Auszug aus „Berücksichtigung von Eigenleistungen und unterschiedlicher Finanzkraft“ (Seite 15) „…Die Auswirkungen auf die insoweit unterschiedliche Finanzkraft der freien Träger von Kindertageseinrichtungen ist dabei konkret-individuell zu ermitteln - oder die LHS verständigt sich mit den kirchlichen Trägern auf eine bestimmte Förderquote, die bei fortdauernder Gewährung von kirchlichen Finanzmitteln jedoch niedriger sein müsste als bei sonstigen freien Trägern, denen nicht in gleicher Weise solche Finanzmittel von dritter Seite zufließen.“ Das Gutachten ist in seiner Aussage eindeutig: Es gibt zwei Möglichkeiten, um eine rechtlich nicht angreifbare niedrigere Förderung von kirchlichen (und ggf. anderen Trägern) Kindertageseinrichtungen zu gestalten: