Nr. 8 Inkrafttreten:
Die Richtlinie tritt am 30.Juni 2023 außer Kraft. Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Im Juli 2014 wurde die Einführung der Förderrichtlinie vom Gemeinderat beschlossen (GRDrs 308/2014). Die Förderrichtlinie stützte sich dabei auf die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Durch Artikel 29 der genannten Verordnung werden Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung von Naturlandschaften und Gebäuden in landwirtschaftlichen Betrieben, die deren Kultur- und Naturerbe darstellen, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die EU-Verordnung Nr. 702/2014 galt bis zum 31.12.2020. Das Außerkrafttreten der Förderrichtlinie wurde deshalb bei der Einführung 2014 unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist nach Artikel 51 Nr. 4 der EU-VO 702/2014 auf den 30. Juni 2021 festgelegt. Die Kommission leitete 2018 eine Überprüfung der EU-VO 702/2014 ein, um diese durch eine neue Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 zu ersetzen. Das Gesetzgebungsverfahren zur GAP-Reform ist jedoch noch nicht abgeschlossen und wird noch einige Zeit dauern. Um sicherstellen zu können, dass die Beihilferegelungen weiter gemäß der EU-VO 702/2014 freigestellt werden können, wurde die Geltungsdauer der EU-VO 702/2014 am 08.12.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert. Unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist kann damit die Stuttgarter Förderrichtlinie bis zum 30.Juni 2023 in Kraft sein. Die Förderung ist aufgrund der hohen Anzahl sanierungsbedürftiger Trockenmauern und Staffeln auch darüber hinaus erforderlich, auch im Hinblick auf den Erhalt der stadt- und landschaftsprägenden traditionellen Kulturlandschaft, des lokalen Weinbaus und aus Gründen von Naturschutz und Landschaftspflege. Aus den Reihen der Weinbauern ist der Verwaltung außerdem bekannt, dass auf eine Fortführung des Programmes auch in den zukünftigen Jahren vertraut wird. Da sich bislang abzeichnet, dass die europarechtlichen Rahmenbedingungen für die nächste EU-Agrarförderperiode weiterhin Förderprogramme auf lokaler Ebene zulassen werden, kann das Stuttgarter Trockenmauerförderprogramm für die weinbaulich genutzten Steillagen voraussichtlich auch über den 30.Juni 2023 fortgesetzt werden. Sobald die europarechtlichen und nationalen Rahmenbedingungen für weitere Förderungsmöglichkeiten bekannt sind, wird die Richtlinie angepasst und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Finanzielle Auswirkungen Über die Bereitstellung der Mittel für die Förderung wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen entschieden. Über die Verwendung der Mittel ergehen gesonderte Beschlüsse. Beteiligte Stellen Referat WFB Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Peter Pätzold Bürgermeister Anlagen Richtlinie über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnah-men für Trockenmauern und Staffeln in Steillagen <Anlagen> zum Seitenanfang