1. | Entgelte | | |
1.1 | Leitungen, Überspannungen, Leerrohre, nicht begehbare Kanäle (Medienkanäle u. Ä.)
je angef. lfd. Meter und Anzahl
mindestens
höchstens | 2,20 EUR
33,00 EUR
2.200,00 EUR | jährlich
jährlich
jährlich |
1.2 | Inanspruchnahme städtischer Leerrohre
pro Segment je angef. lfd. Meter | 3,30 EUR | jährlich |
1.3 | Sommerleitungen für priv. Zwecke
bis 50 m
über 50 bis 100 m
über 100 m je angef. lfd. Meter | 22,00 EUR
44,00 EUR
1,10 EUR | jährlich
jährlich
jährlich |
1.4 | Kontrollschächte, je Stück | 22,00 EUR | jährlich |
1.5 | Grundwassermessstellen, je Stück | 110,00 EUR | jährlich |
1.6 | Rohrhülsen für Sonnenschirme,
Fahnenmasten usw., je Stück | 29,00 EUR | jährlich |
1.7 | Injektionsanker, je Stück
Bodennägel, je Stück | 88,00 EUR
88,00 EUR | einmalig
einmalig |
1.8 | Baugrubenumschließungen und Bohrpfähle,
die unterirdisch im Straßenraum verbleiben
je angef. m² Straßenfläche | 88,00 EUR | einmalig |
1.9 | Unter- und Überbauungen durch Gebäude-
teile, Müll- und Containerschächte u. Ä. | einmaliger Ablösebetrag
nach Berechnungsformel |
| Berechnungsformel:
60 % des Bodenrichtwerts (unbebaut in €/m²) x in Anspruch genommene
Straßenfläche (m²) x Gewichtungsmaßstab* x Verzinsungssatz** x 25
(Ablösemultiplikator) = Ablösebetrag
*Gewichtungsmaßstab :
Dieser Wert ergibt sich aus dem Verhältnis der die öffentliche Verkehrsfläche unter- bzw. überbauenden Geschossen zu den tatsächlich gebauten Geschossen. Jedes Untergeschoss zählt als ein Geschoss. Eine reine Tiefgaragen-Unterbauung ist mit 1/4 zu gewichten.
**Verzinsung:
Büro/Praxen/Schaufenster/gewerbliche Nutzung 6 %
Wohnraum 4 %
Tiefgarage 4 %
Keller/Stützfundamente/Lager/Treppen/Vordächer u. Ä. 2 % |
|
Das Entgelt für die Unter- bzw. Überbauung kann auf Antrag in jährlichen
Beträgen (ohne Ablösemultiplikator) gezahlt werden. |
1.9.1 | Wenn die Stadt im Einzelfall die Unter- bzw. Überbauung des öffentlichen Verkehrsraums durch Gebäudeteile aus stadtgestalterischen Gründen wünscht (z.B. Fassade in Fußgängerzone) und der Gebäude-eigentümer/Bauherr dadurch einen höheren baulichen Aufwand hat, kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses für die erhöhte Investition ein angemessener Betrag von der nach Ziffer 1.9 berechneten Entgeltsumme abgezogen werden. |
1.9.2 | Werden bestehende Unter- bzw. Überbauungen des öffentlichen Verkehrsraums durch einen Gebäudeneubau beseitigt und durch neue Unter- bzw. Überbauungen mit gleichem oder verändertem Umfang ersetzt, kann das im Wege der Ablösung bereits bezahlte Entgelt im begründeten Einzelfall auf den errechneten Betrag der neuen Unter- bzw. Überbauung ganz oder teilweise angerechnet werden. |
1.10 | Begehbare/befahrbare unterirdische
Versorgungskanäle, Verbindungsgänge,
Stege | einmaliger Betrag nach Berechnungsformel der Ziff. 1.9 mit Gewichtungsmaßstab ¼ und Verzinsung 2 % |
1.11 | Riesenposter
unter 50 m² je angef. 10 m²
über 50 m² je angef. 10 m² | 100,00 EUR
/30 Tage
200,00 EUR
/30 Tage | (= Monat)
(= Monat) |
1.12 | Sonstige private Benutzung | 60,00 – 12.000,00 EUR |
| | |
4. | Unentgeltliche Benutzung des öffentlichen Straßenraums für |
4.1 | private Kanäle für Abwasser, zu dessen Beseitigung die Stadt nach § 45 b WG verpflichtet ist, |
4.2 | Licht- und Luftschächte, Notausstiege, |
4.3 | Balkone und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1 m, bewegliche
Markisen, Gesimse, |
4.4 | nachträgliche Anbringung von Wärmeschutz an Gebäuden und vorgesetzter Fassadenverkleidungen. |