Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 806/2015
Stuttgart,
11/02/2015



Entgelte bei privater Benutzung des öffentlichen Straßenraumes (§ 21 StrG BW) und der öffentlichen Gewässer (§ 6 WG)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
17.11.2015
18.11.2015
19.11.2015



Beschlußantrag:

Der Erhöhung der Entgelte für die Benutzung von Straßen nach § 21 Straßengesetz sowie der Benutzung des Bettes öffentlicher Gewässer nach § 6 Wassergesetz und dem neuen Entgeltverzeichnis (Anlage 1) wird zugestimmt.


Begründung:


Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungen öffentlicher Straßen, die keine Sondernutzung im Sinne von § 16 Straßengesetz darstellen, werden durch privatrechtliche Gestattungsverträge geregelt. Dies gilt auch für die Benutzung öffentlicher Gewässer. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, hat der Gemeinderat am 3. September 1987 (GRDrs 486/1987) für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten ein Entgeltverzeichnis beschlossen. Die letzte Erhöhung erfolgte mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 zum 1. Januar 2008 (GRDrs 621/2007). Neben den Herstellungs-, Unterhaltungs- und Folgelasten sowie den Haftungsfragen werden in den Gestattungsverträgen Entgelte für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums und der öffentlichen Gewässer festgesetzt.

Die Anpassung der Entgelte nach 8 Jahren um ca. 10 % entspricht der Steigerung des Verbraucherpreisindexes und ist angemessen.

Das Entgeltverzeichnis ist neu gefasst worden (Anlage 1). Es tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.



Finanzielle Auswirkungen

Durch die Erhöhung der Entgelte kann mit Mehreinnahmen von jährlich ca.
60.000 EUR gerechnet werden. Diese sind im Haushaltsplanentwurf 2016/2017 bereits enthalten.


Beteiligte Stellen

Die Referate WFB und RSO haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Entgeltverzeichnis neu
Anlage 2: Gegenüberstellung der Engelte alt/neu



Entgelte bei privater Benutzung
des öffentlichen Straßenraumes (§ 21 StrG BW)
und der öffentlichen Gewässer (§ 6 WG)


1.Entgelte
1.1Leitungen, Überspannungen, Leerrohre, nicht begehbare Kanäle (Medienkanäle u. Ä.)
je angef. lfd. Meter und Anzahl
mindestens
höchstens
2,20 EUR
33,00 EUR
2.200,00 EUR
jährlich
jährlich
jährlich
1.2Inanspruchnahme städtischer Leerrohre
pro Segment je angef. lfd. Meter
3,30 EUR
jährlich
1.3Sommerleitungen für priv. Zwecke
bis 50 m
über 50 bis 100 m
über 100 m je angef. lfd. Meter
22,00 EUR
44,00 EUR
1,10 EUR
jährlich
jährlich
jährlich
1.4Kontrollschächte, je Stück
22,00 EUR
jährlich
1.5 Grundwassermessstellen, je Stück
110,00 EUR
jährlich
1.6Rohrhülsen für Sonnenschirme,
Fahnenmasten usw., je Stück
29,00 EUR
jährlich
1.7Injektionsanker, je Stück
Bodennägel, je Stück
88,00 EUR
88,00 EUR
einmalig
einmalig
1.8Baugrubenumschließungen und Bohrpfähle,
die unterirdisch im Straßenraum verbleiben
je angef. m² Straßenfläche
88,00 EUR
einmalig
1.9Unter- und Überbauungen durch Gebäude-
teile, Müll- und Containerschächte u. Ä.
einmaliger Ablösebetrag
nach Berechnungsformel
Berechnungsformel:
60 % des Bodenrichtwerts (unbebaut in €/m²) x in Anspruch genommene
Straßenfläche (m²) x Gewichtungsmaßstab* x Verzinsungssatz** x 25
(Ablösemultiplikator) = Ablösebetrag
    *Gewichtungsmaßstab :
    Dieser Wert ergibt sich aus dem Verhältnis der die öffentliche Verkehrsfläche unter- bzw. überbauenden Geschossen zu den tatsächlich gebauten Geschossen. Jedes Untergeschoss zählt als ein Geschoss. Eine reine Tiefgaragen-Unterbauung ist mit 1/4 zu gewichten.


    **Verzinsung:
    Büro/Praxen/Schaufenster/gewerbliche Nutzung 6 %
    Wohnraum 4 %
    Tiefgarage 4 %
    Keller/Stützfundamente/Lager/Treppen/Vordächer u. Ä. 2 %
    Das Entgelt für die Unter- bzw. Überbauung kann auf Antrag in jährlichen
    Beträgen (ohne Ablösemultiplikator) gezahlt werden.
    1.9.1Wenn die Stadt im Einzelfall die Unter- bzw. Überbauung des öffentlichen Verkehrsraums durch Gebäudeteile aus stadtgestalterischen Gründen wünscht (z.B. Fassade in Fußgängerzone) und der Gebäude-eigentümer/Bauherr dadurch einen höheren baulichen Aufwand hat, kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses für die erhöhte Investition ein angemessener Betrag von der nach Ziffer 1.9 berechneten Entgeltsumme abgezogen werden.
    1.9.2Werden bestehende Unter- bzw. Überbauungen des öffentlichen Verkehrsraums durch einen Gebäudeneubau beseitigt und durch neue Unter- bzw. Überbauungen mit gleichem oder verändertem Umfang ersetzt, kann das im Wege der Ablösung bereits bezahlte Entgelt im begründeten Einzelfall auf den errechneten Betrag der neuen Unter- bzw. Überbauung ganz oder teilweise angerechnet werden.
    1.10Begehbare/befahrbare unterirdische
    Versorgungskanäle, Verbindungsgänge,
    Stege
    einmaliger Betrag nach Berechnungsformel der Ziff. 1.9 mit Gewichtungsmaßstab ¼ und Verzinsung 2 %
    1.11Riesenposter
    unter 50 m² je angef. 10 m²


    über 50 m² je angef. 10 m²
    100,00 EUR
    /30 Tage

    200,00 EUR
    /30 Tage
    (= Monat)


    (= Monat)
    1.12Sonstige private Benutzung
    60,00 – 12.000,00 EUR
    2.Vermiedene Investitionen

    Erspart der Gestattungsnehmer durch die Gestattung nach Ziff. 1. eigene
    Investitionen, kann dieser Vorteil durch eine einmalige Zahlung von 30 % der vermiedenen Investitionen zusätzlich zum Gestattungsentgelt abgegolten werden. Die vermiedenen Investitionen sind durch eine Kostenschätzung nach DIN 276 nachzuweisen.
    3.Verwaltungskostenpauschale

    Zusätzlich zu den Entgelten nach Ziff. 1.1 bis1.8 und bei Ziffer 4.1
    Abschluss von Gestattungsverträgen
    einfache Prüfung

    umfangreiche Prüfung
    70,00 EUR

    70,00 – 1.200,00 EUR
    einmalig

    einmalig

    4.Unentgeltliche Benutzung des öffentlichen Straßenraums für
    4.1private Kanäle für Abwasser, zu dessen Beseitigung die Stadt nach § 45 b WG verpflichtet ist,
    4.2Licht- und Luftschächte, Notausstiege,
    4.3Balkone und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1 m, bewegliche
    Markisen, Gesimse,
    4.4nachträgliche Anbringung von Wärmeschutz an Gebäuden und vorgesetzter Fassadenverkleidungen.




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