Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
GRDrs 957/2018
Stuttgart,
11/30/2018



Jobcenter Geschäftsplan 2019



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.12.2018
19.12.2018
20.12.2018



Beschlußantrag:



Begründung:


1. Geschäftsplan 2019 (Anlage 1)

Die strategische Ausrichtung der Eingliederungsleistungen wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, Handlungsbedarfe und gesetzlichen Ziele vorgenommen.

Auch 2019 sind folgende Prämissen in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft handlungsleitend:

1.1 Rahmenbedingungen

1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt


Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) geht in seiner Herbstprognose von einer günstigen Entwicklung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in Baden-Württemberg für das Jahr 2019 aus.

Der prognostizierte Abbau der Arbeitslosigkeit ist demnach mehrheitlich im Bereich des SGB II (Grundsicherung) zu erwarten. Trotz der insgesamt guten Aussichten ist die Prognose für 2019 von einigen Unsicherheitsfaktoren geprägt, wie die Zollpolitik der USA oder den anstehenden „BrExit“. Auch wie sich der „Diesel-Skandal“ langfristig auf die Automobilindustrie auswirken wird, ist noch nicht abzusehen. Daher operiert das IAB mit entsprechend großen Spannweiten bei seinen Prognosen. Das IAB geht in seiner regionalen Arbeitsmarktprognose vom 27.09.2018 für den Agenturbezirk Stuttgart von einem Rückgang der Arbeitslosenzahl von im Mittel -2,9 Prozent aus (Korridor von -13,7 bis +7,4 Prozent). Der Agenturbezirk Stuttgart umfasst neben dem Stadtbezirk Stuttgart auch den Landkreis Böblingen.

Insgesamt gab es gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs der registrierten Stellenangebote um rund 11,3 Prozent auf 9.211 offene Stellen. Die regionalen Schwerpunkt-Branchen Automobilindustrie und Maschinenbau, die insbesondere Fachkräfte und Akademiker nachfragen, haben allerdings keinen direkten Einfluss auf den SGB II-Bereich. Knapp 53 Prozent der Abgänge aus SGB II-Arbeitslosigkeit in den ersten Arbeitsmarkt konzentrierten sich in Stuttgart zwischen Juli 2017 und Juni 2018 auf die Bereiche Verkehrs- und Logistikberufe, Lebensmittel und Gastgewerbe, Handel und Reinigungsberufe.

1.1.2 Erwartete Leistungsberechtigte

Das Jobcenter Stuttgart geht für 2019 von durchschnittlich 28.579 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 21.275 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Bis Ende des Jahres 2019 erwartet das Jobcenter einen kontinuierlichen Rückgang auf 20.756 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 39.418 Leistungsberechtigten (27.805 erwerbsfähige und 11.613 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, von voraussichtlich 4.453 im Dezember 2018 auf einen Wert von 4.550 im Dezember 2019 steigt.

Für 2019 wird im Jobcenter daneben mit einem durchschnittlichen Bestand von 3.900 alleinerziehenden ELB, 1.440 ELB mit einer Schwerbehinderung sowie 20.750 Langzeitleistungsbeziehende (LZB) gerechnet.

1.1.3 Verfügbare Ressourcen

1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederung

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen in mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)).
Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß dem Finanzplan des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dieses ermöglicht verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen.

Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen (vierthöchster von 26 Werten). Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig.



Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen.

Der Rahmen für die Gestaltung der Eingliederungsleistungen für Stuttgart und die entsprechende Konkretisierung in der Gewichtung und Ausgestaltung der Maßnahmen und Angebote wird mitbestimmt durch die bereits bestehenden Mittelbindungen und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen.

Als Budget für Eingliederungsleistungen werden dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich 33.320.515 EUR und für die Verwaltungskosten 38.363.737 EUR zugewiesen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in den Verwaltungshaushalt nicht erforderlich. Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 11.416.279 EUR und damit um 18,9 Prozent höher als im Jahr 2018.

Das Budget wird in 2018 voraussichtlich zu 100 Prozent ausgeschöpft.
Für klassische Eingliederungsleistungen und Leistungen nach §§ 16e n. F., 16f und 16h SGB II wurden in 2018 abschließend Mittel in Höhe von 26.018.400 EUR zugeteilt. Durch die Umschichtung in Höhe von (nach derzeitigem Stand) 1,1 Mio. EUR vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget stehen 2018 für die Eingliederungsleistungen somit 24.918.400 EUR zur Verfügung.

Im Jahr 2019 stehen somit knapp 8,4 Millionen EUR mehr für Eingliederungsleistungen als 2018 zur Verfügung. Diese Mittel sind nicht zweckgebunden, werden aber seitens des Jobcenters überwiegend für die Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) verwendet.

Die Mittel für die berufliche Weiterbildung, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die Einstiegsqualifizierung, das Vermittlungsbudget und das Einstiegsgeld werden entsprechend der Ausgabensteigerungen der letzten Jahre fortgeschrieben.

Plätze in Vergabemaßnahmen, die derzeit voll belegt sind, werden 2019 im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten aufgestockt. Das Budget für Arbeitsgelegenheiten wird der Höhe nach beibehalten. Eine Erhöhung ist nicht erforderlich, da sich mit dem Teilhabechancengesetz neue Optionen für den Personenkreis eröffnen, die (bisher) für eine Arbeitsgelegenheit in Frage gekommen sind.

Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von voraussichtlich 1.092.920 EUR für das Jahr 2019 werden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Finanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.

Voraussichtliche Zuteilung 2019 in EUR (Plan)
Vorjahresvergleich in EUR (Voraussichtlich Ist)
Gesamtbudget
dar. EGT
dar. VK
Gesamtbudget
dar. EGT
dar. VK
71.684.252
33.320.515
38.363.737
60.267.973
24.918.400
35.349.573
Abzug bzw. die Hinzurechnung des Umschichtungsbetrages sind berücksichtigt

Auch im Jahr 2019 müssen die zur Verfügung stehenden Ressourcen wirksam, wirtschaftlich und rechtskonform eingesetzt werden, um die vereinbarten Ziele zu erreichen.

1.1.3.2 Drittmittel

Die Mittel des Eingliederungsbudgets wurden durch das erfolgreiche Einwerben von Drittmitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bzw. des Bundes erhöht. Diese Budgeterhöhung kann insbesondere für die Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter und für Menschen mit Behinderung eingesetzt werden.


1.1.3.3 Kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II

Für ergänzende kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II in Höhe von 3.110.000 EUR werden von der Landeshauptstadt folgende Leistungen zusätzlich finanziert (siehe Anlage 1, Punkt 2):

1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen


Zu den 2019 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die

Die Angebote und Maßnahmen innerhalb der Handlungsfelder des Jobcenters Stuttgart werden 2019 weitgehend fortgeführt. Sie berücksichtigen zum einen identifizierte Chancen und Risiken, zum zweiten sind sie eng mit den Zielen des SGB II sowie mit den mit dem Land Baden-Württemberg zu vereinbarenden Zielen verknüpft. Ergänzt werden die Maßnahmen ab 2019 durch die (neuen) Fördermöglichkeiten, die sich aus der Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) ergeben.

1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit


Die Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25) hat in 2018 trotz (wie in allen Bereichen) sinkender Bestandszahlen mehr junge Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt integriert als in 2017. Der Zahl der arbeitslosen U25 ohne Flüchtlinge wurde zum Oktober 2018 um rd. 90 Leistungsberechtigte gegenüber Oktober 2017 auf rd. 446 Leistungsberechtigte reduziert. Die Integrationsquote (analog zur Berechnung der Kennzahl 2, s. Kapitel 2) konnte von 24,4% (Stand Juni 2017) auf 24,8% im Juni 2018 erhöht und zudem konnten auch mehr junge Menschen als im Vorjahr von den Vorteilen der beruflichen Ausbildung überzeugt werden.

Der Ausbildungsmarkt 2017/2018 bot Jugendlichen und jungen Erwachsenen erneut sehr gute Chancen auf einen Ausbildungsplatz: Statistisch gesehen kamen auf jede/n gemeldete/n Bewerber/in 1,59 Berufsausbildungsstellen. Dennoch stehen zum Beginn des Ausbildungsjahres unbesetzte Ausbildungsstellen unversorgten Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegenüber. Diesen Widerspruch, der verschiedene Ursachen hat, aufzuheben, ist eine der vorrangigen Aufgaben aller beteiligten Akteure am Ausbildungsmarkt. Auch das Jobcenter wird seinen Beitrag dazu leisten.

Bei den unter 25-Jährigen ohne Ausbildung wird der Schwerpunkt weiterhin auf individuell passende Zugänge und Begleitung bis zu einem erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung gesetzt. Die Strategie "Ausbildung vor Beschäftigung" ist seit dem 01.08.2016 als gesetzlich definierte Zielsetzung in § 3 Absatz 2 SGB II verankert und wird auch in 2019 fortgesetzt.
Vorrangiges Instrument zur Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Jobcenter ist dabei das ausbildungsorientierte Fallmanagement der persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Ergänzend werden zur Eingliederung in Ausbildung und zur Sicherung des Ausbildungserfolgs vor allem folgende Unterstützungsangebote eingesetzt:


Die Aufgabe der Ausbildungsstellenvermittlung ist wie in den vergangenen Jahren an die Agentur für Arbeit übertragen.

Da Eltern starken Einfluss auf die Berufswahl ihrer Kinder haben, wird das Jobcenters 2019 die Eltern der Jugendlichen im SGB II-Bezug stärker in der Beratungsarbeit einbeziehen.

Für ausbildungsmarktferne junge Menschen verfügt das Jobcenter über weitere Angebote, wie z. B. „Yes You Can“. Zudem plant das Jobcenter in 2019 ein oder mehrere Projekte über §16 h SGB II ins Angebotsportfolio aufzunehmen. Damit kann auch schwer erreichbaren jungen Menschen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II wären, aber bisher diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen konnten, ein passendes Angebot gemacht werden. Die Projekte werden in enger Abstimmung mit der Jugendhilfe entwickelt.

Im Sinne einer bestmöglichen Unterstützung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeitet das Jobcenter - neben der Agentur für Arbeit – u. a. mit nachfolgenden Kooperationspartnern und –partnerinnen eng zusammen:
• Jugendhilfeträger
• JobConnections
• Beratungszentren des Jugendamtes
• Wohnungsnotfallhilfe
• ZBS -Zentrale Beratungsstelle für junge Erwachsene
• Schuldnerberatung (wöchentlich vor Ort)

Für die U25-Maßnahmen werden in 2019 im Eingliederungstitel 2.650.646 bzw. 7,95 Prozent bereitgestellt. Im Jahr 2018 werden 2.436.804 EUR bzw. 10,42 Prozent des Eingliederungstitels dafür voraussichtlich verausgabt.

1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen


Da trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahlen in den vergangenen Jahren es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen gibt, die seit langem Leistungen nach dem SGB II beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben, bleiben die Herausforderungen im Handlungsfeld „Aktivierung und Chancenerhöhung von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen" bestehen unvermindert weiter.

Ziel ist es, dieser Personengruppen wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Zielgruppe der neuen Förderung durch das Teilhabechancengesetz sind auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens zwei Jahren arbeitslos oder noch länger im Leistungsbezug sind. Für sie ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) erforderlich, um die Anbahnung von Beschäftigung zu erleichtern und deren Fortbestand zu sichern (Stabilisierung). Eine fortdauernde intensive Betreuung durch das Jobcenter hat sich im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit als zielführend erwiesen. Dennoch hat fast jede/r zweite Teilnehmer/in bundesweit das Bundesprogramm vorzeitig negativ (ohne Erwerbstätigkeit im Anschluss) beendet. Dies zeigt auf, das eine noch intensivere Betreuung erforderlich ist.

Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungshemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart sind deshalb entsprechend zunehmend intensiv gefordert, Langzeitleistungsbezug zu vermeiden und die Ressourcen und Kompetenzen der sehr arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten aufzubauen und zu fördern. Gleichzeitig sind sehr zeitintensive Unterstützungsleistungen zu erbringen oder zu organisieren (bei Überschuldung, prekären Wohnsituationen, psychischen und gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuungsproblemen etc.).

Der Haushaltsansatz für das Verwaltungsbudget 2019 ermöglicht es, die hierfür erforderliche bessere Personalausstattung zu finanzieren (Ausführungen dazu unter 1.7).

1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2019 ein bevorzugtes individuell und bedarfsgerecht ausgestaltbares Förderinstrument zur Unterstützung der Leistungsberechtigten des Jobcenters bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt die unterschiedlich ausgeprägten Einschränkungen, Ressourcen und Kompetenzen der Leistungsbeziehenden. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Dabei besteht ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die vorrangig die Integration in Arbeit fördern und Maßnahmen, die dem Abbau und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen.

Obwohl in den Vorjahren auch geringqualifizierte Langzeitleistungsbeziehende erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden konnten, beträgt der Anteil der Gruppe der Langzeitleistungsbeziehenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 64,8 Prozent (Juni 2018). Das Jobcenter wird deshalb im Jahr 2019 seine Aktivitäten fortführen, die der verfestigten Sockelarbeitslosigkeit entgegenwirken. Durch die Kombination von Aktivierung, Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung in Vergabemaßnahmen ist eine Qualitätssteigerung im Sinne einer ganzheitlichen Förderung eingetreten und eine weitere Verbesserung zu erwarten.

Besonders verfestigte komplexe Fallkonstellationen sollen mit einem aufsuchenden systemischen Beratungsansatz aufgegriffen werden, um Perspektiven direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Da mit diesem Ansatz sehr gute Erfolge erzielt wurden, wird er verstärkt 2019 fortgeführt.

Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 20,3 Prozent (Juni 2018). Dabei beziehen 2.879 der 6.163 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2019 weiter intensiv gefördert. Dazu steht die Maßnahme Step up II ebenso zur Verfügung wie eine weitere Maßnahme für Frauen, die u. a. auch zum Ziel hat, den Beschäftigungsumfang bzw. das Arbeitsentgelt der Erwerbsaufstockenden weiter zu erhöhen.

Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2019 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 41,45 Prozent (13.809.881 EUR). 2018 werden für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung voraussichtlich insgesamt 11.767.058 EUR ausgegeben.

1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung


Einem größeren Teil der arbeitsmarktfernen Leistungsbeziehenden kann aufgrund persönlicher schwerwiegender Einschränkungen nicht unmittelbar eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Im Vordergrund steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit.

Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2019 mit 419 Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante, 72 Förderungen über den Beschäftigungszuschuss und 45 Förderungen von Arbeitsverhältnissen ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt.

Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt und kommen nicht aus dem Eingliederungstitel.

Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2019 insgesamt 50 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2019 enthaltenen 50 Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsumenten zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien Öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten. Basierend auf der GRDrs 885/2015 soll Anfang des kommenden Jahres die Überprüfung der Fördervoraussetzungen aktualisiert und basierend darauf über die Durchführung der Maßnahme entschieden werden.

Für Arbeitsgelegenheiten werden im Jahr 2018 vermutlich insgesamt 2.369.742 EUR ausgegeben. Für die Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante sind 2019 insgesamt 2.385.608 EUR vorgesehen.


Teilhabechancengesetz

Mit dem geplanten Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) sind zum 1. Januar 2019 zwei Möglichkeiten im Rahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung zur Integration Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehendenden vorgesehen.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II
Mit dem neu gefassten § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) wird das bereits bestehende Förderinstrument „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ weiterentwickelt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen erhalten bei der Einstellung von Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, im ersten Jahr einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent.

Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16i SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von über 25 Jahren können, wenn sie mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II erhalten haben und nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren, nach § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt - einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin zugewiesen werden. Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder schwerbehindert sind, erhalten einen Zugang, sofern sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Begründet der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, erhält er in den ersten zwei Beschäftigungsjahren einen Zuschuss von 100 Prozent und in den folgenden drei Jahren jeweils einen jährlich um 10 Prozent gekürzten Zuschuss. Berechnungsgrundlage für den Zuschuss ist der Mindestlohn. Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgeltes verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgeltes. Außerdem können Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden.

Für beide Instrumente des Teilhabechancengesetzes ist ein Coaching vorgesehen, das vom Jobcenter selbst durchgeführt wird (vgl. GRDrs 792/2018 Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch).

Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen stehen 2019 rund 342.594 EUR bereit. Damit können ca. 20 Arbeitsplätze gefördert werden. Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2019 bis zu 5.532.730 EUR zur Verfügung. Damit könnten ca. 187 Arbeitsplätze bezuschusst werden.
Wie bei der Umsetzung des Konzeptes „Sauberes Stuttgart“ wäre es ein überaus positives und vorbildliches arbeitsmarktpolitisches Signal, wenn die LHS Stuttgart als Arbeitgeberin Zuschüsse in Anspruch nimmt und damit langzeitarbeitslosen und langzeitleistungsbeziehenden Einwohnerinnen und Einwohner neue Teilhabechancen eröffnet. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen wäre das ein wertvolles Zeichen.

1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung


Abschlussorientierte Qualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Ausbildungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen.

Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die


Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) sind in 2019 12,05 Prozent des Eingliederungsbudgets vorgesehen (4.013.477 EUR). 2018 werden voraussichtlich 3.748.967 EUR ausgegeben.

1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt / Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden


Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich daher im Herbst 2017 darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu beachten.

Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland, so auch in Stuttgart, in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. Im Jahr 2017 ist die Zahl der Integrationen bei Männern um 8 Prozent gestiegen, bei Frauen nur um 1,4 Prozent.

Das Jobcenter verfolgt diese Ziele mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:


Mit der Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden in Bedarfsgemeinschaften soll auch der Fachkräftenachfrage gezielt entsprochen werden.

Im Kontext des Zieles der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedürfen vor allem Alleinerziehende, aber auch Frauen, die in einem Paarhaushalt die Erziehungsverantwortung übernehmen, einer an ihrer Lebenssituation ausgerichteten Förderung. Dieser Personenkreis wird deshalb auch im Jahr 2019 bei den Eingliederungsplanungen besonders gefördert. Um die Integration von (allein-) erziehenden Frauen und Frauen ohne Kinder weiter zu stärken, wurden 2017 verschiedene frauenspezifische Maßnahmen zusammengefasst und neu ausgeschrieben. Die Maßnahme „Forum Frauen“ richtet sich an alle Frauen und Erziehende, und bietet neben der Beratung bereits während der Elternzeit zum beruflichen Wiedereinstieg, eine Klärung der beruflichen Vorstellungen, Berufsorientierung bis hin zur konkreten Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme an. Das „Forum Frauen“ hat Januar 2018 begonnen und ist seit Sommer 2018 voll belegt. Für 2019 ist eine Aufstockung der Platzzahlen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen.

Die Vorbereitung und Begleitung von Teilzeitausbildungen von Alleinerziehenden werden über den Landes-ESF gefördert. Die Angebote richten sich insbesondere an Frauen, die über 25 Jahre alt sind.

Der Zielgruppe der Migrantinnen (auch weibliche Flüchtlinge) bzw. den spezifischen Angeboten für Migrantinnen wird ebenfalls in 2019 mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Im Rahmen der umfassenden Gender-Strategie wird verstärkt darauf geachtet, dass Frauen mindestens entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen an Maßnahmen teilnehmen. Intern wird die Genderstrategie durch Schulungen, insbesondere für neue Kolleginnen und Kollegen, unterstützt. Ziel ist es, geschlechterspezifische Aspekte im gesamten Prozessverlauf, also von Beginn der Beratung im Jobcenter über die Maßnahmenausgestaltung und -teilnahme bis zur Stabilisierung der Beschäftigung zu verankern.

Für die geschlechtsspezifische Maßnahmenförderung ist ein Budget von 2.356.070 EUR vorgesehen.

1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung


Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben können. Das betrifft zuvorderst den Bereich der Arbeit.

Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Akteurinnen und Akteuren der Gesellschaft aktiv gestaltet werden sollte. Das Jobcenter Stuttgart versteht sich als Teil dieses Gestaltungsprozesses. Als bedeutender Akteur auf dem Stuttgarter Arbeitsmarkt sollen dafür Voraussetzungen und Bedingungen geschaffen werden,


Zum Thema Inklusion von Menschen mit Behinderung zählen auch die Leistungen zur Teilhabe, wie insbesondere die Leistungen zur beruflichen Teilhabe (LTA).

Im Rahmen der Novelle des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Jobcenter Stuttgart das Verfahren zur Rehabilitation neu ordnen und an die aktualisierten gesetzlichen Vorgaben anpassen.

Das Jobcenter sieht eine Beteiligung am Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro gem. § 11 SGB IX vor, welche die Bundesregierung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes beschlossen hat. Die maximale Laufzeit beträgt fünf Jahre. Das Gesamtvolumen zur Finanzierung der Modellvorhaben beläuft sich auf eine Milliarde EUR. Davon stehen bis 2022 jeweils 500 Millionen EUR den Jobcentern und den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung. Antragsteller und Ansprechpartner für mögliche Kooperationen sind die örtlichen Jobcenter und die Rentenversicherungsträger als federführende Bedarfsträger der Modellvorhaben. Das Ziel der Modellvorhaben ist die Erprobung neuer Ansätze zur Unterstützung von Menschen mit komplexen gesundheitlichen, psychischen und seelischen Unterstützungs- oder beginnenden Rehabilitationsbedarfen. Außerdem steht auch die Verbesserung der Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der medizinischen und beruflichen Rehabilitation im Fokus. Deshalb sind innovative Ideen und Vorschläge zur Stärkung der Rehabilitation gefragt, die im Rahmen der Modellvorhaben erprobt werden können. Das Jobcenter sieht hier einen Bedarf und kann durch Einwerbung zusätzlicher Fördermittel das Eingliederungsbudget sinnvoll ergänzen.

Sollte ein vom Jobcenter Stuttgart beantragtes Modellvorhaben bewilligt werden, ist im Rahmen einer separaten Gemeinderatsdrucksache über das Vorhaben und über Stellenanteile für Projektleitung/-koordination und Abrechnung zu entscheiden. Potenzielle Träger sollen möglichst im Rahmen einer Weiterleitung von Zuschüssen (Zuwendungsrecht) gefördert werden.

Das breite Spektrum der Regel- und Ermessensleistungen des Jobcenters bleibt von dieser zusätzlichen Förderung unberührt und wird ggf. ergänzt.

Der stabile Arbeitsmarkt soll auch in 2019 zur "Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung" genutzt werden.

1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl


Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand hat sich jedoch im Laufe des Jahres 2018 stabilisiert, sodass für 2019 kein deutlicher Anstieg mehr erwartet wird. Derzeit rechnet das Jobcenter bis Ende 2019 mit rund 4.550 erwerbsfähigen leistungsberechtigten Flüchtlingen mit Zugang nach dem 1. Januar 2015 und damit mit rund 97 zusätzlichen Flüchtlingen gegenüber der Hochrechnung zum Jahresende 2018 (4.453 Flüchtlinge). Davon werden rund 30 Prozent unter 25 Jahren alt sein (1.364 ELB). Der Zugang ins Hilfesystem nach dem SGB II hat sich weiter verlangsamt und stagniert bis Ende 2018. Die Abgänge in Arbeit und Ausbildung werden durch Familiennachzüge weitestgehend kompensiert.

Nachstehende konzeptionelle Eckpunkte wurden innerhalb der Abteilung Migration und Teilhabe entwickelt und umgesetzt, um den komplexen Herausforderungen zu begegnen:


Kernpunkt des Konzeptes ist die räumliche und fachliche Verzahnung: Der oder die jeweils zuständige Fallmanager/-in, Leistungsgewährer/-in, Intensivcoach der Netzwerke ABC und Arbeitgeberberater/-in bilden eine "Beratungsinsel". Die Spezialisierung auf Zielgruppen unterbleibt (zum Beispiel die Aufteilung in U25 oder 50 Plus). So wird um eine Familie oder Bedarfsgemeinschaft herum eine angemessene Beratungsstruktur aufgebaut. Die Fallsteuerung übernimmt der oder die jeweilige Fallmanager/-in.

Der Anforderung der Unternehmen, die sich übersichtliche Strukturen mit zentralen und kompetenten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern wünschen, kann zum einen durch auf die Zielgruppe spezialisierte Mitarbeitende des jobcenterinternen Arbeitgeberteams und zum anderen durch die den Unternehmen zugewandte Geschäftspolitik des "Netzwerks ABC" Rechnung getragen werden (s. Anlage 1, Kapitel 1.2 R.)

Die gute Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, mit der in den Liegenschaften der Abteilung "Migration und Teilhabe" schon im Januar 2016 eine gemeinsame Anlaufstelle eingerichtet wurde, wird fortgeführt.

Begleitend zu den für das Jobcenter allgemein gültigen Zielen hat sich die Abteilung darüber hinaus unter anderem vorgenommen
In 2019 soll die Verzahnung der einzelnen Bereiche zu einem passgenauen und qualitätsvollen Dienstleistungsangebot für geflüchtete Menschen "aus einer Hand" unter ständiger, zielgerichteter Beachtung der vielfältigen externen Angebotsstruktur weiterentwickelt werden.

Die Optimierung der fallbezogenen Zusammenarbeit zwischen den Integrationsmanagerinnen und –managern und den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern steht ebenfalls auf der Agenda für 2019. Ziel bleibt die Kohärenz der Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters und den Integrationsvereinbarungen der Integrationsmanagerinnen und –managern des Paktes für Integration.

Eine weitere Herausforderung besteht in der gesellschaftlichen und arbeitsmarktlichen Integration von geflüchteten (erziehenden) Frauen sowie in der kontinuierlichen Verbesserung der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern sowie von Auszubildenden sowohl im Rahmen der Sprachförderung als auch in der Vermittlung von Grundkompetenzen. Die Mitwirkung an den Modellprojekten NIFA, Bildungslotsen und FIER sowie die sehr enge Verzahnung mit dem Ausbildungscampus hat – neben sehr konkreten Ergebnissen auf Fallebene - bereits eine Vielzahl relevanter Erkenntnisse für die weiteren strategischen und strukturellen Planungen geliefert. Darüber hinaus wurden zwei neue Maßnahmen für die genannten Zielgruppen entwickelt und werden 2019 an den Start gehen.

1.3 Arbeitsmarktprogramm 2019


Das Arbeitsmarktprogramm 2019 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Es wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert.

Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.2).



1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen


Knapp die Hälfte der mit dem Eingliederungstitel 2019 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen genutzt.



Mit dem Beschluss des Gemeinderats in 2018


Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sehen vor, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Beschaffung bei den nachfolgend genannten voraussichtlichen Auftragswerten bzw. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei den nachfolgend genannten Vergabesummen getroffen wird.

Da die Auftragsvolumina der vom Jobcenter Stuttgart zu beschaffenden Maßnahmen bis auf wenige Einzelfälle regelmäßig den Auftragswert von 290.000 EUR überschreiten, sind Neubeschaffungen wegen der Verabschiedung des Bundeshaushaltes und der zu beachtenden vergaberechtlichen Fristen für die Beschaffung und für die Vergabe, der Einbringungsfristen und Termine der zuständigen Gemeinderatsausschüsse zeitkritisch. Sofern die genannten Fristen für die Zuschlagserteilung nicht eingehalten werden können, müsste der Maßnahmenbeginn verschoben werden, was neben dem je nach Träger und Maßnahme strukturell bedeutenden Einnahmeausfall und einer Versorgungslücke seitens des Jobcenters auch entsprechende Minderausgaben bedingen würde. Durch das vorgenannten Verfahren wird die frühzeitige Vergabe und Beauftragung sichergestellt.

1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gliedern sich in


Die Beträge für Regelbedarfe und Mehrbedarfe sind bundesweit einheitlich und werden jährlich fortgeschrieben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt sich aufgrund der unterschiedlichen kommunalen Wohnungsmärkte anhand eines schlüssigen Konzepts auf Grundlage der Daten des Stuttgarter Mietspiegels.
Kostenträger für die Regelbedarfe, die Mehrbedarfszuschläge sowie die Sozialversicherungsbeiträge ist der Bund. Die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattungen sowie die Leistungen für Bildung- und Teilhabe trägt dagegen die LHS Stuttgart.
Der Bund beteiligt sich im Jahr 2019 an den Kosten der Unterkunft mit 48,3 Prozent. Dies schließt auch die Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie der flüchtlingsinduzierten Mehraufwendungen der Kosten für Unterkunft mit ein.

Die Beteiligung des Bundes in 2019 zu 48,3 Prozent setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
1.5.1 Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften


In 2019 ist (bezogen auf den Stand Oktober 2018) mit einem Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) zu rechnen. Insgesamt wird die Zahl um 1.112 Bedarfsgemeinschaften kleiner prognostiziert als im Dezember 2018 (21.868 Bedarfsgemeinschaften).
Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Entwicklung im Altbestand (ohne Flüchtlinge, die seit dem 01.01.2015 in den Rechtskreis SGB II gewechselt sind) zurückzuführen, aber auch im Flüchtlingsbereich wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften voraussichtlich um 75 zurückgehen. Aufgrund der Zugänge durch Familiennachzug steigt die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere bei den Frauen, dagegen weiter leicht an.

Per Saldo geht die Prognose für 2019 von einem Rückgang der Anzahl der BGs um insgesamt ca. 1.162 BGs bzw. 1.796 Personen auf dann 21.275 (Jahresdurchschnittswert) bzw. 20.756 (Jahresendwert) aus. Im Dezember 2019 wird das Jobcenter damit insgesamt 39.418 Leistungsberechtigte unterstützen (27.805 erwerbsfähige Leistungsberechtigte und deren 11.613 nicht erwerbsfähige Angehörige – insb. Kinder) – s. a. 1.1.2 und 1.7.1.

1.5.2 Regelbedarfe


Ab Januar 2019 werden die monatlichen Regelbedarfe wie folgt erhöht:

Alleinstehende, Alleinerziehende
Partner, Ehegatten
18-24-Jährige in Eltern BG
15-17-Jährige in Eltern-BG
6-13-Jährige
0-5-Jährige
2019
424 €
382 €
339 €
322 €
302 €
245 €
2018
416 €
374 €
332 €
316 €
296 €
240 €
+ 8,00 €
+ 8,00 €
+ 7,00 €
+ 6,00 €
+ 6,00 €
+ 5,00 €

1.5.3 Mehrbedarfe


Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für den/die jeweiligen Leistungsberechtigte(n) geltenden Regelbedarfs. Mit den steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für


Insgesamt sind bei der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Erhöhung des Regelbedarfs bei den bundesfinanzierten Leistungen für das Jahr 2019 Ausgaben in Höhe von 148,7 Mio. EUR zu erwarten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um circa. 4,5 Mio. EUR.

1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge


Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in 2019 leicht angehoben: So erhöhen sich die Beiträge zur Krankenversicherung pro erwerbsfähiger leistungsberechtigter Person und pro Monat um 2,26 EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 3,93 EUR.
In Summe ist im Bereich Sozialversicherungen jedoch auf Grund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit Minderausgaben in Höhe von rund 2 Mio. EUR zu rechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bei den bundesfinanzierten Leistungen in Höhe von 148,7 Mio. EUR bereits enthalten (vgl. 1.5.3).

1.5.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung


Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden sich in 2019 gegenüber dem Vorjahr aufgrund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften um circa 5 Mio. EUR voraussichtlich auf rund 140,7 Mio. EUR verringern. Der Bund übernimmt die Unterbringungskosten für Flüchtlinge, die ab Oktober 2015 in den Leistungsbezug kamen, auch im Jahr 2019 vollständig.

Die Mietpreissteigerungen wurden aufgrund mehrjähriger Erfahrungswerte mit monatsdurchschnittlich 10 EUR pro Bedarfsgemeinschaft im „Altbestand“ kalkuliert.

1.6 Verwaltungskosten


Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2019 vom 6. Juli 2018 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,100 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 4,555 Mrd. EUR). Nach einem Abzug von 28,2 Mio. EUR für zentrale Einbehalte verbleiben rund 5,072 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt werden.

Für die flüchtlingsbedingten Mehrbedarfe, die nach einem gesonderten Maßstab verteilt werden, sind 210 Mio. EUR angesetzt (Vorjahr: 540 Mio. EUR). Das Jobcenter Stuttgart erhält hiervon einen Anteil von 0,7516 Prozent (Vorjahr: 0,7546 Prozent), damit voraussichtlich 1.578.360 EUR. Von den weiteren Mitteln in Höhe von 4,862 Mrd. EUR entfällt auf das Jobcenter Stuttgart ein Anteil von 0,6991 Prozent (Vorjahr: 0,6881 Prozent), was 33.988.977 EUR entspricht.

Gemäß Entwurf des Bundeshaushalts dürfen - wie im Vorjahr - Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht vor, die Mittel für die Verwaltungskosten zuzuteilen, so dass dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich weitere 2.796.400 EUR zugeteilt werden.

Insgesamt würde sich das Budget damit auf 38.363.737 EUR belaufen und sich im Vergleich zu 2018 um 4.114.164 Mio. EUR erhöhen (plus 12 Prozent). Von dieser Zuteilung ist vorläufig auszugehen. Für die Feststellung des endgültigen Betrages ist zum einen das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) abzuwarten, das voraussichtlich Ende November 2018 vom Bundestag verabschiedet wird, weiterhin die Eingliederungsmittel-Verordnung 2019, die Anfang Dezember 2018 erlassen werden soll.

Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) werden sich voraussichtlich auf 45.237.639 EUR belaufen. Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 38.361.518 EUR. Das Budget des Bundes ist damit auskömmlich zur Finanzierung des Bundesanteiles und wird zu 100 Prozent ausgeschöpft (verfügbare Mittel 2.219 EUR). Eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget ist damit im Gegensatz zu 2018 nicht erforderlich (Geschäftsplan 2018: 732.714 EUR).

Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 6.876.121 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 2.543.355 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 9.419.476 EUR (Geschäftsplan 2018: 9.926.712 EUR). Sie werden damit um 1.445.919 EUR unter dem im Haushaltsplan veranschlagten Ergebnis von 10.865.395 EUR liegen.

1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen


Wie in Kapitel 1.1.3 (Verfügbare Ressourcen) ausgeführt, hängen die stellenplanrelevanten Entscheidungen unmittelbar mit den vom Bund bereitgestellten Mitteln zusammen.

1.7.1 Bestandsentwicklung


Für die Analyse der Bestandsentwicklung im Jobcenter Stuttgart wurde der Bestand der Leistungsberechtigten in zwei Bestandsgruppen untergeteilt:


Aktuell ergibt sich folgende Prognose für den Dezember 2019:

1.7.2 Personalbedarfsrechnung


Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2019 und der Berechnung der Personalbedarfe nach der bisherigen Methode - ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Mittelbereitstellung des Bundes - ergibt sich folgendes Ergebnis:

Personalbedarfsrechnung für 2019
Betreuungs-
relation
2018
2019
BG /
ELB
Stellen *)
BG /
ELB
Stellen *)
Differenz Stellen zu 2018
ELB U25
1:75
3.495
46,60
2.645
35,27
-11,33
ELB Ü25
1:150
26.166
174,44
22.796
151,97
-22,47
BG LG
1:130
23.873
183,64
20.756
159,66
-23,98
Saldo
404,68
346,91
-57,78

*) inkl. Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe

Aufgrund sinkender Bestandszahlen bis Ende 2019 ergebe sich ein rechnerischer kontinuierlicher Abbau von 33,80 VZK im Bereich der persönlichen Ansprechpartner/innen, davon 10,00 VZK bei der Abteilung Migration und Teilhabe, sowie 23,98 VZK im Bereich der Leistungsgewährung, davon 8,20 VZK bei der Abteilung Migration und Teilhabe.
Insgesamt würde sich damit ein Stellenabbau von 57,78 VZK, davon 18,2 VZK bei der Abteilung Migration und Teilhabe ergeben.

Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2019 erlauben jedoch den Erhalt der 57,78 VZK. Eine Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget in das Verwaltungskostenbudget ist nicht erforderlich: Bei einem Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von 573,20 VZK werden 552,33 VZK aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert. Die abrechenbaren Verwaltungskosten werden sich voraussichtlich auf 45.237.639 EUR belaufen. Der Anteil des Bundes von 84,8 Prozent beträgt 38.361.518 EUR, der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 6.876.121 EUR. Das Budget des Bundes ist damit auskömmlich zur Finanzierung des Bundesanteiles und wird zu 100 Prozent ausgeschöpft. (Anlage 1, Punkt 1.1).

Nicht unbeachtet sollte darüber hinaus bleiben, dass die Arbeitsmarktprognosen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zwar auch für das Jahr 2019 positiv ausfallen, allerdings jedoch von einigen Unsicherheitsfaktoren wie dem „BrExit“, der Zollpolitik der USA und auch der weiteren Entwicklung im „Diesel-Skandal“ geprägt sind. Der Abbau von Stellen bzw. Ermächtigungen und damit das Ausscheiden von qualifizierten Verwaltungsmitarbeitenden ist in Zeiten von wachsendem Problemen bei Neueinstellungen fatal. Demographischer Wandel, der Mangel an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie die Attraktivität anderer Arbeitgeber sind in diesem Zusammenhang die großen Herausforderungen heute und zukünftig.

1.7.3. Auswirkungen eines Abbaus von Stellen/Ermächtigungen


Bei einem Abbau der operativen Stellen/Ermächtigungen würden die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel nicht vollständig ausgeschöpft und teilweise an den Bund zurückfließen. Unter Ausschöpfung der Mittel kann das Jobcenter dagegen durch bessere Betreuungsrelationen sowohl in der Vermittlung wie auch in der Leistungsgewährung Verbesserungen für die Arbeitsuchenden herbeiführen.

Ein Stellenabbau entsprechend dem Rückgang an Arbeitsuchenden hätte zudem direkte Auswirkungen auf die dezentrale Struktur des Jobcenters und damit auf die Einwohnerinnen und Einwohner verschiedener Stadtteile.

1.7.4. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2018


Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2018 sind in separaten Gemeinderatsdrucksachen enthalten (Anlage 2).

2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte


Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht für das Jahr 2019 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt:

Zielsystem des Bundes
Nr.
Ziele
Zielindikatoren
1Reduzierung der HilfebedürftigkeitSumme der Leistungen zum Lebensunterhalt K1
2Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit, Ausbildung und SelbständigkeitIntegrationsquote K2
3Vermeidung von langfristigem LeistungsbezugVeränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden K3

Für die Messung der Ziele werden Indikatoren mit Zielwerten bzw. Veränderungswerten vereinbart, deren Berechnungsweise für die Ziele 1 bis 3 im gemeinsamen Planungsdokument für die Zielsteuerung 2019 im SGB II festgelegt ist.

Für das Jahr 2019 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Steuerung SGB II (BLAG) entschieden, dass die Ziele 2 und 3 wie im Vorjahr dezentral zu planen sind. Dadurch soll eine realistische und gleichzeitig ambitionierte Zielwertfindung und somit eine höhere Akzeptanz des Planungsverfahrens insgesamt erreicht werden.

Die Kennzahl zum Ziel 1 soll im Gegensatz zu den Werten der Ziele 2 und 3 nicht mehr festgeschrieben werden, sondern in ihrem Verlauf im Rahmen eines qualitativ hochwertigen Monitorings beobachtet und ggf. mit der prognostizierten Entwicklung verglichen werden.

Zusätzlich vereinbart das Land Baden-Württemberg mit dem Jobcenter Stuttgart weitere Ziele:


Ziele des LandesZielindikatoren
4Verbesserung der Integration von erziehenden Frauen in ErwerbstätigkeitIntegrationen von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit
5Verbesserung der Inklusion-

Die vorgeschlagenen Zielwerte sind aus den Handlungsbedarfen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen abgeleitet.

Die Landeshauptstadt Stuttgart schlägt dem Ministerium für das Ziel 2 vor, dass es erreicht wird, wenn die Integrationsquote insgesamt um mindestens 5,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr steigt.

Für das Ziel 3 wird eine Steigung von bis zu 5,1 Prozent vorgeschlagen, was bedeutet, dass die durchschnittliche Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Durchschnitt der letzten zwölf Monate im Vergleich zum Vorjahr um maximal diesen Anteil steigt. Zu den Langzeitleistungsbeziehenden werden die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt, die in den letzten zwei Jahren 21 Monate SGB II-Leistungen bezogen haben. Da die Flüchtlinge mit erstmaligen SGB II-Bezug im Jahr 2017 erst im Jahr 2019 die notwendigen 21 Monate im Leistungsbezug gewesen sein können, gilt der vorgeschlagene Wert auch unter Berücksichtigung dieser Personengruppe.

Für das Planungsjahr 2019 möchte das Land Baden-Württemberg nicht nur die Integration von Alleinerziehenden (Frauenanteil in Stuttgart rund 93 Prozent), sondern von erziehenden Frauen insgesamt in den Fokus nehmen. Als Ziel 4 soll die Integration von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit verbessert werden. Dazu wird wie bei Ziel 1 ein qualitativ hochwertiges Monitoring durchgeführt. Es werden keine konkreten Zielwerte vereinbart.

Für das Ziel 5 werden ebenfalls keine Zielwerte vereinbart.

Im Rahmen des SGB II-Zielsystems (§ 48 SGB II) werden zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) als zugelassenem kommunalem Träger folgende Zielwerte vereinbart:

ZielindikatorenAngebotswerte 2019
1Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt-
2Veränderung der Integrationsquote (K2)Steigerung der Quote um mind. 5,3 Prozent
3Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (JFW K3)Erhöhung des Bestands um
höchstens 5,1 Prozent
4Verbesserung der Integration von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit-
5Verbesserung der Inklusion-

Die Angebote gelten noch nicht als vereinbart.



Finanzielle Auswirkungen

Die gegenüber dem Haushaltsplan entstehenden Mehraufwendungen für Personal- und Sachkosten sind im Rahmen der Deckungsfähigkeit gedeckt (Anlage 1, Punkt 1.1).


Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mir folgendem Hinweis mitgezeichnet:
Mit der Zustimmung hier wird seitens der Finanzverwaltung die Erwartung verbunden, dass - unabhängig vom Evaluationsergebnis der Arbeitsgruppe zum verstärkten Einsatz von Leistungsgewährer/-innen (LG) in ausgewählten Zweigstellen des Jobcenters - zum Doppelhaushalt 2020/2021 von Referat SI keine weiteren Stellenplananträge zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels im Leistungsbereich des Jobcenters gestellt werden.





Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Geschäftsplan 2019
Anlage 2: Stellen


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