Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK
GRDrs 1174/2015
1. Ergänzung
Stuttgart,
12/02/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 07.12.2015



Der Focus-Aktionsplan Inklusion - Prioritäten der Bearbeitung oder weiteres Zuwarten?

Beantwortung / Stellungnahme

Zu Pkt. 4 - Welche Überlegungen gibt es, bei städtischen Ausschreibungen in der Angebotsbewertung Bonuspunkte für die Anbieter einzuführen, die vermehrt Menschen mit Handicap beschäftigen? - wurde noch um ergänzende Ausführungen gebeten, die wir wie folgt ausführen:

Daraus ergibt sich, dass zwar eine ausschließliche Vergabe bzw. Bevorzugung von Unternehmen, die vermehrt Menschen mit Handicap beschäftigen, vergaberechtlich nicht möglich ist, soziale Kriterien aber durchaus im Rahmen einer Vergabe berücksichtigt werden können, sofern der Wettbewerb dabei nicht eingeschränkt wird.“

In der jüngeren Rechtsprechung des EuGH kann das Preis-Leistungs-Verhältnis einer Leistung unter Einbeziehung sogenannter sozialpolitischer Sekundärziele bewertet werden (EuGH – Urt. v. 10. 5. 2012 − C-368/10). Diese Möglichkeit ist nun in der neuen Vergaberichtline RL2014/24/EU niedergelegt und vom deutschen Gesetzgeber bis zum 18.04.2016 in nationales Recht umzusetzen. Als Folge können dann soziale Zuschlagskriterien in Vergabeverfahren verwendet werden. Sie müssen allerdings einen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand aufweisen.

Eine konkrete Umsetzung kann über die Forderung einer auftragsbezogenen Beschäftigungsquote von Menschen mit Handicap unter den für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Personen erfolgen.

Der Bieter, der Menschen mit Handicap beschäftigt, erhält beispielsweise zusätzliche Punkte bei der Bewertung. Konkret wird dies in den kommenden Ausschreibungen zu Schulessen verwirklicht.
Anhand der vom Unterausschuss Essensversorgung festgelegten Zuschlagskriterien ist die Wertung mit 55 % für das Probeessen, 15 % für soziale Kriterien und 30 % für den Preis fixiert. Der Preis ist grundsätzlich mit mindestens 30 Prozent bei Vergabeentscheidungen zu werten. In diesem Fall liegt eine Kostendeckelung i. H. v. 6 EUR brutto pro Essen vor.

Eine Beschäftigungsquote von Menschen mit Handicap kann folgendermaßen gewertet werden:

Ein Anbieter der eine Beschäftigungsquote zwischen 0,1 – 5 % nachweist, erhält 5 Punkte, einer der zwischen 5,1 – 10 % nachweist, erhält 10 Punkte und einer der über 10,1 % nachweist, erhält 15 Punkte.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit geprüft, soziale Zuschlagskriterien für andere Personengruppen (Bsp. Langzeitarbeitslose oder ehemalige Drogenabhängige) über die Anwendung von Beschäftigungsquoten analog der oben dargestellten Vorgehensweise in Vergabeverfahren zu berücksichtigen.

Im Unterschwellenbereich unterliegen Behindertenwerkstätten und Justizvollzugsanstalten nicht dem Vergaberecht. Eine Direktvergabe wäre nach § 3 Abs. 5 lit. j.) und lit. k.) VOL/A möglich. Ob ein Auftrag an eine Behindertenwerkstatt vergeben wird, liegt im Ermessen des Auftraggebers. Es sind in die Erwägungen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte und die marktüblichen Preise mit einzubeziehen.



Vorliegende Anträge/Anfragen

Mündliche Anfrage von StR'in Gröger, SPD, 1. Lesung am 9.11.2015




Werner Wölfle
Bürgermeister