Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0335-02.00, 0301
GRDrs 815/2019
Stuttgart,
10/02/2019



Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung) - Erhöhung des Budgets, Vereinfachung Budgetzusammensetzung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.10.2019
17.10.2019



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2007, zuletzt geändert am 26. Januar 2012 (Amtsblatt Nr. 6 vom 9. Februar 2012); Stadtrecht 0/12) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
2. Der Mehrbedarf beträgt für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 31. Dezember 2019 insgesamt 217.400 EUR und wird soweit möglich im Budget des Teilhaushalts 800 (Gemeinderat) gedeckt. Soweit dazu noch erforderlich, werden zusätzliche Mittel von der Verwaltung bereitgestellt. Der Mehrbedarf in Höhe von bis zu 499.000 EUR pro Jahr ab 2020 ist im Doppelhaushalt 2020/2021 (über die Änderungsliste) noch zu berücksichtigen.
3. Der sich aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahl 2019 und der damit einhergehenden Erhöhung der Anzahl der Fraktionen - unabhängig von der Änderung der Fraktionsfinanzierungssatzung - ergebende Mehrbedarf von 56.000 EUR pro Jahr ab 2020 ist im Doppelhaushalt 2020/2021 (über die Änderungsliste) noch zu berücksichtigen. Der sich für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 31. Dezember 2019 diesbezüglich ergebende Mehrbedarf in Höhe von 25.000 EUR wird aus dem Budget des Teilhaushalts 800 (Gemeinderat) gedeckt.



Begründung:



Zu 1.

Mit der Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung, FFS) werden die von den Fraktionen in den Einigungsgesprächen vereinbarten Erhöhungen des Budgets umgesetzt.

Darüber hinaus wird das bisher in § 2 Absätze 2 und 4 Fraktionsfinanzierungssatzung aufgespaltene Budget jeweils nach Sockel- und Kopfbeträgen (Assistenzpersonal / Sachkosten) zusammengeführt, was die Berechnung des Budgets erheblich vereinfacht. Sich daraus ergebende Folgeänderungen werden in § 8 Abs. 7 dementsprechend nachgezogen.

Des Weiteren geht das bisher separate Budget für Fortbildungen im neuen einheitlichen Kopfbetrag auf; dementsprechend wird lit. k) des § 5 Abs. 1 FFS aufgehoben.

Der neue einheitliche Sockelbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Sockelbetrag Assistenz alt 11.112,00 EUR
- Sockelbetrag Sachkosten alt 45.360,00 EUR
Gesamt 56.472,00 EUR
Erhöhung um 10 % 5.647,20 EUR
gesamt Sockelbetrag neu 62.119,20 EUR

Der neue einheitliche Kopfbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Kopfbetrag Assistenz alt 13.103,00 EUR
- Kopfbetrag Sachkosten alt 3.170,00 EUR
Gesamt 16.273,00 EUR
- Erhöhung um 10 % 1.627,30 EUR
Zwischensumme 17.900,30 EUR

- zusätzliche Erhöhung um 5.875,00 EUR
- zusätzliche Einbeziehung des von 385,00 EUR
um 17 % erhöhten Fortbildungsbetrags 450,00 EUR
gesamt Kopfbetrag neu 24.225,30 EUR


Ferner werden gemäß den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsamtes Vergütungen für Werk- und Dienstleistungen aus dem Katalog der Finanzierungszwecke gestrichen; lit. c) des § 3 Abs. 1 FFS wird aufgehoben. Dies dient der Klarstellung und hat den Hintergrund, dass Werk- und Dienstverträge nur zu einem konkret bezeichneten Zweck geschlossen werden dürfen und nicht selbst den Zweck darstellen können.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungssatzung ist zulässig, da eine reine Besserstellung erfolgt.




Finanzielle Auswirkungen


Zu 2.

Die Mehraufwendungen durch die Änderung der Fraktionsfinanzierungssatzung betragen bei Zugrundelegen von acht Fraktionen für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 31. Dezember 2019 insgesamt 217.400 EUR. Sie werden im Teilhaushalt 800 (Gemeinderat) soweit möglich aus veranschlagten Haushaltsmitteln gedeckt. Wenn dies nicht ausreichen sollte, werden die noch erforderlichen Mittel von der Verwaltung bereitgestellt.

Die Mehraufwendungen in Höhe von bis zu 499.000 EUR pro Jahr ab 2020 werden über die Änderungsliste im Doppelhaushalt 2020/2021 noch berücksichtigt und setzen sich wie folgt zusammen:
· Sockelbetrag neu: Erhöhung jährlich 45.000 EUR (2019: 19.700 EUR)

· Kopfbetrag neu: Erhöhung jährlich 454.000 EUR (2019: 197.700 EUR)


Zu 3.

In der Amtsperiode 2014 - 2019 gab es im Gemeinderat maximal sechs Fraktionen. Im Haushaltsansatz für 2020/2021 wurde mit sieben Fraktionen gerechnet. Aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahl 2019 hat sich die Anzahl der Fraktionen auf acht erhöht. Allein dadurch entstehen - unabhängig von der nunmehr erfolgenden Änderung der Fraktionsfinanzierungssatzung - Mehrkosten in Höhe von 56.000 EUR pro Jahr.

Diese setzen sich aus den für die zusätzliche Fraktion anfallenden alten Sockelbeträgen (Assistenzpersonal / Sachkosten) zusammen. Diese Mehrkosten ab 2020 werden über die Änderungsliste im Doppelhaushalt 2020/2021 noch berücksichtigt.

Die für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 31. Dezember 2019 durch die Erhöhung der Anzahl der Fraktionen ergebenden Mehrkosten in Höhe von 25.000 EUR werden aus veranschlagten Haushaltsmitteln des Teilhaushalts 800 (Gemeinderat) gedeckt.




Beteiligte Stellen

Das Referat WFB hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

- Änderungssatzung (Anlage 1)

Satzung
zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des
Gemeinderats vom 6. Dezember 2007



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _______ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2007; zuletzt geändert am 26. Januar 2012 (Amtsblatt Nr. 6 vom 9. Februar 2012); Stadtrecht 0/12) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 2 (Bereitstellung von Budgetmitteln)


2. Änderung von § 3 (Verwendung der Mittel)


3. Änderung von § 4 (Verfahren der Mittelbewirtschaftung)


4. Änderung von § 5 (Bereitstellung von Räumen, Sach- und Dienstleistungen)
5. Änderung von § 8 (Abrechnungsverfahren und Rechnungslegung)

§ 8 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 25. Juli 2019 in Kraft.


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