Mit einem operativen Konzernergebnis (IFRS) vor Steuern von 901 Mio. EUR (VJ 817 Mio. EUR) übertraf die LBBW den Vorjahreswert deutlich. Nicht in den 901 Mio. EUR enthalten ist ein einmaliger positiver Bewertungseffekt durch die Erstkonsolidierung der Berlin Hyp zum 1. Juli 2022. Dieser Sondereffekt in Höhe von 972 Mio. EUR stärkt die Kapitalbasis der LBBW zusätzlich und erhöht das Konzernergebnis vor Steuern auf 1,873 Mrd. EUR. Der Sondereffekt steht ausschließlich zur Kapitalstärkung zur Verfügung.
· Kapitalquote
Die Kapitalausstattung der LBBW ist weiter solide und übertrifft die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen. Trotz der Übernahme der Berlin Hyp lag die harte Kernkapitalquote zum 31. Dezember 2022 bei 14,1 % (VJ 14,6 %). · Risikotragfähigkeit
Die Risikotragfähigkeit (RTF) war während des gesamten Geschäftsjahrs 2022 zu den Berichtsstichtagen gegeben. Auch die im Sinne der dauerhaften Überlebensfähigkeit geforderte Stressresistenz war gewährleistet.
· Verschuldungsquote
Die Verschuldungsquote (Leverage Ratio) lag mit 4,6 % ebenfalls deutlich über der von der Aufsicht vorgeschriebenen Mindestmarke von 3 %. · Eigenkapitalrentabilität (RoE)
Die Eigenkapitalrendite (ohne den Sondereffekt aus der Übernahme der Berlin Hyp) verbesserte sich in Folge der positiven Ergebnisentwicklung auf 6,2% (VJ 6,0 %).
· Cost Income Ratio
Die Cost-Income-Ratio (Aufwands-Ertrags-Relation) betrug nach Eliminierung des Sondereffekts aus der Übernahme der Berlin Hyp) 65,6 % (VJ 64,7%). 2. Entlastung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über die LBBW und § 9 Nr. 3 der Satzung der LBBW beschließt die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Entlastung des Vorstands ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder alle wesentlichen Anstände erledigt sind (§ 18 Abs. 3 LBWG). Die erforderliche Bestätigung für das Geschäftsjahr 2022 soll zur Sitzung des Verwaltungsausschusses vorliegen. 3. Abschlussprüfer 2023 Gemäß der Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer für den Jahres- und Konzernabschluss der Landesbank Baden-Württemberg zum 31. Dezember 2023, als Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Dezember 2023 sowie als Prüfer nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für das Kalenderjahr 2023 zu bestellen. Der Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm wurden keine unzulässigen Vertragsklauseln von Dritten auferlegt, welche die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf den Abschlussprüfer beschränken. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Bestellung des Prüfers ergibt sich aus § 9 Nr. 4 der Satzung LBBW. 1. Vorschlag an den Aufsichtsrat zur Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der LBBW hat am 1. September 2021 Herrn Finanzminister Dr. Bayaz auf Vorschlag der Hauptversammlung für die Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrats bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, schlägt der Träger Land Baden-Württemberg der Hauptversammlung vor, dem Aufsichtsrat für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats erneut Herrn Finanzminister Dr. Bayaz vorzuschlagen. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats wird gem. § 12 Abs. 2 Satzung LBBW auf Vorschlag der Hauptversammlung vom Aufsichtsrat aus der Mitte des Auf-sichtsrats gewählt. Finanzielle Auswirkungen Nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gem. Ziff. 1 des Beschlussantrags entfällt auf die Stadt entsprechend ihrer Anteilsquote (18,932 %) eine Ausschüttung in Höhe von 45,4 Mio. EUR. Nach Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,2 Mio. EUR erhält die Stadt rd. 38,2 Mio. EUR (VJ 36,7 Mio. EUR). Daraus errechnet sich eine Verzinsung des investierten Kapitals (entsprechend Beteiligungsbuchwert in Höhe von 1,369 Mrd. EUR) nach Steuern von 2,8 % (VJ 2,68 %). Im Haushaltsplan 2022/2023 der Stadt ist für das Haushaltsjahr 2023 eine Ausschüttung in Höhe von 35,9 Mio. EUR aus dem Jahresergebnis 2022 der LBBW geplant. Die Erhöhung des Planansatzes auf 38,2 Mio. EUR ist im Nachtragshaushaltsplan 2023 enthalten. Dr. Frank Nopper Oberbürgermeister Anlagen <Anlagen> zum Seitenanfang