Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 794/2018
Stuttgart,
10/16/2018



Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beim Sozialamt
(Teil A), Jobcenter (Teil B)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.10.2018
24.10.2018
25.10.2018



Beschlußantrag:

Sozialamt Teil A

1. Von der Information zum neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz – BTHG) mit erweiterten, zusätzlichen gesetzlichen Aufgaben wird Kenntnis genommen.

2. Von dem zusätzlichen unabweisbaren Interims-Personalbedarf zur Umsetzung des BTHG im Sozialamt wird Kenntnis genommen.

3. Den überplanmäßigen Aufwendungen 2019 in Höhe von insgesamt 1.960.560 EUR wird, wie im Kapitel Finanzielle Auswirkungen dargestellt, zugestimmt. Diese können gedeckt werden durch Mehrerträge aus der Beteiligung des Landes an der Umsetzung des BTHG.
Die Entscheidung über die Stellenschaffungen ist im Vorgriff auf den Stellenplan 2020/2021 zu treffen.


Jobcenter Teil B

1. Von der Information zum neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz – BTHG) mit erweiterten, zusätzlichen gesetzlichen Aufgaben wird Kenntnis genommen.

2. Von dem zusätzlichen unabweisbaren Personalbedarf im Jobcenter zur Umsetzung des BTHG von einer Vollzeitstelle Planung/Koordination Rehabilitation und Inklusion in Verg.Gr. EG13, TVöD, wird Kenntnis genommen.

3. Der Personalaufwand für die operative Stelle wird weitgehend über die Bundeserstattung gedeckt.

Die Entscheidung über die Stellenschaffungen ist im Vorgriff auf den Stellenplan 2020/2021 zu treffen.




Begründung:


Sozialamt Teil A

Handlungsbedarf durch das neue Bundesteilhabegesetz

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) am 23.12.2016 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Eingliederungshilfe (EGH) künftig keine Sozialhilfeleistung mehr ist und aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in ein eigenes Leistungsgesetz, das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), überführt wird.

Die damit verbundenen umfangreichen Rechtsänderungen beinhalten hinsichtlich eines neuen Leistungsverständnisses (z. B. Personenzentrierung, Trennung von Lebensunterhaltsleistung und Fachleistung, Abkoppelung von Sozialhilfe) Chancen für Menschen mit Behinderung zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten, aber auch grundlegende strukturelle, personelle und organisatorische Änderungsnotwendigkeiten auf Seiten der kommunalen Leistungsträger.

Das Gesetz tritt in 4 Reformstufen in Kraft:

Reformstufe 1, seit 01.01.2017 Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht und erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII.
seit 01.04.2017 Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher/-innen von SGB XII-Leistungen von 2.600 EUR auf 5.000 EUR.
Zusätzliche Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher/-innen von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege auf 25.000 EUR rückwirkend zum 01.01.2017.


Reformstufe 2, seit 01.01.2018 Einführung von Teil 1 und Teil 3 SGB IX.
Reform des Vertragsrechtes und vorgezogene Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren (Fallmanagement in allen Fällen) in der Eingliederungshilfe (EGH) im SGB XII.


Diese Reformstufe verändert die Zusammenarbeit mit dem Leistungsberechtigten und
stellt die Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen in den Mittelpunkt der gesetzlich vorgegebenen, sehr ausführlichen Bedarfserhebung. Diese neue Fallbearbeitung stellt einen Paradigmenwechsel dar und ist ohne zusätzliches, hoch qualifiziertes Personal nicht leistbar.

Reformstufe 3, ab 01.01.2020 Einführung von Teil 2 SGB IX (neu).
Reformstufe 4, ab 01.01.2023 Neue Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in der EGH (Artikel 25a BTHG).

Mit Inkrafttreten der Reformstufe 2 wird in jedem einzelnen Fall Fallmanagement gesetzlich gefordert. Diese Anforderung, zusammen mit den weiteren qualitativen Verbesserungen, insbesondere der Einführung eines landeseinheitlichen Bedarfsermittlungsinstruments, ist ohne zusätzliches Personal nicht zu erfüllen. Mit der Reformstufe 3 zum 01.01.2020 erfolgt mit der Herauslösung des Eingliederungshilferechts aus der Sozialhilfe die Umsetzung einer der Grundinhalte des BTHG. Dies führt infolge der Trennung von SGB XII (Sozialhilfe) und SGB IX (Eingliederungshilfe) zu weitreichenden Änderungen. Diese Änderungen müssen strukturell, organisatorisch, EDV- und haushaltstechnisch, rechtlich und personell so vorbereitet und umgesetzt werden, dass zum 01.01.2020 die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ermöglicht wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ohne das zusätzlich geforderte Interimspersonal die ordnungsgemäße Leistungsgewährung in Zusammenhang mit den Erfordernissen der Reformstufe 2, als auch die Umsetzung und die Vorbereitung der Reformstufe 3 bei der Landeshauptstadt Stuttgart gefährdet sind.

In Baden-Württemberg wurden zum 21.03.2018 mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg“ die 44 Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Eingliederungshilfe bestimmt.

Es sind zahlreiche Steuerungs- und Arbeitsgruppen auf Landes-/kommunaler Ebene (Land Baden-Württemberg, Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS -, Deutscher Landkreistag und Städtetag) zu den Themen Struktur, Leistungsrecht, Vertragsrecht und Fallsteuerung eingerichtet (vgl. Anlage 1). Ziele sind, dass das Land, die Kommunen, die Leistungserbringer und andere Beteiligte bei der Umsetzung des neuen Gesetzes effizient zusammenarbeiten sowie Standards geschaffen werden, um in Baden-Württemberg möglichst einheitliche Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderung sicher zu stellen.

Die Umsetzung des BTHG ist von außerordentlicher Komplexität; sie hat insbesondere Auswirkungen auf:

· die Stärkung der Rechte und die Berücksichtigung der Wünsche der Menschen mit Behinderung,

· das Fallmanagement mit Teilhabeplanung in jedem Einzelfall ab 2018,

· die Anwendung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments Baden-Württemberg
(BEI-BW) in jedem Einzelfall,

· das Vertragsrecht und die Vergütung der Fachleistungen,

· die Trennung der Fachleistungen EGH (SGB IX) und der existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII), die in der Folge die Arbeitsprozesse komplett verändern.

Umsetzungsprojekt der Landeshauptstadt Stuttgart

Die Ergebnisse aller überregionalen Steuerungs- und Arbeitsgruppen müssen in die Entwicklung einer passenden Organisationsstruktur inkl. ausreichender Ressourcen einfließen. Dies ist wichtig, um das angestrebte Ziel „Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse für den betroffenen Personenkreis in Baden-Württemberg“ zu erreichen.
In den bestehenden Strukturen der Landeshauptstadt Stuttgart werden die Leistungen des SGB XII nach verschiedenen Zuständigkeitsregeln vom Sozialamt und den Bezirksämtern erbracht. Die Festlegung der Landeshauptstadt Stuttgart als Träger der Eingliederungshilfe in Verbindung mit der vom Gesetzgeber geforderten Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe hat zur Folge, dass die bisherigen Strukturen und Zuständigkeiten der SGB XII-Bearbeitung nicht beibehalten werden können.


Aus diesem Grund wurde bei der Landeshauptstadt Stuttgart folgerichtig das referats- und ämterübergreifende Projekt „Vorbereitung Umsetzung Bundesteilhabegesetz beim Sozialamt und den Bezirksämtern (BTHG 50 + 15)“ implementiert. Gezeichnet wurde der Projektauftrag im Juli 2018 vom Referat Soziales und gesellschaftliche Integration sowie dem Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht unter Mitzeichnung des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligung. Die Projektleitung wurde der Abteilung Organisation und Personalentwicklung des Haupt- und Personalamts übertragen.

In diesem Projekt erfolgt der Informationsaustausch zu den Entwicklungen auf Landes-/ kommunaler Ebene, Darstellung der Ergebnisse der diversen Arbeitsgruppen, insbesondere beim Thema „Struktur“ (AG Personalbemessung, Qualifikation und Fortbildung etc.). Es werden die konkreten Auswirkungen auf Aufgaben, Struktur und Stellenbedarf beim Sozialamt und bei den Bezirksämtern untersucht.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann von folgenden Rahmenbedingungen ausgegangen werden:

1. Einheitssachbearbeitung
Die Projektlenkung hat grundsätzlich zugestimmt, dass die Fallbearbeitung in der Eingliederungshilfe (SGB IX) ganzheitlich durch Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung aus einer Hand erfolgt.


2. Trennung der Leistungsgewährung in die Rechtsgebiete SGB XII (Sozialhilfeleistungen) und SGB IX (Eingliederungshilfe) – wie vom Gesetzgeber vorgesehen.

In der aktuellen Organisationsstruktur wird die Eingliederungshilfe im Sachgebiet
„Soziale Leistungen für behinderte Menschen in Einrichtungen“ sowie in Teilen bei den allgemeinen Sozialhilfedienststellen des Sozialamts und der Bezirksämter abgebildet (
vgl. Anlage 2: Übersicht aktuelle Aufgabenverteilung).
Im Projekt werden verschiedene Organisationsvarianten dahingehend geprüft, ob die Zentralisierung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beim Sozialamt erfolgen soll.

Personalbemessung

Der beantragte Interimspersonalbedarf ist vordringlich und unabweisbar, um zum einen die bereits seit 01.01.2018 hinzugekommenen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben umsetzen zu können und zum anderen die weitere Umsetzung und Vorbereitung der dritten Reformstufe zu koordinieren.

Bis zum 01.01.2020 müssen unter anderem folgende Umsetzungsschritte erfolgt sein:

· Die Trennung der Eingliederungshilfe (SGB IX) von den existenzsichernden Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) muss vollzogen sein.
· Die Neustrukturierung der stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung muss erfolgt und durch entsprechende Fachleistungs- und Lebensunterhaltsangebote ersetzt sein. Die Leistungsgewährung muss ab diesem Zeitpunkt im „Nettoprinzip“ erfolgen. Dies bedeutet, dass die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten gestärkt wird und von Seiten der Leistungsträger Auszahlungen in Höhe der jeweiligen Leistungsansprüche direkt an Leistungsberechtigte fließen müssen.
· Der neue Landesrahmenvertrag nach SGB IX muss vorliegen; die Landeshauptstadt Stuttgart beteiligt sich bereits aktuell intensiv auf Landesebene an der Erarbeitung.
· Durch die Neuschaffung der dringend notwendigen Stellen für Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung erhöht sich die zum jetzigen Zeitpunkt bereits dringend anzupassende Leitungsspanne im Bereich der EGH zusätzlich. Diese muss daher zwingend angepasst werden.
· Die innerstädtische Organisationsstruktur für die neue Aufgabe muss geschaffen und arbeitsfähig sein. Hierfür sind organisatorische, personelle, räumliche, EDV- und haushaltstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen notwendig.
· Das Bestandspersonal sowie die neuen Mitarbeiter/-innen müssen für die neuen Anforderungen qualifiziert werden.

Darüber hinaus beteiligt sich die Landeshauptstadt Stuttgart in der Vorbereitungsphase an der Erprobung des landesweit einzuführenden Bedarfsermittlungsinstruments
(BEI-BW).

Ohne dieses zusätzliche Personal sind die vielfältigen, bestehenden Anforderungen der Reformstufe 2 sowie die umfangreichen Anforderungen der Umsetzung des BTHG und die Vorbereitungen Reformstufe 3 nicht leistbar.


Neuschaffungen (Abteilung 50-2)

2,0 Stellen in Bes.Gr. A 13G, Verbesserung der Leitungsspanne
1,0 Stelle in Bes.Gr. A 13G, Entlastung/Koordination Projekt/Erprobung
Bedarfsermittlungsinstrument

20,0 Stellen in Bes.Gr. A 11, Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung

Die Neuschaffung der 20 Stellen Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung ergibt sich aus den Empfehlungen der landesweiten AG Personalbemessung. Da die umfassenden Ergebnisse dieser AG voraussichtlich erst am Jahresende 2018 vorliegen, erfolgt die Personalbemessung für das Kleine Stellenplanverfahren anhand des bislang empfohlenen Schlüssels für Fallmanagement ohne Sachbearbeitung. Die AG Personalbemessung gibt bisher zwei Empfehlungen für Fallmanagement ohne Sachbearbeitung. Die Empfehlung für Neufälle liegt bei 1:60 und für Bestandsfälle bei 1:89. Empfehlungen für die reine Sachbearbeitung bzw. für Fallmanagement mit integrierter Sachbearbeitung liegen noch nicht vor. Die Personalbemessung für den unabweisbar notwendigen Interimspersonalbedarf folgt der Empfehlung für Fallmanagement ohne Sachbearbeitung für Bestandsfälle (1:89) und stellt damit eine sehr konservative Schätzung des zunächst kurzfristig notwendigen Personalbedarfs dar.

Die Neuschaffungen von 3,0 Stellen in Bes.Gr. A13G decken den unabweisbar notwendigen Interims-Personalbedarf für die notwendige Entlastung und Koordination der Umsetzung des BTHG, die Vorbereitung der Reformstufe 3 sowie die dringend erforderliche Verbesserung der Leitungsspanne ab.

Neuschaffungen (Abteilung 50-1)

Zusätzlich ergibt sich in der Verwaltungsabteilung im Bereich IUK ein vordringlicher und unabweisbarer Interimspersonalbedarf, um die PROSOZ-Systembetreuung, EDV- und haushaltstechnische Umstellung des Leistungsrechts und insbesondere die EDV-Pilotanwendung für die neue Software und die notwendigen Programmtests/-prüfungen sicher zu stellen. Ein erheblicher Personalbedarf im Bereich der EDV entsteht auch durch die gesetzlichen Vorgaben zum Teilhabeverfahrensbericht (§ 41 SGB IX).

0,5 Stelle in Bes.Gr. A 11, 50-12, IUK, EDV-Betreuung

Finanzielle Beteiligung des Landes an den Kosten des BTHG

Die Gemeinsame Finanzkommission (GFK) von Land und Kommunen hat in ihrer Sitzung am 24.07.2018, vorbehaltlich der erforderlichen Beschlüsse des Landtags und der kommunalen Gremien, folgende Empfehlung beschlossen:

„Für die Umsetzung des BTHG und damit zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung unterstützt (zwischenzeitlich) das Land die Kommunen für die Jahre 2017 bis 2019 einmalig mit 50 Mio. EUR beim Aufbau der Betreuungsstrukturen. Der im Landeshaushalt 2018/2019 bereits veranschlagte finanzielle Gesamtrahmen von rd. 21,9 Mio. EUR ist hierin eingeschlossen. Der Erhöhungsbetrag wird im Jahr 2019 zur Verfügung gestellt.
Das Land und die kommunale Seite haben vereinbart, erneut in Gespräche über die Höhe der finanziellen Beteiligung einzutreten, soweit die von der kommunalen Seite für die Jahre 2017 bis 2019 insgesamt nachgewiesenen Mehrkosten um mehr als 10 Mio. EUR von der vereinbarten Summe abweichen.“

Die Auszahlung soll nach pauschalierten Kriterien erfolgen. Im Einzelnen muss dies noch von den Kommunalen Spitzenverbänden mit dem zuständigen Fachressort, dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, ebenso verhandelt werden wie die Kriterien der konnexitätsrelevanten Förderung ab dem Jahr 2020.



Finanzielle Auswirkungen


Sozialamt Teil A

Die Umsetzung des BTHG führt beim Amtsbereich 5003110 – Grundversorgung und Hilfen nach SGB XII, Schlüsselprodukt 1.31.10.02.00.00-500 – Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, zu folgendem überplanmäßigem Aufwand im Jahr 2019:

· Bei den Kontengruppen 400 – Personalaufwendungen und 410 – Versorgungsaufwendungen für die Stellenschaffungen Personalmehrkosten in Höhe von 2.226.900 EUR pro Jahr. Da die Stellenbesetzungen im Jahr 2019 nur sukzessive erfolgen können, wird mit einem tatsächlichen Mehraufwand von 1.484.600 EUR (2/3 des jährlichen Aufwands) gerechnet.

· Bei der Kontengruppe 44310 – Geschäftsaufwendungen für neue Stellen, Sachkosten in Höhe von 6.560 EUR im Jahr 2019 (2/3 des jährlichen Aufwands in Höhe von 9.840 EUR). · Bei der Kontengruppe 42210 – Unterhaltung bewegliches Vermögen einmalig 72.000 EUR für die Ausstattung der neuen Arbeitsplätze.

· Bei der Kontengruppe 4251 – Sonstige Aufwendungen Sach- und Dienstleistungen für Fortbildungen in Höhe von 222.000 EUR.

· Für die Umsetzung des BTHG und insofern die Durchführung des neuen SGB IX ist ab 2020 ein neuer Amtsbereich „5003210 – Leistungen nach Teil 2 SGB IX – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht)“ geplant. Dieser wird voraussichtlich das o. g. Schlüsselprodukt 1.31.10.02.00.00-500 – Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ersetzen.


Haupt- und Personalamt

Für die Umsetzung des BTHG werden überplanmäßig einmalige Investitionen für die benötigte EDV-Grundausstattung in Höhe von 24.000 EUR, für die Software PROSOZ (Lizenzen/Implementierung) in Höhe von 105.000 EUR benötigt.
Der IUK-Maßnahmenplan ist bei PSP-Nr. 7.10400.950.001.10 um diese Mittel aufzu-stocken.

Im laufenden Betrieb wird die Pflege des Software-PROSOZ-Moduls SGB IX ab 2019 jährlich 46.400 EUR Mehrkosten verursachen.

Zu den Stellenplanberatungen zum Haushalt 2020/2021 werden alle weiteren notwendigen Personal- und EDV-/Fortbildungsbedarfe überprüft und konkretisiert.

Die überplanmäßigen Aufwendungen in 2019 von insgesamt 1.960.560 EUR können durch Mehrerträge aus der zugesagten Beteiligung des Landes an der Umsetzung des BTHG gedeckt werden.

Informationen zu den Berechnungsmodalitäten des Landeszuschusses liegen noch nicht vor, so dass über dessen Höhe noch keine exakten Angaben gemacht werden können.





Begründung

Jobcenter Teil B

Das Bundesteilhabegesetz bringt auch für das Jobcenter Stuttgart neue Aufgaben mit sich.

1. Entwicklung und Umsetzung eines Modellvorhabens zur Stärkung der
Rehabilitation (§ 11 SGB IX)


2. Einrichtung einer Ansprechstelle nach § 12 SGB IX

3. Koordination und Sicherstellung des Anspruchs auf Rehabilitation im Jobcenter


Finanzielle Auswirkungen

Jobcenter Teil B

Gemäß Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) erfolgt die Abrechnung der Personalkosten operativer Stellen mit dem Bund spitz, für die Personalneben-, Sach- und Gemeinkosten werden Pauschalen zugrunde gelegt. Der Anteil des Bundes an den Kosten beträgt 84,8 %, der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) beträgt 15,2 %. Inklusive aller Pauschalen übersteigt die Erstattung des Bundes den kostenwirksamen Aufwand, der bei der Landeshauptstadt Stuttgart für die operative Stelle entsteht. Die abrechenbaren Personalaufwendungen inklusive aller Pauschalen belaufen sich auf 118.468,37 EUR. Der Bund erstattet davon 100.461,18 EUR, der kommunale Finanzierungsanteil beträgt 18.007,19 EUR






Beteiligte Stellen

Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht hat die Vorlage mitgezeichnet.
Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat die Vorlage mitgezeichnet.


Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Werner Wölfle
Bürgermeister




Anlagen

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Anlage 1 GRDrs 794_2018-Strukturen zur Einführung BTHG.pdf _Fallarten Stand Dez 2017.pdf_Fallarten Stand Dez 2017.pdf