Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 676/2018
Stuttgart,
08/30/2018



Sanierung Vaihingen 3 -Dürrlewang-
Soziale Stadt - Investitionen im Quartier
Erweiterung des Sanierungsgebiets
Satzung über die förmliche Festlegung nach den §§ 142 und 171 e BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Vaihingen
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.10.2018
16.10.2018
23.10.2018
24.10.2018
25.10.2018



Beschlußantrag:


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 171 e Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am ….… folgende Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebiets Vaihingen 3
-Dürrlewang- beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Vaihingen wird das bestehende Sanierungsgebiet „Soziale Stadt Dürrlewang“ um folgende Bereiche erweitert:

· den Verkehrsknoten Osterbronnstraße / Dürrlewangstraße im Westen
· das Quartier südlich der Schopenhauerstraße bis einschließlich des Lunawegs im Süden
· die Flurstücke: 1642/1 Galileistraße 36, 1618/1 Galileistraße 30, 1620/1 bis 1620/5 Uranusweg 11/1 bis 11/5, 1621/1 bis 1621/5 Uranusweg 11/6 bis 11/10, 1622/1 bis 1622/4 Uranusweg 11/11 bis 11/14, 1616 Wegaweg, 1617 Wegaweg, 1617/1 Galileistraße 28 im Norden.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom
27. Juli 2018. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 30. September 2030 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten


Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten


Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.



Begründung:



Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB (GRDrs 760/2014) und des in der Bürgerbeteiligung abgestimmten Masterplan Freiraum + Verkehr (GRDrs 954/2017) sind die Projekte in Dürrlewang benannt bzw. priorisiert. Nachdem mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg vom 11. Juni 2018 der Förderrahmen von 2,0 Mio. € um 1,5 Mio. € auf insgesamt 3,5 Mio. € aufgestockt wurde, können folgende Projekte weiter geplant bzw. umgesetzt werden:

· Umgestaltung Osterbronnstraße
· Umgestaltung Lunaweg und Spielplatz Lunaweg
· Unterstützung von Modernisierungsvorhaben privater Gebäudeeigentümer.

Ziele der Sanierung im bestehenden Sanierungsgebiet sowie in der Erweiterung:

Allgemeine Ziele der Stadterneuerung sind die Verbesserung, energetische Modernisierung und bedarfsgerechte Anpassung des Wohnungsbestandes sowie die Attraktivierung des Wohnumfelds, die Stärkung des bestehenden Zentrums, die Sicherung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts sowie Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Strukturen an den demographischen Wandel.

Schwerpunkt im Programm „Soziale Stadt - Investitionen im Quartier“ ist zusätzlich die Stabilisierung und Aufwertung des Gebiets.

Für das im Lageplan abgegrenzte Teilgebiet werden entsprechend dem bisher festgelegten Sanierungsgebiet folgende Sanierungsziele formuliert:

Finanzielle Auswirkungen

Mit Zuwendungsbescheid vom 16. März 2015 wurde das Gebiet Vaihingen 3
-Dürrlewang- in das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt - Investitionen im Quartier“ mit einer Bundes- und Landesfinanzhilfe von 1,2 Mio. € (60 %) aufgenommen.

Mit Zuwendungsbescheid vom 11. Juni 2018 wurde die Finanzhilfe auf 2,1 Mio. € aufgestockt. Dies entspricht einem Förderrahmen von 3,5 Mio. € (100 %). Der städtische Anteil von 40 % beträgt somit 1,4 Mio. €. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 12,815 Mio. € soll durch weitere Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.
Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB liegt vor. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 154 BauGB ist nach Aufhebung des Verfahrens ein Ausgleichsbetrag zu erheben.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Lageplan (Verkleinerung)

<Anlagen>



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