Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS
GRDrs 703/2020
Stuttgart,
10/14/2020



Auswirkungen der Umsetzung der Maßnahme M1 der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart auf das Amt für öffentliche Ordnung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich21.10.2020



Beschlußantrag:

1. Der Entwurf der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans sieht als Maßnahme M1 ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone Stuttgart für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5/V vor. Der in dieser Vorlage beschriebenen Umsetzung wird zugestimmt.

2. Vom Personalbedarf des Amts für öffentliche Ordnung ab dem 1. Januar 2021
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, dem Arbeitsanfall entsprechend Personal in o. g. Umfang außerhalb des Stellenplans zunächst befristet bis 31.12.2021 zu beschäftigen.

4. Die Finanzierung des überplanmäßigen Aufwands für Ermächtigungen im o. g. Umfang i.H.v. bis zu 496.000 EUR erfolgt 2021 aus der Deckungsreserve Personalaufwand im Teilhaushalt 900 - Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 - Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 400 - Personalaufwendungen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


Mit der GRDrs 952/2018 wurde die Verwaltung zur Umsetzung der Maßnahme M1 aus der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ermächtigt, insgesamt 21,0 Vollzeitkräfte vom 01.12.2018 bis 31.12.2019 einzustellen.

Für die Weiterführung der Maßnahme M1 aus der 3. Fortschreibung und zur Erledigung möglicher weiterer Aufgaben aus der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wurden in den Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2,0 Vollzeitkräfte in Stellen umgewandelt (vgl. GRDrs 886/2019 Anlage 3) und darüber hinaus die Ermächtigungen für 16,0 Vollzeitkräfte in EG 8 um ein Jahr bis Ende 2020 verlängert. (GRDrs 886/2019 Anlage 4).

Als Maßnahme M1 der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurde mit Wirkung vom 01.07.2020 in der „kleinen Umweltzone“ ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Schadstoffnorm Euro 5/V angeordnet. Das Verkehrsverbot tritt faktisch mit Fertigstellung der Beschilderung in Kraft. Eine Überganglösung für Bewohner*innen der Umweltzone ist nicht vorgesehen.

Bis Jahresende ist daher eine Bugwelle für die Antragsbearbeitung von Ausnahmegenehmigungen zu erwarten, wodurch sich ein Personalbedarf bei der Straßenverkehrsbehörde im Umfang von 9 VZK ergibt.

Dieser Personalbedarf wird sich in 2021, wenn die erste Antragswelle abgearbeitet ist, um 4 VZK reduzieren, so dass von den 2020 vorhandenen 13 Ermächtigungen für die Straßenverkehrsbehörde lediglich 5,0 um mindestens ein Jahr verlängert werden müssen.

Da die Dieselfahrzeuge der Euro 5/V-Norm eher neueren Baujahres sind, ist nicht zu erwarten, dass diese ähnlich rasch ausgetauscht werden, wie es mit den Fahrzeugen der Schadstoffnorm Euro 4/IV der Fall ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Antragszahlen über mehrere Jahre gleichmäßig hoch bleiben. Gleichzeitig sind weiterhin die Anträge für die noch vorhandenen Fahrzeuge der Schadstoffnorm 4/IV zu bearbeiten.

Am 31.05.2020 waren in Stuttgart 18.746 Diesel-Pkws der Schadstoffklasse Euro 5/V zugelassen, was einem prozentualen Anteil von 6,20 % an den insgesamt in Stuttgart zugelassenen Pkws (301.500) entspricht.

Die Markungsgrenzenzählung von 2016 ergab, ohne Schwerlastverkehr, einen einstrahlenden Verkehr von ca. 425.300 Fahrzeugen. Mit der errechneten Zunahme des Kfz-Verkehrs von 2016 bis 2018 um 0,55 % ist anzunehmen, dass täglich etwa 427.600 Fahrzeuge nach Stuttgart einfahren. Bei einer Quote von 6,20 % wären ca. 27.000 dieser einfahrenden Fahrzeuge Diesel-Pkws der Schadstoffnorm Euro 5/V.

Dies ergibt eine Gesamtzahl von Diesel-Pkws in Stuttgart bzw. mit dem Ziel Stuttgart der Euronorm 5/V von insgesamt ca. 45.700 Fahrzeugen.

Bei Einführung des Fahrverbots für Diesel-Pkws der Schadstoffnorm Euro 4/IV betrug das Antragsvolumen ca. 22,30 %. 74 % der Anträge gingen in den ersten 6 Monaten ein.

Werden diese Zahlen auf die ermittelten Zahlen der Diesel-Pkws der Schadstoffnorm 5/V angewandt, dann ist von einem Antragsvolumen von etwa 10.200 Anträgen auszugehen, davon ca. 7.500 in den ersten 6 Monaten, ca. 2.700 in den folgenden 6 Monaten.


Für die Antragsbearbeitung ist eine mittlere Bearbeitungszeit von 25 Min. anzusetzen. Dazu kommt ein erheblicher telefonischer, schriftlicher oder persönlicher Beratungsaufwand. Denn es ist festzustellen, dass der Diskussionsbedarf angesichts dessen, dass die Fahrzeuge eher jüngeren Baujahres sind, sehr groß ist.
Für die Bearbeitung der Anträge wird in den ersten 6 Monaten ein Bedarf von 7 VZK, für die Beratung von 2 VZK berechnet. Nach dieser Bugwelle sind für die Antragsbearbeitung mindestens 4 VZK, für die Beratung mindestens 1 VZK erforderlich.

Bußgeldstelle - Ahndung von Verstößen gegen das Verkehrsverbot

Sofern Verkehrsverstöße - Verwarnungen - nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens bezahlt werden, werden diese der Bußgeldstelle im Rahmen des Bearbeitungsprogramms OWI 21 angezeigt. Auf dieser Basis kann parallel geprüft werden, ob sich das beanstandete Fahrzeug ordnungsgemäß im Sinne der Vorgaben des Luftreinhalteplans im Stadtgebiet befindet. Dies betrifft sowohl Verstöße im ruhenden Verkehr als auch solche aus der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung. Es befinden sich insgesamt 18 Anlagen im Gebiet.

Bei der Bußgeldstelle wird nach einer Hochrechnung in 368.000 Verkehrsverfahren im Jahr über die Halterauskunft die Emissionsklasse geprüft. Nach Prüfung der Ausnahmegenehmigung bleibt der Verstoß gegen das Dieselverkehrsverbot für ca. 60 % der geprüften Verfahren bestehen.

In 48 % der Fälle (9.856) gingen bei Verstößen bzgl. Euro 4 Einlassungen (z B. wg. Ausnahmeregelungen) der Betroffenen ein. Bei Euro 5-Fahrern dürfte die Akzeptanz des Verkehrsverbots vermutlich noch geringer ausfallen (keine Übergangsregelungen für Stuttgarter Bürger, Anerkennung von Soft- und Hardwareupdates, Fahrzeugbestand noch nicht sehr alt). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Euro 5 Verstößen in mehr Fällen als bislang Einlassungen eingehen. Mangels Erfahrungswert wurde für die Personalbedarfsbemessung ein Durchschnittswert zugrunde gelegt.

Bei der Bußgeldstelle entsteht mit Beginn der Kontrollen des Dieselfahrverbots (1. Oktober 2020) ein Mehrbedarf in Höhe von zusätzlich 1,0 Vollzeitkraft (EG 9c). Die vorhandenen 3,0 Ermächtigungen sind daher ebenfalls um mindestens ein Jahr zu verlängern und um diese 1,0 Vollzeitkraft auf 4,0 Vollzeitkräfte zu erhöhen.




Finanzielle Auswirkungen


Durch die Ermächtigungen entstehen im Haushaltsjahr 2021 überplanmäßige Mehraufwendungen in Höhe von bis zu 496.000 EUR. Die Finanzierung erfolgt aus der Deckungsreserve Personalaufwand. Dem stehen Mehrerträge durch Bußgelder in Höhe von rund 216.000 EUR gegenüber.



Beteiligte Stellen

Referat AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

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