Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 953/2018
Stuttgart,
11/05/2018



Neuer Verbundfördervertrag mit dem Land Baden-Württemberg



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.11.2018
22.11.2018



Beschlußantrag:

Der Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Landeshauptstadt Stuttgart, dem Verband Region Stuttgart, den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis sowie dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) über die weitere Finanzierung des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart für die Jahre 2019 und 2020 wird zugestimmt.



Begründung:


Die Verbundförderung bisher

Das Land unterstützt die kommunalen Aufgabenträger über die Verbundförderung. Schon seit der Gründung des VVS-Mischverbundes ist das Land über Finanzierungsverträge und den Verbundfördervertrag an der Finanzierung des ÖPNV beteiligt und hat zum Ausgleich von „verbundbedingte Belastungen“ (wie Umsteigerverluste zwischen den Verbundstufen, Hamonisierungs- und Durchtarifierungsverluste) Zuschüsse an die Stadt, den Verband Region Stuttgart (VRS) und den VVS gewährt. Im Jahr 2005 wurden die Finanzierungs- und Verbundförderverträge an die damals neu konzipierten Regelungen der Verbundfinanzierung angepasst und galten von 2006 bis 2010 (GRDrs 1415/2005). Hier wurde seitens des Landes ein Anreizsystem eingeführt, um in den Verkehrsverbünden noch mehr Fahrgäste zu gewinnen und den Betrieb des ÖPNV wirtschaftlicher zu gestalten.

Der aktuelle Verbundfördervertrag vom 10.12.2010, der zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart, dem Verband Region Stuttgart, den vier Verbundlandkreisen sowie der VVS GmbH geschlossen wurde, regelt die Verbundförderung für den Zeitraum 2011 bis 2018 (GRDrs 766/2010). Das Fördervolumen von rund 19,1 Mio. Euro verteilt sich dabei auf die drei Zahlungsempfänger LHS 58,43%, VRS 37,75% und VVS 3,82%. Die Hälfte des Förderbetrags wird als abzuschmelzende Basisförderung und die andere Hälfte als leistungsbezogene Förderung gewährt. Für die Förderung sind vertraglich festgelegte Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Hinsichtlich der leistungsbezogenen Förderung unterliegt das gesamte Fördervolumen einem Leistungsanreizsystem, bei dem die Entwicklung an Hand zweier Kennzahlen jeweils im Verhältnis zu der Entwicklung aller anderen beteiligten Verbünde im ganzen Land bewertet wird.

Zwischen 2011 und 2018 wurde in fünf Jahren der Förderbetrag für den VVS unverändert ausbezahlt. Im Jahr 2014 erhielten die oben genannten Zahlungsempfänger aufgrund des Leistungsanreizsystems einen reduzierten Förderbetrag, in den Jahren 2016 und 2017 eine erhöhte Auszahlung. Im Jahr 2018 hat das Land für die Verbundförderung landesweit Zahlungen in Höhe von 43,85 Mio. € festgelegt. Davon gingen 19,14 Mio. € an den VVS und damit an die LHS der vertraglich festgelegte Anteil von 11,18 Mio. € (58,43%).


Die Verbundförderung ab 2019

Zur Fortführung der Verbundförderung möchte das Land die Zuschüsse ab 01.01.2019 in einem sog. Kurzläufer für die Jahre 2019 und 2020 mit lediglich geringfügig geänderten Kriterien regeln, um dann ab 2021 einen zeitlichen Gleichklang mit der zweiten Stufe der ÖPNV-Finanzierungsreform des Landes (die 2021 wirksam werden soll) herstellen zu können. Auch die Höhe der Verbundförderung bleibt in den nächsten beiden Jahren unverändert.

Das Land hat für den nun vorliegenden „Kurzläufer“ im Wesentlichen folgende Vorgaben gemacht:

· Der Verbundfördervertrag läuft über zwei Jahre (01.01.2019 – 31.12.2020). · Der Förderbetrag bleibt unverändert und die Zuwendung ist weiterhin dem Leistungsanreizsystem unterworfen.

· Der kommunale Beitrag zur Verbundfinanzierung muss mindestens der Höhe der Landesförderung entsprechen.

· Die geltende Mobilitätsgarantie wird beibehalten.

· Der Verbund stellt Haltestellen- und Soll-Fahrplandaten in einem standardisierten Fahrplandatenformat zur Verfügung.

· Regionale Verbundkooperationen und Verbundzusammenschlüsse werden vom Land weiterhin unterstützt.

Darüber hinaus sind in der Präambel landespolitische Zielsetzungen für die Weiterentwicklung der Verbundförderung ab dem Jahr 2021 enthalten, die jedoch im Hinblick auf den Verbundfördervertrag ab 2021 ff. keine rechtliche Bindung erzeugen und keine Vorfestlegung bedeuten, sondern perspektivisch richtungsweisend sein sollen.

Die Landeshauptstadt leitet die Zuschüsse wie bisher an die SSB weiter.


Ausblick auf die künftige Verbundförderung ab 2021

Durch die Fortführung der Verbundförderung durch den vorliegenden „Kurzläufer“ wird ein wichtiger Baustein zur Finanzierung des ÖPNV für die nächsten zwei Jahre sichergestellt. Über die Inhalte des nachfolgenden Verbundfördervertrags ab 2021 sind mit dem Land in den nächsten Jahren dann noch Gespräche zu führen. Es ist davon auszugehen, dass das Land versuchen wird, die in der Präambel dargelegten Zielsetzungen im nächsten Vertrag verbindlich zu regeln. Vor der Einführung eines neuen Kennzahlensystems sind jedoch die Auswirkungen auf die Vertragspartner zu untersuchen und zu bewerten.






Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlage
Neuer Verbundfördervertrag




Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



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