Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0504-00
GRDrs 658/2018
Stuttgart,
10/30/2018



Änderung/Fortschreibung von städtischen Eingruppierungsregelungen für
1. Sekretariatskräfte von Amts- bzw. Eigenbetriebsleitungen
2. Sekretariatskräfte von Abteilungsleitungen
3. Mitarbeiter/-innen in der Lebensmittelkontrolle




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
07.11.2018
08.11.2018



Beschlußantrag:

1. Der Anpassung der übertariflichen Eingruppierung von Sekretariatskräften von Amtsleitungen großer und bedeutender Ämter sowie von Leitungen der Eigenbetriebe nach den Vorgaben der Anlage 1 wird zugestimmt. Die Regelung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die Eingruppierungsrichtlinie vom 22. Mai 1980, GRDrs. 530/1980, Anlage 1.1.

2. Der Anpassung der übertariflichen Eingruppierung von Sekretariatskräften von Abteilungsleitungen nach den Vorgaben der Anlage 2 wird zugestimmt. Die Regelung 3. Der Beibehaltung der übertariflichen Eingruppierung von Lebensmittelkontrolleuren/
-kontrolleurinnen beim Amt für öffentliche Ordnung auf der Grundlage der GRDrs. 736/2006 vom 10. November 2006, Anlage 3.1, wird zugestimmt. In
Anlage 3 sind die aktualisierten Entgeltgruppen nach Überleitung in die neue Entgeltordnung ausgewiesen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zum 1. Januar 2017 trat die neue Entgeltordnung, Anlage 1 zum TVöD, in Kraft.
Im Zusammenhang mit der Überleitung der Tarifbeschäftigten in die neue Entgeltordnung wurden auch vorhandene Eingruppierungsregelungen überprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die tariflichen Änderungen zu keiner adäquaten Verbesserung der Eingruppierung bei den zur Beschlussfassung anstehenden Berufsgruppen geführt haben. Daher sollen die bisherigen Regelungen im Sinne der Personalerhaltung und
-gewinnung im Grundsatz beibehalten und in die entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD übergeleitet werden.


Zu 1. und 2. Sekretariatskräfte:

Bei den Regelungen zu den Sekretariatskräften waren darüber hinaus auch altersbezogene Komponenten zu überdenken, insbesondere im Blick auf das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG). Die beiden Neuregelungen in den Anlagen 1 und 2 stellen nicht mehr auf das Lebensalter ab, sondern nunmehr ausschließlich auf (verkürzte) Erfahrungszeiten und Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit.

Bisher wurden bei der LHS Sekretärinnen, die keine dreijährige einschlägige Ausbildung absolviert hatten, zu den gleichen Bedingungen eingestellt wie Personen mit entsprechender Ausbildung. Für die Eingruppierung ab EG 5 sieht die neue Entgeltordnung u. a. für Bürokräfte eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht vor. Wie bei anderen Berufsgruppen müssen daher auch Sekretariatskräfte für die entsprechende Eingruppierung qualifikatorische Voraussetzungen erfüllen (vgl. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen – Vorbemerkungen – Ziffer 7, Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung [VKA]). Dadurch werden in gewissem Umfang auch längere Zeiten der Berufserfahrung kompensiert.

Vor dem genannten Hintergrund sind (stichwortartig) folgende Veränderungen vorgesehen:

1.1 Amtsleitungen (AL) mit B-Besoldung bzw. Eigenbetriebsleitungen:
Voraussetzungen für EG 8
Wegfall einschlägiger Berufserfahrung von 10 Jahren sowie der Alterskomponente
(35 Jahre), jetzt ausschließlich ausgeübte AL-Tätigkeit von 5 Jahren und Bestätigung der Bewährung (wie bisher).


1.2 Amtsleitungen (AL) mit A-Besoldung:
Voraussetzungen für EG 8
Wegfall einschlägiger Berufserfahrung von 15 Jahren sowie der Alterskomponente
(35 Jahre), jetzt ausschließlich ausgeübte AL-Tätigkeit von 7 Jahren (anstatt 10 Jahren) und Bestätigung der Bewährung (wie bisher).

- siehe jeweils Anlage 1 -

2. Abteilungsleitungen (AbtL):
Die bisherige Regelung bezog sich in der Praxis letztlich nur auf Sekretariatskräfte bei Abteilungsleitungen (Größe der Organisationseinheit und entspr. Aufgabengebiet), so dass dies nunmehr klar zum Ausdruck kommt. In vielen Fällen sind diesen Arbeits­plätzen zusätzliche sachbearbeitende Tätigkeiten übertragen, die zu einer höheren Bewertung (z. B. EG 7) führen. Soweit die Eingruppierungsregelung jedoch zum Tragen kommt, stellen sich die Veränderungen folgendermaßen dar:


Voraussetzungen für EG 7
Wegfall einschlägiger Berufserfahrung von 15 Jahren sowie der Alterskomponente
(35 Jahre), jetzt ausschließlich ausgeübte Sekretariatstätigkeit in Abteilungen von
5 Jahren (anstatt 10 Jahren) und Bestätigung der Bewährung (wie bisher),
siehe Anlage 2.


Zu 3. Lebensmittelkontrolleure (LMK):

Die übertarifliche Eingruppierung ist weiterhin gerechtfertigt, da sich in einer Großstadt wie Stuttgart die Probleme in Krisensituationen regelmäßig kumulieren und hohe Anforderungen an die Beschäftigten gestellt werden. Die Stadt Stuttgart sollte aus arbeitsmarktpolitischen und personalwirtschaftlichen Gründen die überplanmäßige Eingruppierung beibehalten. In der Regelung wurden lediglich die Entgeltgruppen an die neue EGO angepasst (übergeleitet), inhaltlich wurden keine Veränderungen vorgenommen, siehe Anlage 3.

Finanzielle Auswirkungen

Wie dargestellt, handelt es sich im Grundsatz um die Anpassung bestehender Regelungen, so dass der finanzielle Aufwand für die übertarifliche Eingruppierung bereits im Personalkostenbudget (des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans) enthalten ist.

Bei einzelnen vorhandenen sowie künftig eingestellten Sekretariatskräften kann ein gewisser finanzieller Mehraufwand entstehen, wenn - je nach Fallkonstellation - die Höhergruppierung nun zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Wie ausgeführt, wird jedoch eine entsprechende Ausbildungsqualifikation vorausgesetzt, so dass die bisher geforderten Erfahrungszeiten dadurch teilweise qualitativ kompensiert werden.

Die Differenz EG 7 zu EG 8 (AL-Sekretariat) beläuft sich auf durchschnittlich 1.300 € pro Person/Jahr, die Differenz EG 6 zu EG 7 (AbtL-Sekretariat) beträgt durchschnittlich 2.000 € pro Person/Jahr, vgl. Kosten eines Arbeitsplatzes Anlage 1.2 Stand 2018.

Der Aufwand für die übertarifliche Vergütung der Sekretariatskräfte von Amts- und Betriebsleitungen liegt zurzeit etwa bei rd. 20.000 € jährlich. Da der Großteil bereits nach den bestehenden Richtlinien in die EG 8 eingruppiert ist, profitieren durch die o. g. Anpassungen der personenbezogenen Komponenten in den nächsten Jahren voraussichtlich rund 5 Personen. Durch die Verkürzung der Erfahrungszeit und den Wegfall des Mindestalters steigert sich der vorgenannte jährliche Aufwand um durchschnittlich max. 3.000 €.

Die Eingruppierungsregelungen bei den Sekretariatskräften von Abteilungsleitungen betreffen nach derzeitigem Stand ca. 40 Stellen. Ein Großteil dieser Kräfte ist bereits nach den bestehenden Richtlinien in die EG 7 eingruppiert. Daher wirken sich die geänderten personenbezogenen Komponenten in den nächsten Jahren auf maximal 50% der Kräfte aus, je nach Erfüllung der individuellen Voraussetzungen. Vor diesem Hintergrund ist mit einer Steigerung des jährlichen Aufwands um 20.000 € bis maximal 40.000 € zu rechnen.

Derzeit gibt es 26 Stellen für Lebensmittelkontrolleure, davon sind 11 mit Beschäftigten besetzt. Dementsprechend beläuft sich derzeit der jährliche Aufwand nach der Eingruppierungsregelung auf rd. 56.500 €. Die Regelung bleibt inhaltlich unverändert.





Beteiligte Stellen

Referat WFB hat mitgezeichnet.
Der Gesamtpersonalrat hat zugestimmt.





Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

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<Anlagen>



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