1. Geschäftsplan 2019 (Anlage 1)
Die strategische Ausrichtung der Eingliederungsleistungen wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, Handlungsbedarfe und gesetzlichen Ziele vorgenommen.
Auch 2019 sind folgende Prämissen in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft handlungsleitend:
1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) geht in seiner Herbstprognose von einer günstigen Entwicklung in Bezug auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in Baden-Württemberg für das Jahr 2019 aus. Der prognostizierte Abbau der Arbeitslosigkeit ist demnach mehrheitlich im Bereich des SGB II (Grundsicherung) zu erwarten. Trotz der insgesamt guten Aussichten ist die Prognose für 2019 von einigen Unsicherheitsfaktoren geprägt, wie die Zollpolitik der USA oder den anstehenden „BrExit“. Auch wie sich der „Diesel-Skandal“ langfristig auf die Automobilindustrie auswirken wird, ist noch nicht abzusehen. Daher operiert das IAB mit entsprechend großen Spannweiten bei seinen Prognosen. Das IAB geht in seiner regionalen Arbeitsmarktprognose vom 27.09.2018 für den Agenturbezirk Stuttgart von einem Rückgang der Arbeitslosenzahl von im Mittel -2,9 Prozent aus (Korridor von -13,7 bis +7,4 Prozent). Der Agenturbezirk Stuttgart umfasst neben dem Stadtbezirk Stuttgart auch den Landkreis Böblingen. Insgesamt gab es gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs der registrierten Stellenangebote um rund 11,3 Prozent auf 9.211 offene Stellen. Die regionalen Schwerpunkt-Branchen Automobilindustrie und Maschinenbau, die insbesondere Fachkräfte und Akademiker nachfragen, haben allerdings keinen direkten Einfluss auf den SGB II-Bereich. Knapp 53 Prozent der Abgänge aus SGB II-Arbeitslosigkeit in den ersten Arbeitsmarkt konzentrierten sich in Stuttgart zwischen Juli 2017 und Juni 2018 auf die Bereiche Verkehrs- und Logistikberufe, Lebensmittel und Gastgewerbe, Handel und Reinigungsberufe. 1.1.2 Erwartete Leistungsberechtigte Das Jobcenter Stuttgart geht für 2019 von durchschnittlich 28.579 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 21.275 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Bis Ende des Jahres 2019 erwartet das Jobcenter einen kontinuierlichen Rückgang auf 20.756 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 39.418 Leistungsberechtigten (27.805 erwerbsfähige und 11.613 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, von voraussichtlich 4.453 im Dezember 2018 auf einen Wert von 4.550 im Dezember 2019 steigt. Für 2019 wird im Jobcenter daneben mit einem durchschnittlichen Bestand von 3.900 alleinerziehenden ELB, 1.440 ELB mit einer Schwerbehinderung sowie 20.750 Langzeitleistungsbeziehende (LZB) gerechnet.
1.1.3 Verfügbare Ressourcen
1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederung Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen in mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)). Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß dem Finanzplan des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dieses ermöglicht verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen. Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen (vierthöchster von 26 Werten). Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig. Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen. Der Rahmen für die Gestaltung der Eingliederungsleistungen für Stuttgart und die entsprechende Konkretisierung in der Gewichtung und Ausgestaltung der Maßnahmen und Angebote wird mitbestimmt durch die bereits bestehenden Mittelbindungen und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen. Als Budget für Eingliederungsleistungen werden dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich 33.320.515 EUR und für die Verwaltungskosten 38.363.737 EUR zugewiesen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in den Verwaltungshaushalt nicht erforderlich. Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 11.416.279 EUR und damit um 18,9 Prozent höher als im Jahr 2018. Das Budget wird in 2018 voraussichtlich zu 100 Prozent ausgeschöpft. Für klassische Eingliederungsleistungen und Leistungen nach §§ 16e n. F., 16f und 16h SGB II wurden in 2018 abschließend Mittel in Höhe von 26.018.400 EUR zugeteilt. Durch die Umschichtung in Höhe von (nach derzeitigem Stand) 1,1 Mio. EUR vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget stehen 2018 für die Eingliederungsleistungen somit 24.918.400 EUR zur Verfügung. Im Jahr 2019 stehen somit knapp 8,4 Millionen EUR mehr für Eingliederungsleistungen als 2018 zur Verfügung. Diese Mittel sind nicht zweckgebunden, werden aber seitens des Jobcenters überwiegend für die Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) verwendet. Die Mittel für die berufliche Weiterbildung, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die Einstiegsqualifizierung, das Vermittlungsbudget und das Einstiegsgeld werden entsprechend der Ausgabensteigerungen der letzten Jahre fortgeschrieben. Plätze in Vergabemaßnahmen, die derzeit voll belegt sind, werden 2019 im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten aufgestockt. Das Budget für Arbeitsgelegenheiten wird der Höhe nach beibehalten. Eine Erhöhung ist nicht erforderlich, da sich mit dem Teilhabechancengesetz neue Optionen für den Personenkreis eröffnen, die (bisher) für eine Arbeitsgelegenheit in Frage gekommen sind. Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von voraussichtlich 1.092.920 EUR für das Jahr 2019 werden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Finanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.
· Mit der Teilnahme am Landesarbeitsmarktprogramm Baustein Passiv-Aktiv-Tausch Plus zum 1. Juli 2017 mit insg. 53 Plätzen sollte an die guten Integrationserfolge des Vorgängerprojektes angeknüpft werden. Mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Zuschuss für die Beschäftigung von Langzeitleistungsbeziehenden, die sich aus der Regelförderung nach § 16e SGB II und einem kommunalen Zuschuss von 400 EUR für jeden Vollzeitbeschäftigten zusammensetzen. Eintritte in das Programm sind nur bis zum 31.12.2018 möglich.
· Das Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit (NIFA) wird im Jahr 2019 mit einem Zuschuss von 21.370 EUR fortgeführt.
1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen
Zu den 2019 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die
1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit
Die Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25) hat in 2018 trotz (wie in allen Bereichen) sinkender Bestandszahlen mehr junge Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt integriert als in 2017. Der Zahl der arbeitslosen U25 ohne Flüchtlinge wurde zum Oktober 2018 um rd. 90 Leistungsberechtigte gegenüber Oktober 2017 auf rd. 446 Leistungsberechtigte reduziert. Die Integrationsquote (analog zur Berechnung der Kennzahl 2, s. Kapitel 2) konnte von 24,4% (Stand Juni 2017) auf 24,8% im Juni 2018 erhöht und zudem konnten auch mehr junge Menschen als im Vorjahr von den Vorteilen der beruflichen Ausbildung überzeugt werden. Der Ausbildungsmarkt 2017/2018 bot Jugendlichen und jungen Erwachsenen erneut sehr gute Chancen auf einen Ausbildungsplatz: Statistisch gesehen kamen auf jede/n gemeldete/n Bewerber/in 1,59 Berufsausbildungsstellen. Dennoch stehen zum Beginn des Ausbildungsjahres unbesetzte Ausbildungsstellen unversorgten Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegenüber. Diesen Widerspruch, der verschiedene Ursachen hat, aufzuheben, ist eine der vorrangigen Aufgaben aller beteiligten Akteure am Ausbildungsmarkt. Auch das Jobcenter wird seinen Beitrag dazu leisten. Bei den unter 25-Jährigen ohne Ausbildung wird der Schwerpunkt weiterhin auf individuell passende Zugänge und Begleitung bis zu einem erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung gesetzt. Die Strategie "Ausbildung vor Beschäftigung" ist seit dem 01.08.2016 als gesetzlich definierte Zielsetzung in § 3 Absatz 2 SGB II verankert und wird auch in 2019 fortgesetzt. Vorrangiges Instrument zur Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Jobcenter ist dabei das ausbildungsorientierte Fallmanagement der persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Ergänzend werden zur Eingliederung in Ausbildung und zur Sicherung des Ausbildungserfolgs vor allem folgende Unterstützungsangebote eingesetzt:
1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen
Da trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahlen in den vergangenen Jahren es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen gibt, die seit langem Leistungen nach dem SGB II beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben, bleiben die Herausforderungen im Handlungsfeld „Aktivierung und Chancenerhöhung von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen" bestehen unvermindert weiter. Ziel ist es, dieser Personengruppen wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Zielgruppe der neuen Förderung durch das Teilhabechancengesetz sind auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens zwei Jahren arbeitslos oder noch länger im Leistungsbezug sind. Für sie ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) erforderlich, um die Anbahnung von Beschäftigung zu erleichtern und deren Fortbestand zu sichern (Stabilisierung). Eine fortdauernde intensive Betreuung durch das Jobcenter hat sich im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit als zielführend erwiesen. Dennoch hat fast jede/r zweite Teilnehmer/in bundesweit das Bundesprogramm vorzeitig negativ (ohne Erwerbstätigkeit im Anschluss) beendet. Dies zeigt auf, das eine noch intensivere Betreuung erforderlich ist. Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungshemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart sind deshalb entsprechend zunehmend intensiv gefordert, Langzeitleistungsbezug zu vermeiden und die Ressourcen und Kompetenzen der sehr arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten aufzubauen und zu fördern. Gleichzeitig sind sehr zeitintensive Unterstützungsleistungen zu erbringen oder zu organisieren (bei Überschuldung, prekären Wohnsituationen, psychischen und gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuungsproblemen etc.). Der Haushaltsansatz für das Verwaltungsbudget 2019 ermöglicht es, die hierfür erforderliche bessere Personalausstattung zu finanzieren (Ausführungen dazu unter 1.7).
1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2019 ein bevorzugtes individuell und bedarfsgerecht ausgestaltbares Förderinstrument zur Unterstützung der Leistungsberechtigten des Jobcenters bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt die unterschiedlich ausgeprägten Einschränkungen, Ressourcen und Kompetenzen der Leistungsbeziehenden. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Dabei besteht ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die vorrangig die Integration in Arbeit fördern und Maßnahmen, die dem Abbau und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen. Obwohl in den Vorjahren auch geringqualifizierte Langzeitleistungsbeziehende erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden konnten, beträgt der Anteil der Gruppe der Langzeitleistungsbeziehenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 64,8 Prozent (Juni 2018). Das Jobcenter wird deshalb im Jahr 2019 seine Aktivitäten fortführen, die der verfestigten Sockelarbeitslosigkeit entgegenwirken. Durch die Kombination von Aktivierung, Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung in Vergabemaßnahmen ist eine Qualitätssteigerung im Sinne einer ganzheitlichen Förderung eingetreten und eine weitere Verbesserung zu erwarten. Besonders verfestigte komplexe Fallkonstellationen sollen mit einem aufsuchenden systemischen Beratungsansatz aufgegriffen werden, um Perspektiven direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Da mit diesem Ansatz sehr gute Erfolge erzielt wurden, wird er verstärkt 2019 fortgeführt. Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 20,3 Prozent (Juni 2018). Dabei beziehen 2.879 der 6.163 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2019 weiter intensiv gefördert. Dazu steht die Maßnahme Step up II ebenso zur Verfügung wie eine weitere Maßnahme für Frauen, die u. a. auch zum Ziel hat, den Beschäftigungsumfang bzw. das Arbeitsentgelt der Erwerbsaufstockenden weiter zu erhöhen. Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2019 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 41,45 Prozent (13.809.881 EUR). 2018 werden für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung voraussichtlich insgesamt 11.767.058 EUR ausgegeben.
1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung
Einem größeren Teil der arbeitsmarktfernen Leistungsbeziehenden kann aufgrund persönlicher schwerwiegender Einschränkungen nicht unmittelbar eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Im Vordergrund steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit. Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2019 mit 419 Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante, 72 Förderungen über den Beschäftigungszuschuss und 45 Förderungen von Arbeitsverhältnissen ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt. Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt und kommen nicht aus dem Eingliederungstitel. Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2019 insgesamt 50 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2019 enthaltenen 50 Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsumenten zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien Öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten. Basierend auf der GRDrs 885/2015 soll Anfang des kommenden Jahres die Überprüfung der Fördervoraussetzungen aktualisiert und basierend darauf über die Durchführung der Maßnahme entschieden werden. Für Arbeitsgelegenheiten werden im Jahr 2018 vermutlich insgesamt 2.369.742 EUR ausgegeben. Für die Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante sind 2019 insgesamt 2.385.608 EUR vorgesehen. Teilhabechancengesetz Mit dem geplanten Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) sind zum 1. Januar 2019 zwei Möglichkeiten im Rahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung zur Integration Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehendenden vorgesehen. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II Mit dem neu gefassten § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) wird das bereits bestehende Förderinstrument „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ weiterentwickelt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen erhalten bei der Einstellung von Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, im ersten Jahr einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent. Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16i SGB II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von über 25 Jahren können, wenn sie mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II erhalten haben und nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren, nach § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt - einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin zugewiesen werden. Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder schwerbehindert sind, erhalten einen Zugang, sofern sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Begründet der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, erhält er in den ersten zwei Beschäftigungsjahren einen Zuschuss von 100 Prozent und in den folgenden drei Jahren jeweils einen jährlich um 10 Prozent gekürzten Zuschuss. Berechnungsgrundlage für den Zuschuss ist der Mindestlohn. Ist der Arbeitgeber durch oder auf Grund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgeltes verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgeltes. Außerdem können Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden. Für beide Instrumente des Teilhabechancengesetzes ist ein Coaching vorgesehen, das vom Jobcenter selbst durchgeführt wird (vgl. GRDrs 792/2018 Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch). Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen stehen 2019 rund 342.594 EUR bereit. Damit können ca. 20 Arbeitsplätze gefördert werden. Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2019 bis zu 5.532.730 EUR zur Verfügung. Damit könnten ca. 187 Arbeitsplätze bezuschusst werden. Wie bei der Umsetzung des Konzeptes „Sauberes Stuttgart“ wäre es ein überaus positives und vorbildliches arbeitsmarktpolitisches Signal, wenn die LHS Stuttgart als Arbeitgeberin Zuschüsse in Anspruch nimmt und damit langzeitarbeitslosen und langzeitleistungsbeziehenden Einwohnerinnen und Einwohner neue Teilhabechancen eröffnet. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen wäre das ein wertvolles Zeichen.
1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung
Abschlussorientierte Qualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Ausbildungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen. Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die
1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt / Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich daher im Herbst 2017 darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu beachten. Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland, so auch in Stuttgart, in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. Im Jahr 2017 ist die Zahl der Integrationen bei Männern um 8 Prozent gestiegen, bei Frauen nur um 1,4 Prozent. Das Jobcenter verfolgt diese Ziele mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:
1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung
Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben können. Das betrifft zuvorderst den Bereich der Arbeit. Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Akteurinnen und Akteuren der Gesellschaft aktiv gestaltet werden sollte. Das Jobcenter Stuttgart versteht sich als Teil dieses Gestaltungsprozesses. Als bedeutender Akteur auf dem Stuttgarter Arbeitsmarkt sollen dafür Voraussetzungen und Bedingungen geschaffen werden,
1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl
Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand hat sich jedoch im Laufe des Jahres 2018 stabilisiert, sodass für 2019 kein deutlicher Anstieg mehr erwartet wird. Derzeit rechnet das Jobcenter bis Ende 2019 mit rund 4.550 erwerbsfähigen leistungsberechtigten Flüchtlingen mit Zugang nach dem 1. Januar 2015 und damit mit rund 97 zusätzlichen Flüchtlingen gegenüber der Hochrechnung zum Jahresende 2018 (4.453 Flüchtlinge). Davon werden rund 30 Prozent unter 25 Jahren alt sein (1.364 ELB). Der Zugang ins Hilfesystem nach dem SGB II hat sich weiter verlangsamt und stagniert bis Ende 2018. Die Abgänge in Arbeit und Ausbildung werden durch Familiennachzüge weitestgehend kompensiert. Nachstehende konzeptionelle Eckpunkte wurden innerhalb der Abteilung Migration und Teilhabe entwickelt und umgesetzt, um den komplexen Herausforderungen zu begegnen:
1.3 Arbeitsmarktprogramm 2019
Das Arbeitsmarktprogramm 2019 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Es wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert. Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.2).
1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen
Knapp die Hälfte der mit dem Eingliederungstitel 2019 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen genutzt. Mit dem Beschluss des Gemeinderats in 2018
1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gliedern sich in
In 2019 ist (bezogen auf den Stand Oktober 2018) mit einem Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) zu rechnen. Insgesamt wird die Zahl um 1.112 Bedarfsgemeinschaften kleiner prognostiziert als im Dezember 2018 (21.868 Bedarfsgemeinschaften). Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Entwicklung im Altbestand (ohne Flüchtlinge, die seit dem 01.01.2015 in den Rechtskreis SGB II gewechselt sind) zurückzuführen, aber auch im Flüchtlingsbereich wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften voraussichtlich um 75 zurückgehen. Aufgrund der Zugänge durch Familiennachzug steigt die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere bei den Frauen, dagegen weiter leicht an. Per Saldo geht die Prognose für 2019 von einem Rückgang der Anzahl der BGs um insgesamt ca. 1.162 BGs bzw. 1.796 Personen auf dann 21.275 (Jahresdurchschnittswert) bzw. 20.756 (Jahresendwert) aus. Im Dezember 2019 wird das Jobcenter damit insgesamt 39.418 Leistungsberechtigte unterstützen (27.805 erwerbsfähige Leistungsberechtigte und deren 11.613 nicht erwerbsfähige Angehörige – insb. Kinder) – s. a. 1.1.2 und 1.7.1.
1.5.2 Regelbedarfe
Ab Januar 2019 werden die monatlichen Regelbedarfe wie folgt erhöht:
1.5.3 Mehrbedarfe
Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für den/die jeweiligen Leistungsberechtigte(n) geltenden Regelbedarfs. Mit den steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für
1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in 2019 leicht angehoben: So erhöhen sich die Beiträge zur Krankenversicherung pro erwerbsfähiger leistungsberechtigter Person und pro Monat um 2,26 EUR und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 3,93 EUR. In Summe ist im Bereich Sozialversicherungen jedoch auf Grund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit Minderausgaben in Höhe von rund 2 Mio. EUR zu rechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bei den bundesfinanzierten Leistungen in Höhe von 148,7 Mio. EUR bereits enthalten (vgl. 1.5.3).
1.5.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden sich in 2019 gegenüber dem Vorjahr aufgrund des Rückgangs der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften um circa 5 Mio. EUR voraussichtlich auf rund 140,7 Mio. EUR verringern. Der Bund übernimmt die Unterbringungskosten für Flüchtlinge, die ab Oktober 2015 in den Leistungsbezug kamen, auch im Jahr 2019 vollständig. Die Mietpreissteigerungen wurden aufgrund mehrjähriger Erfahrungswerte mit monatsdurchschnittlich 10 EUR pro Bedarfsgemeinschaft im „Altbestand“ kalkuliert.
1.6 Verwaltungskosten
Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2019 vom 6. Juli 2018 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,100 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 4,555 Mrd. EUR). Nach einem Abzug von 28,2 Mio. EUR für zentrale Einbehalte verbleiben rund 5,072 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt werden. Für die flüchtlingsbedingten Mehrbedarfe, die nach einem gesonderten Maßstab verteilt werden, sind 210 Mio. EUR angesetzt (Vorjahr: 540 Mio. EUR). Das Jobcenter Stuttgart erhält hiervon einen Anteil von 0,7516 Prozent (Vorjahr: 0,7546 Prozent), damit voraussichtlich 1.578.360 EUR. Von den weiteren Mitteln in Höhe von 4,862 Mrd. EUR entfällt auf das Jobcenter Stuttgart ein Anteil von 0,6991 Prozent (Vorjahr: 0,6881 Prozent), was 33.988.977 EUR entspricht. Gemäß Entwurf des Bundeshaushalts dürfen - wie im Vorjahr - Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht vor, die Mittel für die Verwaltungskosten zuzuteilen, so dass dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich weitere 2.796.400 EUR zugeteilt werden. Insgesamt würde sich das Budget damit auf 38.363.737 EUR belaufen und sich im Vergleich zu 2018 um 4.114.164 Mio. EUR erhöhen (plus 12 Prozent). Von dieser Zuteilung ist vorläufig auszugehen. Für die Feststellung des endgültigen Betrages ist zum einen das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) abzuwarten, das voraussichtlich Ende November 2018 vom Bundestag verabschiedet wird, weiterhin die Eingliederungsmittel-Verordnung 2019, die Anfang Dezember 2018 erlassen werden soll. Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) werden sich voraussichtlich auf 45.237.639 EUR belaufen. Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 38.361.518 EUR. Das Budget des Bundes ist damit auskömmlich zur Finanzierung des Bundesanteiles und wird zu 100 Prozent ausgeschöpft (verfügbare Mittel 2.219 EUR). Eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget ist damit im Gegensatz zu 2018 nicht erforderlich (Geschäftsplan 2018: 732.714 EUR). Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 6.876.121 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 2.543.355 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 9.419.476 EUR (Geschäftsplan 2018: 9.926.712 EUR). Sie werden damit um 1.445.919 EUR unter dem im Haushaltsplan veranschlagten Ergebnis von 10.865.395 EUR liegen.
1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen
Wie in Kapitel 1.1.3 (Verfügbare Ressourcen) ausgeführt, hängen die stellenplanrelevanten Entscheidungen unmittelbar mit den vom Bund bereitgestellten Mitteln zusammen.
1.7.1 Bestandsentwicklung
Für die Analyse der Bestandsentwicklung im Jobcenter Stuttgart wurde der Bestand der Leistungsberechtigten in zwei Bestandsgruppen untergeteilt:
2. Restlicher „Altbestand“, inkl. der Leistungsberechtigten, die in Flüchtlings-Bedarfsgemeinschaften leben, die vor 2015 zugegangen sind.
1.7.2 Personalbedarfsrechnung
Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2019 und der Berechnung der Personalbedarfe nach der bisherigen Methode - ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Mittelbereitstellung des Bundes - ergibt sich folgendes Ergebnis:
1.7.3. Auswirkungen eines Abbaus von Stellen/Ermächtigungen
Bei einem Abbau der operativen Stellen/Ermächtigungen würden die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel nicht vollständig ausgeschöpft und teilweise an den Bund zurückfließen. Unter Ausschöpfung der Mittel kann das Jobcenter dagegen durch bessere Betreuungsrelationen sowohl in der Vermittlung wie auch in der Leistungsgewährung Verbesserungen für die Arbeitsuchenden herbeiführen. Ein Stellenabbau entsprechend dem Rückgang an Arbeitsuchenden hätte zudem direkte Auswirkungen auf die dezentrale Struktur des Jobcenters und damit auf die Einwohnerinnen und Einwohner verschiedener Stadtteile.
1.7.4. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2018
Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2018 sind in separaten Gemeinderatsdrucksachen enthalten (Anlage 2).
2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte
Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht für das Jahr 2019 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt: