Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB
GRDrs
373/2018
Stuttgart,
10/23/2018
Eingruppierung und Vergütung von Schulhausmeistern/-innen nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung (TVöD)
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
07.11.2018
08.11.2018
Beschlußantrag:
Der Zahlung einer Arbeitsmarktzulage an in Verbünden tätige Schulhausmeister/-innen, die tariflich nach EG 5 eingruppiert sind, gemäß den Regelungen der Ziffer 4 dieser Vorlage wird zugestimmt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
1. Ausgangslage
Im Bereich der Schulhausmeister/innen bestehen große Personalgewinnungsprobleme. Ein wesentlicher Grund für die schlechte Bewerberlage und die große Anzahl an Absagen nach erfolgter Zusage durch das Schulverwaltungsamt ist die im Vergleich zu den Entgelten in der freien Wirtschaft für gewerblich-technische Ausbildungsberufe niedrigere Vergütung. Nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung verschärfen sich die bereits bestehenden Personalgewinnungsprobleme teilweise, da sich die Eingruppierungen für einen Teil von neu eingestellten Schulhausmeister/innen verschlechtern werden.
Die erforderlichen Kriterien bei der Besetzung von Schulhausmeister-Stellen (u.a. abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung in den Berufsfeldern Anlagenbau, Installation, Elektro, Bau, Metall oder Holzverarbeitung mit mindestens 3-jährige Berufserfahrung, Besitz der Fahrerlaubnis, körperliche Belastbarkeit, Flexibilität bei der Einteilung in den Schichtdienst und beim Einsatzort, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit allen am Schulleben Beteiligten und den anderen Nutzern, freundliches, sicheres Auftreten und gute Umgangsformen, kooperativer Arbeitsstil sowie Konfliktfähigkeit, PC-Kenntnisse) sind unbedingte Voraussetzung und eine Veränderung dieser Anforderungen zur Verbesserung der Bewerberlage kann nicht erfolgen.
Bisher gab es für die Arbeitsplätze der Schulhausmeister/-innen städtische Eingruppierungsregelungen, die sich an dem Tarifvertrag für Schulhausmeister/-innen orientierten. Grundlage für die tarifrechtlichen Regelungen war grundsätzlich die Anzahl der zu betreuenden Räume. Da das Stuttgarter Betreuungssystem die Betreuung im Schulhausbetreuungssystem im Schichtbetrieb, auf Basis von Touren und Verbünden vorsieht, wurden die in den Tarifmerkmalen genannten Raumzahlen an die Stuttgarter Verhältnisse angepasst. Dieses Bewertungskonzept wurde mit der GRDrs 208/2001 Ergänzung vom Gemeinderat beschlossen. Es handelte sich bei diesem Bewertungskonzept um eine stadtspezifische Anpassung der tarifrechtlichen Regelungen, die sich aber im tarifrechtlichen Rahmen bewegte, d.h. keine außer- oder übertarifliche Regelung darstellte.
Derzeit sind von den 246 Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern 233 in EG 6 und 13 in EG 5 eingruppiert.
2. Veränderungen durch die neue Entgeltordnung
Seit dem 01.01.2017 gelten die bisherigen Tarifmerkmale nicht mehr, es ist die neue Entgeltordnung anzuwenden. Spezifisch für die Berufsgruppe der Schulhausmeister/-innen sind die Regelungen der Anlage 1, Teil B, XXIII anzuwenden. Grundlage für die Bewertung der Arbeitsplätze von Schulhausmeister/-innen ist nun nicht mehr die Anzahl der zu betreuenden Räume, sondern die technische Ausstattung der zu betreuenden Schulen.
Die neuen Eingruppierungsvorschriften stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
EG 5 = Schulhausmeister/-innen, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben
EG 6 = Beschäftigte der EG 5 an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) oder
Beschäftigte der EG 5, denen mindestens ein/e Schulhausmeister/in durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist
EG 7 = Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich heraushebt
3. Überprüfung der Auswirkungen auf die LHS
Das Schulverwaltungsamt und das Haupt- und Personalamt haben in einer Arbeitsgruppe geprüft, wie die neuen Regelungen auf das bestehende Schulhausbetreuungssystem anzuwenden sind. Es
wurde eine Kategorisierung der Schulen bzgl. technischer Ausstattung vorgenommen. Zugrunde gelegt wurde hierbei die erforderliche Zeit, die für die Betreuung dieser technischen Ausstattung aufgewendet werden muss. Aufbauend auf dieser Kategorisierung wurden auch die Verbünde entsprechend eingestuft.
Konkret ergeben sich folgende Auswirkungen der neuen Eingruppierungsvorschriften auf die Bewertung von Schulhausmeisterstellen bei der LHS:
(1) Schulhausmeister/-innen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sind grundsätzlich in EG 6 einzugruppieren, außer die technische Ausstattung erfüllt die Voraussetzung der EG 7. In Stuttgart werden alle Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Verbund mit Regelschulen betreut. Dies bedeutet, dass die meisten Schulhausmeister/-innen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren aufgrund der technischen Ausstattung nach EG 7 kommen. Falls dies nicht der Fall ist, sind sie tarifrechtlich in EG 6 einzugruppieren.
Derzeit fallen 17 Schulhausmeister/innen unter diese Kategorie.
(2) Schulhausmeister/-innen an Inselschulen (Schulen, die oft aus räumlichen Gründen keinem Verbund angehören) sind grundsätzlich in EG 5 einzugruppieren. Dies ist angesichts der übertragenen Aufgaben tarifgerecht (es ist nicht das volle Aufgabenspektrum eines/einer Schulhausmeisters/-in in EG 6 übertragen, einige Aufgaben sind an Fremdfirmen vergeben). Sollte im Einzelfall eine Inselschule die Voraussetzung der EG 7 erfüllen, greifen die tarifrechtlichen Regelungen.
An Inselschulen sind aktuell 13 Schulhausmeister/innen eingesetzt.
(3) Schulhausmeister/-innen, die die tarifrechtlichen Erfordernisse der EG 7 erfüllen, weil sich die Tätigkeit durch technische Ausstattung im erforderlichen zeitlichen Umfang hervorhebt.
Von einem Hervorheben aufgrund der technischen Ausstattung kann ausgegangen werden, sofern dieser Teil einen Umfang rund 1/5 oder mehr der Gesamtgesamttätigkeit ausmacht. Diese Auslegung orientiert sich an dem in der neuen Entgeltordnung für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 im allgemeinen Teil vorgegebenen Zeitanteil für die Wahrnehmung hochwertiger Aufgaben (selbständigen Leistungen) von rund 1/5. Dieses Merkmal ist derzeit bei 120 Schulhausmeistern/innen erfüllt.
(4) Für alle anderen Schulhausmeister/-innen, die Verbünden an Schulen tätig sind, sieht die neue Entgeltordnung die EG 5 vor, was zum heutigen System eine Verschlechterung darstellen würde. Derzeit sind rund 110 Schulhausmeisterstellen hiervon betroffen. Diese Schulhausmeister/-innen genießen Besitzstand, d.h. sie sind weiterhin in EG 6 eingruppiert. Neu eingestellte Schulhausmeister/-innen sind jedoch, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, künftig in EG 5 einzugruppieren. Dies sind bei der bestehenden Fluktuationsquote geschätzt jährlich 9 Schulhausmeister/-innen.
4. Arbeitsmarktzulage für in Verbünden tätige Schulhausmeister/-innen, die tariflich nach EG 5 einzugruppieren sind
Da bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung massive Personalgewinnungsprobleme bestanden, kann davon ausgegangen werden, dass es noch schwerer gelingen wird, mit einer weiter abgesenkten Vergütung qualifiziertes Personal für die Tätigkeit in Verbünden an Schulen zu gewinnen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, Schulhausmeistern/-innen, die in Verbünden an Schulen eingesetzt sind und die das tarifrechtliche Erfordernis einer Heraushebung durch die technische Ausstattung nicht erfüllen (inkl. Springerkräfte), eine Arbeitsmarktzulage zu gewähren, die sich an der Entgeltdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 5 und 6 orientiert.
Analog der für Kitafachkräfte derzeit geltenden Regelungen zu Tarif+ ist folgende Ausgestaltung der Zulage vorgesehen:
(1) Die Zulage beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 100 € brutto pro Monat, bei Teilzeitbeschäftigung anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs. Dieser Betrag entspricht dem durchschnittlichen Differenzbetrag zwischen EG 5 und EG 6 aller Beschäftigten der Landeshauptstadt Stuttgart.
(2) Sofern innerhalb des Zeitraums der Zulagenzahlung eine Höhergruppierung erfolgt, entfällt die Zulage zu diesem Zeitpunkt.
(3) Diese Regelung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und gilt bis 31.05.2023. Die Zulagenzahlung erfolgt ab dem jeweiligen Einstellungstermin bis zum Ablauf dieses Zeitraums.
(4) Rechtzeitig vor Ablauf dieser Regelung erfolgt eine Evaluation, um die Wirksamkeit der Maßnahme zu überprüfen. Über das Ergebnis wird im Gemeinderat berichtet.
Für alle derzeit schon bei der Stadt beschäftigten Schulhausmeister/innen, die bereits in EG 6 eingruppiert sind und die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in EG 7 nach der Entgeltordnung nicht erfüllen, besteht nach den tariflichen Regelungen zur Einführung der neuen Entgeltordnung Besitzstand.
Finanzielle Auswirkungen
Die tariflichen Auswirkungen der Entgeltordnung (Höhergruppierungen nach EG 7) sind bereits kalkuliert und hierdurch entstehen keine Mehrkosten.
Durch die Zulagengewährung wie unter Ziffer 4 vorgeschlagen, entstehen – ausgehend von einer durchschnittlichen Fluktuation von ca. 8 % (9 neu eingestellte Schulhausmeister/-innen pro Jahr) – folgende Kosten:
Durch die Zulagengewährung entstehen bei einer durchschnittlichen Fluktuation von ca. 8 % entstehen im Zeitraum von 2018 bis 2023 Kosten von rund 226.000 €.
Kalenderjahr
2018
2019
2020
2021
2022
2023
Kosten
8.000 €
26.000 €
39.000 €
52.000 €
65.000 €
36.000 €
Die hieraus zusätzlich entstehenden Personalaufwendungen werden in den Haushaltsjahren 2018/2019 aus dem im Paket Personalgewinnung und -erhaltung vorgesehenen Mitteln für Arbeitsmarkzulagen getragen.
Vorliegende Anträge/Anfragen
266/2017 (SPD-Gemeinderatsfraktion; Fachgerechte Einstufung für Hausmeister/-inne in Stuttgart von EG 5 nach EG 7)
Fritz Kuhn
Oberbürgermeister
Anlagen
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Ausführliche Begründung:
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