Beteiligte Stellen - Vorliegende Anträge/Anfragen - Erledigte Anträge/Anfragen - Dr. Clemens Maier Bürgermeister Anlagen Anlage 1: Ausführliche Begründung Anlage 2: Verordnungstext Ausführliche Begründung Straftaten, bei denen Messer im Zusammenhang mit der Tat verwendet werden, stehen seit einiger Zeit bundesweit im Fokus der Öffentlichkeit und der Polizei. Dabei ist feststellbar, dass immer mehr Personen Waffen oder Messer griffbereit mit sich führen. Vor allem Messer stellen dabei ein großes Problem dar. Diese können leicht beschafft und mitgeführt werden, sind preisgünstig und einfach in der Handhabung. Bei Streitigkeiten werden sie immer häufiger eingesetzt, was zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. In der Vergangenheit kam es in der Stuttgarter Innenstadt vermehrt zu Aufeinandertreffen von Personengruppen untereinander, die in körperliche Auseinandersetzungen übergehen und ein hohes Gefahrenpotenzial für Verletzungen bergen, wenn Waffen und Messer griffbereit mitgeführt werden. Aus Sicht des Polizeivollzugsdienstes und der Polizeibehörde sind daher die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um in der Innenstadt die Sicherheitslage und das Sicherheitsgefühl der Bürger*innen und Besucher*innen zu verbessern. Wurde ein Messer bisher von der Polizei beschlagnahmt, weil der Einsatz bei einer Auseinandersetzung angedroht wurde, so musste das Messer in vielen Fällen wieder herausgegeben werden, wenn die Gefahrensituation beseitigt war. Gleiches galt auch, wenn Messer bei Personenkontrollen festgestellt wurden, die bislang nicht dem Waffengesetz unterlagen, jedoch nach ihrer Art geeignet waren, bei missbräuchlicher Verwendung schwere Verletzungen hervorzurufen oder Menschen der Gefahr des Todes auszusetzen. Dies wird künftig nicht mehr der Fall sein, weil das Mitführen eines Messers mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter in einer Waffen- und Messerverbotszone zu dessen dauerhafter Einziehung führt. Letztlich geht es darum, schwere Straftaten, die mit Messern begangen werden, zu verhindern und die Menschen in der Stuttgarter Innenstadt zu schützen. Rechtsgrundlagen Mit der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass mit einer Rechtsverordnung neben dem Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG auch das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verboten werden kann. Es ist nicht mehr erforderlich, dass es sich bei den Orten um besonders kriminalitätsbelastete Bereiche handeln muss. Nun sind Waffen- und Messerverbotszonen auch an Orten erlaubt, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Ausreichend ist, dass die Verbotszone zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Landesregierung hat mit der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20.09.2022 ihre Befugnis zum Erlass einer Rechtverordnung nach § 42 Abs. 6 WaffG auf das Innenministerium übertragen. Die Rechtsverordnung trat am 30.09.2022 in Kraft. Mit der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung des Innenministeriums vom 20.09.2022 (Inkrafttreten am 08.10.2022) wurden die Kreispolizeibehörden ermächtigt Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 6 WaffG zu erlassen. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Waffenverbotszonen Für den Zeitraum März 2021 bis März 2022 erfolgte durch die Landespolizei eine statistische Erfassung, so dass eine valide Auswertung der Fallzahlen möglich ist. Insgesamt wurden in Stuttgart von der Polizei 1.048 Fälle mit Messerbezug erfasst. In dieser Gesamtzahl sind auch solche enthalten, in denen mit dem Messereinsatz gedroht wurde oder ein Messer mitgeführt wurde. Mit ca. einem Viertel aller erfassten Fälle liegt innerhalb der Stadtteile Neue Vorstadt, Universität (Bereich Stadtgarten), Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte im Verhältnis zum gesamten Stadtgebiet eine überdurchschnittliche Häufung vor. Die zeitliche Auswertung im Wochenverlauf betrifft alle in den Stadtteilen Neue Vorstadt, Universität (Bereich Stadtgarten), Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus registrierten Delikte. Die Darstellung umfasst die Summe der Straftaten gegen das Leben, der Sexualdelikte und der Rohheitsdelikte. Verteilung in % auf Wochentage und Uhrzeiten: 40,4% der im Wochenverlauf abgebildeten Straftaten ereignen sich in Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag, jeweils zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Darüber hinaus wurde bei polizeilichen Kontrollen aus verschiedenen Anlässen festgestellt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Personen Messer mitführte. Im Fall einer Auseinandersetzung birgt das Mitführen eines Messers eine erhebliche Gefahr einer Gewalteskalation, wie etwa ein tragischer Vorfall am 06.02.2022 im Stadtgarten zeigt, bei dem ein 21-Jähriger bei einem Messerangriff lebensgefährlich verletzt wurde. Beim Geschädigten wurden massive tiefgehende Schnittverletzungen durch ein Messer im Bereich der Schulter, des linken Ellenbogens und im Bereich der Finger und an einem Ohr festgestellt. Im Juni 2021 ereigneten sich zwei ähnlich gelagerte Vorfälle. Die Bahnhöfe (Stuttgart-Stadtmitte und der gesamte Hauptbahnhof Stuttgart) sind Orte, an denen sich i.S.d. § 42 Abs.6 WaffG besonders viele Menschen aufhalten. Dementsprechend macht es aus Sicht der Bundespolizei Sinn, die beiden Bahnhöfe mit in eine Waffenverbotszone aufzunehmen, wenn die daran angrenzenden städtischen Bereiche Teil einer solchen Zone sind. Des Weiteren sind bereits alle S-Bahnhöfe des VVS-Bereiches grundsätzlich als gefährdetes Objekt gem. § 23 Abs.1 Nr.4 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) eingestuft. Nach der Detailauswertung der Landespolizei für das Stadtgebiet Stuttgart und der Auswertung der Statistik der Bundespolizeiinspektion Stuttgart für den Hauptbahnhof und die S-Bahnhaltestelle Stadtmitte ist die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen im Stadtbezirk Mitte in Bereichen der Stadtteile Neue Vorstadt, Universität (im Bereich des Stadtgartens), Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus einschließlich des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Verkehrsbauwerke der S- sowie Stadtbahn erforderlich, um Gefahren für Leib und Leben – insbesondere auch unbeteiligter Dritter – abzuwehren. Um die Einschränkungen der Freiheitsrechte möglichst gering zu halten, wird der zeitliche Verbotsbereich auf die anhand der Datenauswertung ermittelten kritischen Zeiten beschränkt:
· samstags von 20:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr,
· an Tagen vor Feiertagen von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Feiertags- morgens.
Nr. 2 „Hieb und Stoßwaffen“ Das sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z. B. Teleskopschlagstöcke, Bajonette, Dolche).
Nr. 3 „Einhandmesser und Messer mit langer Klinge“
· Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen
1. Waffen und
2. Messern mit feststehender oder feststellbarerer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen jeweils
· an Tagen vor Feiertagen von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Feiertagsmorgens,
Begriffsbestimmungen
(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG. Dies sind insbesondere
· jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen,
· Anscheinswaffen,
· Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,
· Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze, Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie alle sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze.
(5) Den öffentlichen Anlagen gleichgestellt sind folgende Bereiche, soweit sie öffentlich genutzt werden: Schulhöfe, Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern, Bolzplätze, Trendspielanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei
1. Vollzugsdienstkräften der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräften der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften, den Beschäftigten des Städtischen Vollzugsdienstes der Landeshauptstadt Stuttgart sowie den Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutsche Bundesbank.
2. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes,
3. Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
4. Beschäftigten von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
5. Handwerkern und Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Handwerkern und Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
6. Gewerbetreibende mit Sitz in der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gebieten und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und Messern,
7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
8. der Verwendung von Messern im Sinne des § 1 dieser Verordnung beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete,
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 WaffG sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und
11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.
1. eine Waffe führt,
2. ein Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.
(2) Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten nach Absatz 1 außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Dezember 2022
Dr. Frank Nopper Oberbürgermeister Anlage Räumliche Beschreibung und kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszonen in Bereichen der Stadtviertel Neue Vorstadt, Universität, Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Stuttgart Anlage Räumliche Beschreibung und kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszonen in Bereichen der Stadtviertel Neue Vorstadt, Universität, Hauptbahnhof, Oberer Schlossgarten und Rathaus im Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 1 der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung 1. Der Bereich in der Stuttgart-Innenstadt, welcher durch die folgenden Straßen, Wege und Plätze umschlossen wird: Den Arnulf-Klett-Platz, einschließlich der Arnulf-Klett-Passage (unterirdisch) mit sämtlichen Zugängen zur Arnulf-Klett-Passage, den Hauptbahnhof Stuttgart, den Kurt-Georg-Kiesinger-Platz, die Heilbronner Straße zwischen der Einmündung Jägerstraße und der Friedrichstraße, die Friedrichstraße einschließlich Friedrichsplatz, die Börsenstraße, den Gustav-Heinemann-Platz, die Schloßstraße bis zur Kienestraße, die Kienestraße zwischen der Schloßstraße und der Einmündung Heustraße, die Heustraße, die Firnhaberstraße, die Fritz-Elsas Straße ab der Firnhaberstraße in Richtung Rotebühlplatz bis Höhe Jobstweg, den Jobstweg, die Weimarstraße ab Jobstweg bis zur Einmündung der Herzogstraße, die Herzogstraße zwischen der Einmündung Weimarstraße bis zur Rotebühlstraße, die Rotebühlstraße zwischen der Einmündung Herzogstraße und der Paulinenstraße, die Paulinenstraße zwischen der Rotebühlstraße und der Marienstraße, die Marienstraße zwischen der Paulinenstraße und der Sophienstraße, die Sophienstraße zwischen der Marienstraße und der Tübinger Straße, die Tübinger Straße zwischen der Sophienstraße bis zur Eberhardstraße, die Eberhardstraße zwischen der Einmündung Tübinger Straße bis zur Einmündung Torstraße, die Torstraße, die Querung von der Torstraße über die Hauptstätter Straße zum Gehweg vor dem Gebäude Wilhelmsplatz 1, den Gehweg entlang der Gebäude Wilhelmsplatz 1 bis 6, die Katharinenstraße, den Katharinenplatz, die Olgastraße ab dem Katharinenplatz bis zur Charlottenstraße, die Charlottenstraße zwischen der Olgastraße und der Einmündung Urbanstraße, die Urbanstraße zwischen der Charlottenstraße und dem Gebhard-Müller Platz (Seite Staatsgalerie), die Linie von der Urbanstraße entlang der Gebäude Konrad-Adenauer-Straße 32 (Staatsgalerie) und Schillerstraße 5 (Königin-Katharina-Stift) und dem Oberer Schlossgarten bis zur Einmündung Königstraße. Die Waffen- und Messerverbotszone umfasst neben sämtlichen aufgeführten Straßen, Wegen und Plätzen insbesondere auch die gesamte Königstraße mit Nebenstraßen, den Schlossplatz, die Oberen Schlossgartenanlagen, die Theodor-Heuss-Straße sowie den Rotebühlplatz (einschließlich City-Plaza und Rotebühl-Passage unterirdisch und die S-Bahn- und Stadtbahnhaltestellen „Stadtmitte / Rotebühlplatz“).
Die Keplerstraße zwischen der Schellingstraße und der Kriegsbergstraße, die Kriegsbergstraße zwischen der Keplerstraße und der Holzgartenstraße, die Holzgartenstraße, die Breitscheidstraße zwischen der Holzgartenstraße und der Willi-Bleicher-Straße, die Willi-Bleicher-Straße zwischen der Breitscheidstraße und der Schellingstraße, die Schellingstraße zwischen der Willi-Bleicher-Straße und der Kepplerstraße.
Räumliche Beschreibung der Waffen- und Messerverbotszonen im Stadtgebiet Stuttgart gemäß § 1 der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung 1. Der Innenstadtbereich innerhalb des Cityrings, welcher durch die folgenden Straßen, Wege und Plätze umschlossen wird: Den Arnulf-Klett-Platz, einschließlich der Arnulf-Klett-Passage (unterirdisch) mit sämtlichen Zugängen zur Arnulf-Klett-Passage, die Friedrichstraße, die Theodor-Heuss-Straße, den Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), die Paulinenstraße, den Rupert-Mayer-Platz, den Vorplatz der Kirche St. Maria, die Feinstraße, den Österreichischen Platz, die Hauptstätter Straße zwischen Österreichischer Platz und Charlottenplatz, den Charlottenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), die Konrad-Adenauer-Straße, den Gebhard-Müller-Platz, die Schillerstraße. Die Waffen- und Messerverbotszone umfasst neben sämtlichen aufgeführten Straßen, Wegen und Plätzen insbesondere auch die gesamte Königstraße mit Nebenstraßen. Anlagen> zum Seitenanfang