Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
359
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VerhandlungDrucksache:
305/2022
GZ:
AKR
Sitzungstermin: 12.10.2022
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Förderung der Volkshochschule Stuttgart in den Jahren 2022 und 2023 und Verzicht auf Rückforderung der in den Bewilligungszeiträumen 2020 und 2021 nicht benötigten Corona-Sonderzuwendungen

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht vom 28.09.2022, GRDrs 305/2022, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Institutionelle Förderung

Der gemeinnützige Verein Volkshochschule Stuttgart e.V. erhält für den Betrieb der Volkshochschule Stuttgart (ohne Abendgymnasium) eine institutionelle Zuwendung, die sich für das Jahr 2022 auf 6.458.095 EUR, für das Jahr 2023 auf 6.555.595 EUR beläuft.

Der Aufwand wird im Teilergebnishaushalt 2022 und 2023 THH 410 - Kulturamt, Amtsbereich 4102811 - Kulturförderung, Kontengruppe 431000 - Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, gedeckt.

2. Zusätzliche Projektförderung für den Ausbau der Digitalisierung

Zusätzlich zur institutionellen Förderung wird in den Jahren 2022 und 2023 eine Projektförderung für die Volkshochschule Stuttgart von jeweils 333.000 EUR p. a. zum Ausbau der Digitalisierung in den Bereichen Digitales Lernen, Verwaltungsprozesse und Kommunikation mit Kundinnen und Kunden gewährt.

Der Aufwand wird im Teilergebnishaushalt 2022 und 2023 THH 410 - Kulturamt, Amtsbereich 4102811 - Kulturförderung, Kontengruppe 431000 - Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, gedeckt.

3. Verzicht auf Rückforderung des im Jahr 2020 nicht benötigten Anteils der Corona-bedingten Sonderzuwendung 2020

Auf die anteilige Rückforderung der im Jahr 2020 im Umfang von insg. 2,0 Mio. EUR an die Volkshochschule Stuttgart gewährten und mit 1.057.477,90 EUR nicht zur Defizitabdeckung 2020 benötigten Corona-Sonderzuwendungen wird zugunsten der Abdeckung des Corona-bedingten Defizits im Jahr 2021 verzichtet.

4. Verzicht auf Rückforderung des im Jahr 2021 nicht benötigten Anteils der Corona-bedingten Sonderzuwendung 2021

Auf die anteilige Rückforderung der im Jahr 2021 zusätzlich im Umfang von 300.000 EUR gewährten und mit 287.904,40 EUR nicht zur Defizitabdeckung 2021 benötigten Corona-Sonderzuwendung wird, als Hilfsmaßnahme zur Abdeckung eines ggf. in 2022 entstehenden Corona-bedingten Defizits verzichtet.


Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.


EBM Dr. Mayer stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.

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