3. Die vom Schulverwaltungsamt finanzierten freien Träger der Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen, die ihrerseits schließungsbedingt in entsprechendem Umfang auf die Erhebung von Elternbeiträgen und in Schülerhäusern auch auf Essensentgelte verzichten, erhalten in entsprechendem Umfang zusätzliche Finanzmittel und weisen die entsprechenden Wenigererträge im Verwendungsnachweis aus. Eine Ausnahme bildet die Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Ferien.
4. Beschlussziffer 3 gilt entsprechend für die in der Trägerschaft des Jugendamtes angebotenen Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen.
5. Die Finanzierung der freien Träger wird fortgeführt. Dabei sind Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz) durch Bund und Land vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.
6. Caterer können für die entsprechenden Monate die vertraglich vereinbarten Essenspreise anhand der Essenszahlen des Monats Februar 2020 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Caterer bereit sind, für die Stadt – ohne zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen – alternative Leistungen zu erbringen, insbesondere die Verpflegung in der Notfallbetreuung übernehmen. Dabei sind Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.
8. Für die Beförderungsunternehmen der besonderen Schülerbeförderung gilt GRDrs. 980/2020 weiterhin.
9. Die Beschlussziffern Nr. 1-6 gelten für die Dauer der Schulschließungen (inkl. Notbetreuung) durch die jeweiligen CoronaVO des Landes sowie Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres 2022.
10. Den Mehraufwendungen bzw. Mindererträgen, wie im Absatz Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt.
Begründung: Mit Beginn des Jahres 2022 hat die Landesregierung die CoronaVO-Schule zum 10. Januar 2022 aufgrund der sich vermehrt ausbreitenden Omikron-Variante und der daraus voraussichtlich entstehenden Dynamik des Infektionsgeschehens erneut angepasst. Zentrales Ziel ist zwar nach wie vor am Präsenzunterricht festzuhalten, jedoch auch Vorkehrungen für eine verschärfte Pandemiesituation zu treffen. Die geänderte Verordnung sieht Entscheidungsspielräume für die Schulleitungen vor, sofern der Präsenzunterricht nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann. Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, können vorübergehend einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht wechseln. Dies gilt sinngemäß auch für den Ganztag: Sofern unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen das Angebot nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, kann es vorübergehend reduziert werden. Zu Sicherung einer einheitlichen Vorgehensweise ist hierfür vorab die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Ausnahmen bestehen lediglich für Abschlussklassen und einige Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren. Demnach könnte es auch ggf. wieder zu Schulschließungen kommen. Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, bedarf es wieder der Einrichtung einer Notbetreuung. Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler
· der Grundschulförderklassen,
· der Schulkindergärten,
· der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen
· aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.