Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
392
2
VerhandlungDrucksache:
368/2016
GZ:
OB
Sitzungstermin: 05.10.2016
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe
Betreff: 2. Fortschreibung des Nahverkehrsplans (NVP) der Landeshauptstadt Stuttgart
- Zurückstellung -

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 05.07.2016, öffentlich, Nr. 321

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 04.10.2016, öffentlich, Nr. 456

Ergebnis: Vertagung auf die UTA-Sitzung am 18.10.2016


Zu Beginn der Sitzung informiert EBM Föll, der Tagesordnungspunkt 2 "2. Fortschreibung des Nahverkehrsplans (NVP) der Landeshauptstadt Stuttgart", GRDrs 368/2016, sowie der heutige Tagesordnungspunkt 3 "Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die Stuttgarter Straßenbahnen AG", GRDrs 720/2016, würden zurückgestellt.

Weiter erklärt er, BM Pätzold und ihm sei bei der Vorberatung der GRDrs 368/2016 in der gestrigen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik ein Fehler unterlaufen, indem sie den Vertagungs- und Beschlussfassungsantrag zu den Anträgen Nr. 291/2016 (SPD) und Nr. 293/2016 (SÖS-LINKE-PluS) im Kontext mit dem Nahverkehrsentwicklungsplan für zulässig erklärt hätten. Nach Auffassung der Juristen der Geschäftsstelle des Gemeinderats sei dies nicht zulässig. Daher und weil es sich beim NVP um eine wichtige Rechtsgrundlage für die Direktvergabe an die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) handle, würden diese Tagesordnungspunkte heute zurückgestellt. Vermieden gehöre, dass in irgendeiner Weise Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses zum NVP entstehen. Insbesondere bei den StRen Körner und Ozasek wolle er sich für seinen formalen Fehler entschuldigen. Die GRDrs 368/2016 sowie die GRDrs 720/2016 würden nun in den Sitzungen des Ausschusses für Umwelt und Technik am 18.10.2016 und des Verwaltungsausschusses am 19.10.2016 vorberaten und in der Sitzung des Gemeinderats am 20.10.2016 zur Beschlussfassung gestellt. Dabei werde die Behandlung der beiden Anträge selbstverständlich für zulässig erklärt.
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