Ausführliche Begründung
Am 15. Februar 2001 hat der Gemeinderat die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 21 -Teilgebiet C 1, Innerer Nordbahnhof und Randgebiete- beschlossen (GRDrs 59/2001). Das Sanierungsverfahren Stuttgart 21 -Teilgebiet C 1, Innerer Nordbahnhof und Randgebiete- wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26. September 2001 zur Förderung in das Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP) aufgenommen. Der Förderrahmen beträgt 9.166.667 DM (4.686.842 €).
Sanierungsziele
Aus den vorbereitenden Untersuchungen ergaben sich folgende - in der Begründung der Vorlage GRDrs 59/2001 Anlage 1 formulierten - Sanierungsziele:
1. Behebung der bestehenden städtebaulichen Mängel und Missstände bei gleichzeitiger Neuordnung und Entwicklung eines städtischen Standorts mit Wohn- und gemischten Nutzungen unter Ausschluss des großflächigen Einzelhandels nach § 11 (3) BauNVO 1990 und Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Bodennutzung. Hierzu gehören auch ggf. notwendige Betriebsverlagerungen, soweit diese der Landeshauptstadt obliegen;
2. Stärkung der Nordbahnhofstraße als städtebaulichem Rückgrat des Gebiets;
3. Entwicklung einer verbesserten Erschließung des Nordbahnhofgeländes insbesondere von Osten in Verlängerung der Mittnachtstraße, Varnbülerstraße und Steinbeisstraße einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs;
4. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden insbesondere im Bereich der Nordbahnhofstraße unter Wahrung der typischen Baustrukturen und Berücksichtigung ressourcenschonender Bauweisen;
5. Verbesserung des Wohnumfelds und der Parkierungssituation;
6. Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, sparsamen Erschließung und nachhaltigen Zuordnung von Nutzungen unter Minderung oder Beseitigung bestehender Nutzungskonflikte sowie Beachtung der städtischen Verkehrs- und Lagegunst;
7. Erhalt der Gäubahntrasse unter Beachtung ihrer Bedeutung als Denkmal und lokal bedeutsamer Grünfläche im Zuge der Neuordnung des Gebiets, soweit Ziele der zukünftigen Gesamtentwicklung nicht entgegenstehen;
8. Anlage eines Fuß- und Radwegs entlang der Abstandsflächen am Pragfriedhof;
9. Unterbindung großflächiger Fremdwerbung über 2,0 m² Ansichtsfläche.
Wesentliche Ziele konnten durch die Umgestaltung des verwilderten Auffüllgeländes am Pragfriedhof zur Grünanlage mit Skateranlage, Fuß- und Radweg, sowie dem Erwerb von Grundstücksanteilen/ Eigentumswohnungen zur Sicherung der Straßenführungen nach Fertigstellung der Bauarbeiten des Bahnprojekts Stuttgart 21 mit Fördermitteln erreicht werden. Zum Schutz der Anlieger gegen die beim Betrieb der offenen Skateranlage festgestellten Lärmbelästigungen wurde eine nachträgliche Einhausung errichtet. Hierfür war die für Anfang 2011 (GRDrs 737/2010) vorgesehene Aufhebung der Sanierungssatzung zurückgestellt worden.
Zudem wurde das „Zeichen der Erinnerung“ mit 30.000 € mit rein städtischen Mitteln bezuschusst. Das Mahnmal erinnert an die Verfolgten des Nazi-Regims, die vom Nordbahnhof in die Vernichtungslager transportiert wurden.
Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2001 hat die Landeshauptstadt Stuttgart von der Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft mbH (Frankfurt), der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Berlin) und der DB Netz Aktiengesellschaft (Frankfurt) Grundstücke zur Verwirklichung des Projektes Stuttgart 21 zu einem Kaufpreis von 830 Mio. DM (424.372.261 €) erworben. Auf das Teilgebiet C 1 entfielen dabei ca. 133.012 m², somit 102.180.382 DM (52.244.000) €.
Mittelbedarf
Die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben stellen sich wie folgt dar:
Das Sanierungsverfahren Stuttgart 21 -Teilgebiet C 1, Innerer Nordbahnhof und Randgebiete- wurde als vereinfachtes Verfahren nach § 142 (4) BauGB durchgeführt. Ein Ausgleichsbetrag muss von den Grundstückseigentümern daher nicht erhoben werden. Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 21 -Teilgebiet C 1, Innerer Nordbahnhof und Randgebiete- aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung entfällt die Anwendung der §§ 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und 145 BauGB (Genehmigungsverfahren). Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, da das Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP) abzurechnen ist. Innerhalb von 6 Monaten nach der Aufhebung der Sanierungssatzung soll die Abrechnung der Sanierungsmaßnahme gegenüber dem Regierungspräsidium erfolgen. zum Seitenanfang