Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM
GRDrs 811/2022
Stuttgart,
11/25/2022



Vergleichsvereinbarung zur Beendigung der Rechtsstreitigkeiten Wasser und Löschwasser



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
30.11.2022
14.12.2022
15.12.2022



Beschlußantrag:

1. Der Einigung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH zur Stuttgarter Wasserversorgung und Löschwasserbereitstellung wird zugestimmt.

2. Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zur Beilegung der Rechtsstreitigkeiten in Sachen Stuttgarter Wasserversorgung (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 15 O 219/13) und Löschwasservorhaltung und -bereitstellung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 11 O 243/15) wird zugestimmt.

3. Dem Abschluss des Wasserkonzessionsvertrags zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH sowie der Netze BW Wasser GmbH wird zugestimmt.

4. Der Vereinbarung über die Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die verhandelte und abgestimmte Vergleichsvereinbarung hat für die beiden Parteien insbesondere die folgenden wesentlichen Vorteile:

1. Durch die Vergleichsvereinbarung bleibt die städtische Wasserversorgung auf Dauer in der öffentlichen Hand.

2. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält durch die Übertragung eines Geschäftsanteils an der Netze BW Wasser GmbH umfassende Mitsprache- und Schutzrechte an der Stuttgarter Wasserversorgung. Darüber hinaus muss die Landeshauptstadt Stuttgart keine Kapitaleinlage tätigen.

3. Die Fortschreibung des Konzessionsvertrags ist auf 20 Jahre beschränkt. Danach kann die Landeshauptstadt Stuttgart das Wasserversorgungsvermögen übernehmen und die Wasserversorgung entweder in eigener Regie weiterbetreiben oder eine Ausschreibung der Konzession vornehmen.

4. Da beide Parteien ihre jeweiligen Klagen zurückziehen, werden weitere langwierige, mit hohen Kosten verbundene rechtliche Auseinandersetzungen vermieden und Planungssicherheit hergestellt.

5. Die Netze BW GmbH verzichtet für die vergangenen Jahre auf die Zahlung der Kosten für die Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser. Damit entfällt die maximale Klageforderung in Höhe von € 35,0 Mio. bis € 40,0 Mio.



Begründung

1. Ausgangssituation

Die Landeshauptstadt Stuttgart (Landeshauptstadt Stuttgart) hat am 21. April 1991 mit der Technische Werke der Stadt Stuttgart AG einen Konzessionsvertrag über die Wasserversorgung im Konzessionsgebiet der Stadt Stuttgart (Konzessionsvertrag) abgeschlossen. Gesamtrechtsnachfolgerin der Technische Werke der Stadt Stuttgart AG bezüglich der Wasserversorgung im Stadtgebiet Stuttgart wurde nach mehreren Umwandlungsvorgängen die Netze BW GmbH.

Der Wasserkonzessionsvertrag endete mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Im Jahr 2010 beschloss der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart, die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, also ab dem 1. Januar 2014, wieder selbst durchzuführen. Ein Kennzeichen des Konzessionsvertrags ist das Fehlen einer Endschaftsklausel. Der auf das Wasserversorgungsvermögen bezogene Rückübertragungsanspruch der Landeshauptstadt Stuttgart selbst, wie auch sein Umfang sowie die Höhe der für das Wasserversorgungsvermögen zu zahlenden Vergütung, ist zwischen den Parteien seitdem streitig.

Um entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahr 2010, zukünftig die Wasserversorgung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart selbst durchführen zu können, hat die Landeshauptstadt Stuttgart im Jahr 2013 Klage gegen die Netze BW GmbH vor dem Landgericht Stuttgart erhoben mit dem Ziel der Herausgabe umfangreicher Wasserversorgungsanlagen, Übertragung von Mitgliedschaften in Wasserbeschaffungsverbänden sowie Auskunftserteilung bzw. der gerichtlichen Feststellung des Eigentums der Landeshauptstadt Stuttgart an dem Wasserversorgungsvermögen im Stadtgebiet Stuttgart. Die Klage ist seitdem noch immer in erster Instanz beim Landgericht Stuttgart anhängig.

Die Parteien haben für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 eine Interimsvereinbarung abgeschlossen, nach der die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgelaufenen Konzessionsvertrages bis auf weiteres fortbestehen.

Seit dem Jahr 2015 ist ferner eine Klage der Netze BW GmbH gegen die Landeshauptstadt Stuttgart – ebenfalls vor dem Landgericht Stuttgart – anhängig, mit der die Netze BW die Erstattung von Aufwendungen für die Löschwasservorhaltung und Löschwasserbereitstellung im Stadtgebiet Stuttgart verlangt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung erstreckte sich der Anspruchszeitraum auf die Jahre von 2011 bis 2014. Dieser Anspruchszeitraum wurde durch die Netze BW GmbH im Laufe der Jahre auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 erweitert. Auch dieser Rechtsstreit ist vor dem Landgericht Stuttgart in erster Instanz anhängig. Auf gerichtliche Veranlassung wird derzeit ein Gutachten über die Höhe der Löschwasserkosten erstellt.

Die jahrelangen außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen haben bei beiden Verfahren zu keiner Einigung geführt. Immer wieder wurden zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH Gespräche aufgenommen. Im laufenden Jahr besprachen die Parteien erneut die bestehenden Handlungsoptionen. Ein Grundgedanke des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juni 2010 (GRDrs 390/2010) war unter anderem, einen möglichen Verkauf des Stuttgarter Wassernetzes an einen privaten Investor oder an Investmentgesellschaften zu vermeiden. Seinerzeit war die Électricité de France SA (EDF) Hauptanteilseigner der EnBW AG. Die vorliegende Vergleichsvereinbarung greift diese Überlegung auf und sichert dauerhaft den Einfluss der öffentlichen Hand auf die Stuttgarter Wasserversorgung.

Die Eigentümerin und Betreiberin des Wassernetzes ist die Netze BW Wasser GmbH. Die Netze BW Wasser GmbH ist einer Tochter der Netze BW GmbH und diese wiederum eine Tochter der EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Eigentümer der EnBW AG sind - über die Beteiligungsgesellschaft Neckarpri-Beteiligungsgesellschaft mbH - zu 46,75 % das Land Baden-Württemberg und zu 46,75 % über die OEW Energie-Beteiligungs-GmbH der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke. Mitglieder des Zweckverbands sind neun baden-württembergische Landkreise. Der Anteilseigner der Stuttgarter Wasserversorgung ist damit faktisch die öffentliche Hand in Form des Landes Baden-Württemberg sowie Gebietskörperschaften.

Der Stuttgarter Wasserbedarf wird jeweils etwa zur Hälfte durch den Zweckverband Landeswasserversorgung und den Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung gedeckt. Die Netze BW Wasser GmbH ist Mitglied bei beiden Wasserzweckverbänden mit den jeweils höchsten Wasserbezugsrechten.

2. Ergebnis der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

Die ausgehandelte Vergleichsvereinbarung beinhaltet die Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart an der Netze BW Wasser GmbH, die Vereinbarung einer Change-of-Control-Klausel und eine Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart an den Löschwasserkosten. Die Vereinbarung ermöglicht darüber hinaus die Fortführung des Wasserkonzessionsvertrags. Die Ergebnisse des Vergleichs werden nachfolgend im Einzelnen dargelegt.

2.1 Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart an der Netze BW Wasser GmbH

a) Die Netze BW GmbH überträgt der Landeshauptstadt Stuttgart einen Geschäftsanteil in Höhe von 1,0 % an der Netze BW Wasser GmbH. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann damit an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen. Eine Regelung zur Gewinnbeteiligung ist von der Netze BW GmbH zugesagt.

b) Der Anteil der Landeshauptstadt Stuttgart ist mit den gesetzlichen Rechten ausgestattet, die mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 25,1 % verbunden sind. Unter anderem können Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, Beschlüsse über Umwandlungsmaßnahmen, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen wie Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträgen bei der Netze BW Wasser GmbH nicht ohne Zustimmung der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossen werden.

c) Die Netze BW Wasser GmbH wird einen Aufsichtsrat mit sechs Sitzen einrichten, wobei die Netze BW GmbH, die Landeshauptstadt Stuttgart und die Arbeitnehmer jeweils zwei Mandate erhalten. Die Teilhabe des Aufsichtsrats an Unternehmensentscheidungen richtet sich nach einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

d) Die Geschäftsführung der Netze BW Wasser GmbH berichtet dem Gemeinderat oder einem Ausschuss einmal jährlich über die Geschäftsentwicklung, den Zustand des Wassernetzes und weitere Sachverhalte.

e) Der Leiter/die Leiterin des Wasserlabors der Netze BW Wasser GmbH wird im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmt.

f) Die Netze BW GmbH hat im Jahr 2014 mit der Landeskartellbehörde eine Wasserpreisobergrenzenformel vereinbart. Die Formel bestimmt in Abhängigkeit des Verbraucherpreisindex und der Wasserbezugskosten den Wasserpreis. Die Netze BW Wasser GmbH wird bei der Wasserpreisgestaltung diese Formel dauerhaft befolgen.

2.2 Change-of-Control-Klausel

Die wesentliche Säule für die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten besteht in der langfristigen Absicherung eines ausreichenden Einflusses der öffentlichen Hand auf die Stuttgarter Wasserversorgung. Die Change-of-Control-Klausel beinhaltet das Recht der Landeshauptstadt Stuttgart zum vollständigen Kauf der Netze BW Wasser GmbH. Die folgenden Regelungen liegen dem Vergleich zugrunde:

1. Vermindert sich der Anteil der öffentlichen Hand an der EnBW AG oder an der Netze BW GmbH auf unter 75,0 %, kann die Landeshauptstadt Stuttgart Verhandlungen über den Kauf der Stuttgarter Wasserversorgung verlangen. Der Kaufpreis wird im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens bestimmt.

2. Vermindert sich der Anteil der öffentlichen Hand an der EnBW AG oder an der Netze BW GmbH auf unter 50,0 %, hat die Landeshauptstadt Stuttgart das Recht, die Herausgabe der Netze BW Wasser GmbH zu verlangen. Der Kaufpreis wird durch eine von einem Wirtschaftsprüfer durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S1 ermittelt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart kann sich im Rahmen einer Call-Option sechs Monate nach dem Vorliegen des Bewertungsgutachtens erklären, ob sie die Netze BW Wasser GmbH erwerben will oder nicht.

2.3 Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart an den Löschwasserkosten

Die Netze BW Wasser GmbH unterhält und betreibt alle für die Löschwasserversorgung der Landeshauptstadt Stuttgart erforderlichen Einrichtungen und Anlagen. In der Vergangenheit hat die Netze BW Wasser GmbH die Aufgaben im Rahmen des Konzessionsvertrags ohne Zahlung eines Entgelts wahrgenommen. Im Rahmen des vorliegenden Vergleichs wird sich die Landeshauptstadt Stuttgart ab dem 1. Januar 2024 an den Kosten der Löschwasserversorgung der Netze BW Wasser GmbH in Höhe von maximal € 1,5 Mio. (zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) beteiligen. Im ersten Vertragsjahr 2023 erfolgt keine Beteiligung an den Kosten der Löschwasserversorgung. Das Landgericht Stuttgart hat im Rahmen des Verfahrens einen Gutachter mit der Ermittlung der jährlichen Kosten der Löschwasserversorgung beauftragt. Dieses Gutachten wird derzeit erarbeitet. In Abhängigkeit des Ergebnisses wurde folgendes vereinbart:

a) Ermittelt der Gutachter Kosten, die den maximalen Kostenbeitrag von € 1,5 Mio. übersteigen, verbleibt es bei der Festlegung von € 1,5 Mio.
b) Ermittelt der Gutachter Kosten, die den maximalen Kostenbeitrag von € 1,5 Mio. unterschreiten, werden die durch die Landeshauptstadt Stuttgart zu tragenden Kosten auf die Wertfeststellung des Gutachtens gesenkt.
c) Die jährlich von der Landeshauptstadt Stuttgart zu tragenden Kosten der Löschwasserversorgung werden durch eine noch festzulegende Preisgleitklausel angepasst. Eine erstmalige Anpassung kann zum 1. Juni 2025 erfolgen.

Schließlich wurde vereinbart, dass die beiden Parteien die Kosten des Gutachtens jeweils zur Hälfte tragen.


3. Vertragliche Umsetzung des Vergleichs

Die Umsetzung des ausgehandelten Vergleichs erfolgt auf der Grundlage der folgenden dieser Gemeinderatsdrucksache beigefügten Verträgen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten:

1. Vergleichsvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH,
2. Wasserkonzessionsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart, der Netze BW GmbH und der Netze BW Wasser GmbH,
3. Vereinbarung über die Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart zwischen der Netze BW Wasser GmbH und der Landeshauptstadt Stuttgart.

Die notariell zu beurkundende Vergleichsvereinbarung (Anlage 1 der GRDrs) stellt die Grundlage zur umfassenden Beilegung der beiden Rechtsstreitigkeiten dar und enthält für beide Parteien die Verpflichtung, die jeweiligen Klagen beim Landgericht Stuttgart zurückzuziehen. Darüber hinaus enthält der Vertrag die Modalitäten der Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart an der Netze BW Wasser GmbH und die Change-of-Control-Regelung. Wesentliche Bestandteile und Anlagen zu der Vergleichsvereinbarung sind der neue Wasserkonzessionsvertrag (Anlage VI.1 der Vergleichsvereinbarung) und der Vertrag über die Löschwasserversorgung (Anlage 17.3 des Wasserkonzessionsvertrags).

Mit dem Wasserkonzessionsvertrag (Anlage 2 der GRDrs) überträgt die Landeshauptstadt Stuttgart die Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung weiterhin auf die Netze BW GmbH und die Netze BW Wasser GmbH. Der Konzessionsvertrag tritt am
1. Januar 2023 in Kraft und endet nach einer Laufzeit von 20 Jahren am 31. Dezember 2042. Mit der Unterzeichnung des Vertrags endet am 31. Dezember 2022 die derzeitige Interimsvereinbarung. Gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2013 ausgelaufenen Wasserkonzessionsvertrag enthält der neue Vertrag eine Endschaftsklausel und eine diesbezügliche Übernahmeentgeltvereinbarung. Es ist vorgesehen, dass bei Ablauf der Vertragslaufzeit das Eigentum am gesamten Stuttgarter Wasserversorgungsvermögen auf die Landeshauptstadt Stuttgart übergeht. Als Übernahmeentgelt ist der subjektive Ertragswert vereinbart. Eine weitere wesentliche vertragliche Vereinbarung stellt die Folgekostenregelung dar. Diese regelt, welche Vertragspartei die Kosten für die Veränderung von Wasserversorgungsanlagen auf Verlangen der Landeshauptstadt Stuttgart trägt. Aufgrund der im Wasserkonzessionsvertrag vorgesehenen Folgekostenregelung tragen beide Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte. Der Konzessionsvertrag ist erst nach vollständiger Anmeldung bei der Kartellbehörde wirksam.


Der Löschwasservertrag (Anlage 3 der GRDrs) regelt die Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser auf dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart und stellt eine Anlage zum Wasserkonzessionsvertrags dar. Nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg haben die Gemeinden auf ihre Kosten eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Auf der Grundlage des Vertrags wird die Netze BW Wasser GmbH mit den Aufgaben entsprechend dem Feuerwehrgesetz betraut, die sie insbesondere auf der Grundlage des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes wahrnimmt und für die sie eine separate Vergütung erhält. Der Vertrag tritt gemeinsam mit dem Wasserkonzessionsvertrag in Kraft und kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende von beiden Parteien gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des nach dem Auslaufen des Wasserkonzessionsvertrags endenden Kalenderjahrs.


4. Fazit und Beschlussempfehlung

Die ursprüngliche Absicht der Landeshauptstadt Stuttgart, das Stuttgarter Wasserversorgungsvermögen gemäß der GRDrs 390/2010 zu übernehmen und zukünftig selbst zu betreiben, kann derzeit nicht umgesetzt werden. Sowohl die Klage der Landeshauptstadt Stuttgart auf Herausgabe des Wasserversorgungsvermögens als auch die Klage der Netze BW GmbH auf Zahlung der Löschwasserkosten durch die Landeshauptstadt Stuttgart, haben bisher trotz langjährigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen zu keiner Einigung geführt. Eine Annäherung der vorgetragenen unterschiedlichen Auffassungen ist nicht erkennbar. Wann die gerichtlichen Urteile der ersten Instanz ergehen, ist bei beiden Verfahren zeitlich nicht absehbar.

Die wesentlichen Ergebnisse der Vergleichsvereinbarung stellen sich wie folgt dar:

a) Auf der Grundlage des vorliegenden Vergleichsvorschlags ziehen beide Parteien ihre Klage zurück, so dass die langjährigen und bisher ergebnislosen Rechtsstreitigkeiten beendet werden können. Der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH entstehend durch die Beendigung keine weiteren Anwalts- und Gerichtskosten sowie Gutachterhonorare.

b) Die Netze BW überträgt der Landeshauptstadt Stuttgart Anteile an der Netze BW Wasser GmbH und erhält zwei Sitze im Aufsichtsrat des Unternehmens. Durch die einzelnen Regelungen hat die Landeshauptstadt Stuttgart Einfluss auf grundlegende unternehmerische Entscheidungen der Netze BW Wasser GmbH. Für alle Beteiligten besteht Planungssicherheit.

c) Durch die Vereinbarung einer Change-of-Control-Klausel sichert die Landeshauptstadt Stuttgart den Einfluss der öffentlichen Hand auf die städtische Wasserversorgung dauerhaft ab. Eine zukünftige Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den EnBW AG und oder der Netze BW GmbH ermöglicht der Landeshauptstadt Stuttgart die Übernahme des städtischen Wasserversorgungsvermögens nach fest vereinbarten Modalitäten.

d) Die Landeshauptstadt Stuttgart wird sich erstmalig an den Kosten der Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser der Netze BW Wasser GmbH mit einem maximalen Betrag in Höhe von € 1,5 Mio. je Jahr (Preisstand 2023) beteiligen. Der Betrag kann sich je nach Gutachterergebnis noch reduzieren und wird in einem zweijährigen Rhythmus durch eine adäquate Preisgleitklausel angepasst. Die Netze BW GmbH verzichtet auf ihre Klageforderung sämtlicher Vorjahre.

e) Eine Kaufpreisfinanzierung für den Erwerb der Wasserversorgung ist nicht erforderlich, so dass der städtische Haushalt nicht belastet wird. Der Kaufpreis wird von beiden Parteien zwischen € 140,0 Mio. und € 640,0 Mio. deutlich unterschiedlich eingeschätzt.

f) Die Netze BW Wasser GmbH betreibt bisher zuverlässig die Stuttgarter Wasser- und Löschwasserversorgung. Durch die Vergleichsvereinbarung wird dies beibehalten, so dass keine Risiken und Kosten durch die Eingliederung der Aufgaben in die städtische Organisation entstehen.

g) Der vorliegende Konzessionsvertrag führt die bestehende Vereinbarung um weitere 20 Jahre fort und enthält insbesondere eine Endschaftsklausel, so dass bei Vertragsende eine unklare vertragliche Situation wie derzeit vermieden wird. Der Konzessionsvertrag kann nach Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeschrieben werden oder die Landeshauptstadt Stuttgart kann sich entscheiden, die Wasserversorgung in Eigenregie weiter zu betreiben.

Unter Abwägung aller wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Vor- und Nachteile der verhandelten Vergleichsvereinbarung einschließlich des Wasserkonzessionsvertrags und des Löschwasserversorgungsvertrags überwiegen die für die Landeshauptstadt Stuttgart vorteilhaften Gesichtspunkte, so dass die Verwaltung den Abschluss der Vereinbarungen empfiehlt.


Finanzielle Auswirkungen

Der Abschluss der Vergleichsvereinbarung hat die folgenden finanzielle Auswirkungen:

1. Kosten der Beurkundung


2. Löschwasserkosten



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister


Anlagen

Anlage 1:
Vergleichsvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH

Anlage 2:
Wasserkonzessionsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Netze BW GmbH sowie der Netze BW Wasser GmbH

Anlage 3:
Vereinbarung über die Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser über das leistungsgebundene Wasserversorgungsnetz im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart zwischen der Netze BW Wasser GmbH und der Landeshauptstadt Stuttgart.


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