmengen aus Soll-Ist-Vergleichen als Lieferung von Ersatzstoffen vergütet. (Rdnrn. 28 und 29) Neubau des Stauraumkanals „RÜK Eichenhain“ Teilleistungen aus dem Leistungssoll der Baustelleneinrichtung wurden auch über eigenständige Positionen abgerechnet. (Rdnr. 30) Verbesserung der Phosphat-Elimination und Neubau der A-Stufe am Hauptklärwerk Bei einem Nachtrag über Gerüstarbeiten wurde ein zu hoher Zuschlag für Nachunternehmerleistungen anerkannt. (Rdnr. 31) Umbau des Behandlungszentrums Mitte, Haus 16 A, B, C Die Fensterbauarbeiten im Bestand wurden entgegen der VOB/A beschränkt ausgeschrieben. (Rdnr. 32) Bei den Dachabdichtungsarbeiten wurde eine Leistungsänderung zum ursprünglichen Einheitspreis und somit überhöht vergütet. (Rdnr. 33) Neubau des Olgahospitals und der Frauenklinik Die Honorarberechnungen der Objektplanungen für die Leistungsphasen 5 bis 7 erfolgten teilweise vertragsabweichend. (Rdnrn. 34 und 35) Bei den Trockenbauarbeiten fielen Kosten an, die nicht vom Auftraggeber zu tragen gewesen wären. (Rdnr. 36) Die unzutreffende Abrechnung einer Nachtragsleistung bei den Dachabdichtungsarbeiten führte zu einer Überzahlung. (Rdnr. 37) Ein Wiegeschein über gemischte Bauabfälle bei den Landschaftsbauarbeiten stammt aus einer anderen Baumaßnahme. (Rdnr. 38) Die Wiegescheine für die Entsorgung von Bodenaushubmaterial der Zuordnungsklasse Z 1.2 umfassen auch Wiegescheine der Zuordnungsklasse Z 1.1 nach „LAGA“. (Rdnr. 39) Neubau eines Zentrums für Seelische Gesundheit (ZSG) im Stadtteil Bad Cannstatt Bei der Durchführung des Investoren- / Architektenwettbewerbs wurden das Vergaberecht und das Gemeindewirtschaftsrecht nicht vollumfänglich beachtet. (Rdnr. 40) Obwohl aus dem Baugrund- und Gründungsgutachten Hinweise auf mögliche Belastungen des Bodens hervorgingen, sahen die Vergabeunterlagen einen unbelasteten Baugrund vor. (Rdnr. 41) Nachtragsforderungen für geänderte und zusätzliche Leistungen wurden ohne eine kalkulatorische Aufgliederung geprüft und vereinbart. (Rdnr. 42) 2.4 Prüfungsbegleitende Empfehlung Für Skontoangebote wird der Abschluss von Skontovereinbarungen empfohlen. 2.5 Prüfungsbegleitend realisierte Erstattung Bereits während der Prüfung wurde aufgrund der Feststellung zur Abrechnung von Honorarleistungen für folgende Baumaßnahme eine Überzahlung zurückerstattet: Umgestaltung des Bihlplatzes im Stadtteil Heslach Freianlagenplanung 2.106,76 EUR“ 3. Unterrichtung über den Abschluss der überörtlichen Prüfung Mit Erlass vom 29. Oktober 2021 hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Abschluss der überörtlichen Prüfung bestätigt. Die Abschlussbestätigung hat folgenden Wortlaut: „Zum Abschluss o. g. überörtlichen Prüfung der Landeshauptstadt Stuttgart wird hiermit gemäß § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO die Bestätigung erteilt, dass die wesentlichen Anstände im Prüfungsbericht der GPA vom 18.12.2019 erledigt sind.“ zum Seitenanfang