Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0345-02
GRDrs 605/2015
Stuttgart,
08/28/2015



Festlegung der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für die Wahlperiode 2014-2019 in allgemeiner Form



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
23.09.2015
24.09.2015



Beschlußantrag:

1. Die Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall, dass dieser und der Erste Bürgermeister verhindert sind, wird mit Wirkung bis zur konstituierenden Sitzung des für die Wahlperiode 2019 – 2024 neu gewählten Gemeinderates wie folgt in allgemeiner Form festgelegt: 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei künftigen Änderungen in der Besetzung der Beigeordneten die sich aus der Beschlussziffer 1 ergebende konkrete Reihenfolge in Form einer aktualisierten Liste jeweils ortsüblich bekannt zu geben.


Begründung:


Der Erste Bürgermeister ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die weiteren Bürgermeister sind nur dann allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters, wenn der Oberbürgermeister und der Erste Bürgermeister verhindert sind; die Reihenfolge bestimmt gem. § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO der Gemeinderat.

In Stuttgart ist es Tradition, dass als Reihungskriterium das Dienstalter in der Funktion als Beigeordneter und bei gleichem Dienstalter das Lebensalter herangezogen wird. Während die Festlegung durch den Gemeinderat bisher in verschiedener Form, so durch separate Beschlussvorlagen zur allgemeinen Verhinderungstellvertretung und durch Zustimmung des Gemeinderats zum Verwaltungsgliederungsplan, in dem die Reihenfolge entsprechend dargestellt ist, erfolgte, wird nun vorgeschlagen, dies einheitlich jeweils für die aktuelle Wahlperiode in allgemeiner Form zu tun. Damit kann nach Ansicht der Verwaltung den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 3 GemO am besten Genüge getan werden, ohne dass entsprechende separate Beschlüsse oder eine Änderung des Verwaltungsgliederungsplans mit entsprechender Zustimmung des Gemeinderats erfolgen müssen.

Die Bekanntgabe in ortsüblicher Form bei Veränderungen im Bereich der Beigeordneten bedeutet, dass eine entsprechende Liste gem. § 3 der „Satzung über die öffentliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Stuttgart“ (Stadtrecht 0/2), d. h. in der Regel im Amtsblatt, veröffentlicht wird. Wie bisher wird die jeweils aktuelle Reihenfolge im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesen werden.

Die sich aus der Beschlussziffer 1 ergebende aktuelle Liste ist als Anlage 1 beigefügt.

Dem für die Wahlperiode 2019 – 2024 neu gewählten Gemeinderat wird eine entsprechende Beschlussvorlage in seiner konstituierenden Sitzung vorgelegt werden.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Fritz Kuhn

Anlagen

Anlage 1: aktuelle Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung



Die Reihenfolge der allgemeinen Verhinderungsstellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall, dass dieser und der Erste Bürgermeister verhindert sind, stellt sich aufgrund der Beschlussziffer 1 der GRDrs 605/2015 derzeit wie folgt dar:




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