Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 394/2016
Stuttgart,
06/02/2016



Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder - Erhöhung der Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder ab 1. August 2016



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beratung
Beratung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
20.06.2016
04.07.2016
06.07.2016
07.07.2016



Beschlußantrag:


1.Von der Anhörung der Gesamtelternbeiräte zur Gebührenerhöhung wird Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Anhörung sind in Anlage 6 beigefügt.
2.Die Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder wird in der als Anlage 2 (Satzungstext) und als Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) beigefügten Fassung beschlossen.
3.Mit Wirkung vom 1. August 2016 (*) werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart festgesetzt auf 0,93 EUR pro Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.
4.Mit Wirkung vom 1. August 2016 (*) werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart bei Nachweis einer gültigen FamilienCard festgesetzt auf 0,86 EUR pro Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.
5.Mit Wirkung vom 1. August 2016 (*) wird das Essensgeld auf 70 € monatlich festgesetzt.

(*) Hinweis: Gebührenwirksam erstmals zum 1. September 2016, da der August beitragsfrei ist.








Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

I. Gebührenerhöhung

Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2015 einen Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder für Kindertageseinrichtungen zum Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 gefasst (GRDrs 842/2015).

Neben der Erhöhung des Stundensatzes je Betreuungsstunde wurde die Erhöhung des monatlichen Essensgeldes beschlossen. Die Gebührenbefreiung (und Essensgeldreduzierung) für Familien mit BonusCard besteht auch weiterhin fort.

Zur Umsetzung dieser Maßgabe wurde die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt, einen Beschluss über eine neue Satzung herbeizuführen und eine Anhörung der Gesamtelternbeiräte einzuleiten. Die Ergebnisse der Elternanhörung sind in der Anlage 6 beigefügt.

Im Vergleich zu der bestehenden Gebührenstruktur sollen die Elternbeiträge wie folgt verändert werden:


1. Familien ohne BonusCard und ohne FamilienCard:
·Der bisher gültige einheitliche Stundensatz pro Betreuungsstunde beträgt 0,83 €, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Die Gebühren sollen nun ab 1. August 2016 auf 0,93 € je Betreuungsstunde angehoben werden. Diese Erhöhung entspricht 0,10 € je Betreuungsstunde.
·Das Essensgeld wird von bisher 65 € monatlich auf 70 € monatlich erhöht, dies entspricht einer Erhöhung um 0,25 € je Essen.
·Der Zuschlag für unter 3-Jährige bleibt mit 70 Euro für jedes Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverändert.

2. Familien mit FamilienCard und ohne BonusCard:
·Der bisher gültige einheitliche Stundensatz pro Betreuungsstunde beträgt 0,76 €, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Die Gebühren sollen nun ab 01. August 2016 auf 0,86 € je Betreuungsstunde angehoben werden. Diese Erhöhung entspricht 0,10 € je Betreuungsstunde.
·Das Essensgeld wird von bisher 65 € monatlich auf 70 € monatlich erhöht, dies entspricht einer Erhöhung um 0,25 € je Essen.
·Der Zuschlag für unter 3-Jährige bleibt mit 40 Euro für jedes Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverändert.
3. Familien mit BonusCard:

·Familien, die eine gültige BonusCard nachweisen können, sind wie bisher von den Gebühren befreit, sie zahlen weiterhin lediglich das reduzierte Essensgeld in Höhe von monatlich 20 Euro für jedes betreute Kind.


II. Änderungen und Ergänzungen beim Satzungstext

Darüber hinaus wurden Änderungen und Ergänzungen im Satzungstext vorgenommen, mit dem Ziel Formulierungen an Gegebenheiten anzupassen oder auch die Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit zwischen der Tageseinrichtung und den Eltern/Erziehungsberechtigten zu erhöhen.


Finanzielle Auswirkungen

Bei den Benutzungsgebühren in Tageseinrichtungen für Kinder sind Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 785.100 Euro zu erwarten. Beim Essensgeld sind jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 266.200 Euro zu erwarten. Damit ergeben sich ab 2017 insgesamt jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 1.051.300 Euro, für das Jahr 2016 anteilig 350.000 Euro.

Bei der Förderung freier Träger entstehen ab dem Jahr 2017 infolge von Erstattungen Mehrausgaben in Höhe von 336.000 Euro (2016 anteilig 112.000 Euro).

Mit der oben beschriebenen Gebührenerhöhung ist eine jährliche haushaltswirksame Ergebnisverbesserung in Höhe von 715.300 Euro (anteilig für 2016: 238.000 Euro) verbunden, die bereits im Haushalt berücksichtigt wurde.



Beteiligte Stellen

Die Referate WFB, AK und RSO haben die Vorlage mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen


Anlage 1 - Ausführliche Begründung
Anlage 2 - Satzungstext
Anlage 3 - Gebührenverzeichnis
Anlage 4 - Gebührenkalkulation
Anlage 5 - KD Benutzungsgebühren
Anlage 6 -Anhörung der Gesamtelternbeiräte


Ausführliche Begründung:

I. Gebührenerhöhung

Die gegenwärtig geltenden Besuchsgelder in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals durch Beschluss des Gemeinderats mit Wirkung vom 1. August 2012 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,83 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen bzw. für Inhaber einer Familiencard auf 0,76 Euro je Betreuungsstunde erhöht.

Der Gemeinderat hat mit GRDrs 842/2015 am 16. Dezember 2015 einen Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder für Kindertageseinrichtungen zum Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 gefasst.

Neben der Erhöhung des Stundensatzes je Betreuungsstunde wurde eine Erhöhung des monatlichen Essensgeldes beschlossen. Die Gebührenbefreiung (und Essensgeldreduzierung) für Familien mit BonusCard besteht auch weiterhin unverändert fort.

Zur Umsetzung dieser Maßgabe ist die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt, einen Beschluss über eine neue Satzung herbeizuführen und eine Anhörung der Gesamtelternbeiräte einzuleiten. Die Ergebnisse der Elternanhörung sind in der Anlage 6 beigefügt.


Zur Umsetzung dieses Zielbeschlusses sind folgende Punkte vorgesehen:


1. Die Gebühren in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals zum 1. August 2012 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,83 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht. Diese Systematik wird auch künftig beibehalten.
Ebenso unverändert bleibt die Geschwisterermäßigung bei 2, 3 oder 4 und mehr Kindern in der Familie.
2.
2.1.Der bisher gültige einheitliche Stundensatz pro Betreuungsstunde beträgt 0,83 Euro, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Entsprechend dem Auftrag werden die Gebühren ab 1. August 2016 angehoben auf 0,93 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet. Diese Erhöhung entspricht 0,10 Euro je Betreuungsstunde
2.2. Für Familien, die eine gültige FamilienCard nachweisen, beträgt der bisher gültige Stundensatz pro Betreuungsstunde 0,76 Euro, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Entsprechend dem Auftrag werden die Gebühren ab 1. August 2016 angehoben auf 0,86 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet. Diese Erhöhung entspricht 0,10 Euro je Betreuungsstunde.
3.Der seit dem 1. August 2010 gültige Pauschalbetrag für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen (Essenspreis) beträgt 65 Euro. Entsprechend dem Auftrag wird diese Pauschale ab 1. August 2016 angehoben auf 70 Euro je Monat und Kind. Familien, die eine gültige BonusCard der Stadt Stuttgart nachweisen, zahlen auch weiterhin den ermäßigten Essenspreis von monatlich 20 Euro.
4.
4.1.Die monatliche Pauschale für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sog. Kleinkindzuschlag) beträgt derzeit 70 Euro je Kind. Dieser bleibt nach dem Willen des Gemeinderates auch über den 1. August 2016 hinaus konstant. Familien, die eine gültige BonusCard der Stadt Stuttgart nachweisen, bleiben wie bisher von dieser Pauschale befreit.
4.2. Für Familien, die eine gültige FamilienCard nachweisen, beträgt der monatliche 40 Euro je Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser bleibt nach dem Willen des Gemeinderates auch über den 1. August 2016 hinaus konstant.
5.Der städtische Elternbeirat, die kirchlichen Gesamtelternbeiräte sowie der Gesamtelternbeirat der freien Träger, die im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband organisiert sind, wurden gehört. Stellungnahmen sind vom städtischen und den beiden kirchlichen Gesamtelternbeiräten beim Jugendamt eingegangen. Von den Elternbeiräten des paritätischen Wohlfahrtsverbandes liegt dem Jugendamt keine Stellungnahme vor.

Der städtische Elternbeirat kann die Gebührenerhöhung angesichts der tariflichen Entwicklung nachvollziehen, erwartet beim Essensgeld jedoch eine sachbezogene Verwendung. Die neu in die Satzung aufgenommene Möglichkeit zur Kündigung von Betreuungsangeboten außerhalb der regulären Öffnungszeit (Früh-/Spätbetreuung) bei Personalmangel wird abgelehnt.


Die Stellungnahmen sind im Einzelnen als Anlage 6 beigefügt.
6.Finanzielle Auswirkungen
Städtischer Träger
1.Erhöhung der Gebühr von 83 Cent auf 93 Cent für alle Familien ohne BonusCard und ohne FamilienCard
Mehreinnahmen (städtischer Träger)
608.000 €
2.Erhöhung der Gebühr von 76 Cent auf 86 Cent für alle Familien mit FamilienCard
Mehreinnahmen (städtischer Träger)
177.100 €
3.Erhöhung Essensgeld von 65 Euro monatlich auf 70 Euro monatlich für Familien ohne BonusCard
Mehreinnahmen (städtischer Träger)
266.200 €
Mehreinnahmen städtischer Träger (p.a.)
1.051.300 €
Freie Träger
Bei der Förderung von Betriebsausgaben von Tageseinrichtungen für Kinder der freien Träger entstehen infolge von Erstattungen Mehrausgaben in Höhe von jährlich 336.000 Euro.
Auswirkungen auf den Haushalt
Mit dieser Gebührenerhöhung ist eine jährliche haushaltswirksame Ergebnisverbesserung in Höhe von 715.300 Euro (anteilig für 2016: 238.000 Euro) verbunden, die bereits im Haushalt berücksichtigt wurde.




II. Kalkulation

In Anlage 4 werden Erlöse und Aufwand der städtischen Kindertageseinrichtungen für das Rechnungsjahr 2015 dargestellt.
Ausgangsbasis für die Kalkulation ist dabei die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

Hierbei wurden die gebührenfähigen Kosten (Aufwand der Stadt abzgl. der Landeszuschüsse sowie der sonstigen Erlöse) getrennt nach Betreuung und Essensversorgung ermittelt.

Die Kostenkalkulation hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Die Gesamtkosten je Betreuungsstunde betragen zusammengefasst für alle Betreuungsformen 8,62 EUR. Die gebührenfähigen Kosten betragen nach Abzug der kostenmindernden Erlöse 5,76 EUR (vgl. Kalkulation Anlage 4).

Mit dem Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder (GRDrs 842/2015) hat der Gemeinderat am 16. Dezember 2015 beschlossen ab Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 der Gebührenbemessung die Stundensätze in Höhe von 0,93 EUR/Betreuungsstunde (Vollzahler), 0,86 EUR/h für Inhaber einer FamilienCard bzw. 0 EUR/h bei Bonuscard zugrunde zu legen.

Der Pauschalbetrag für die Verpflegung soll auf 3,50 EUR/Essen (monatlich 70 EUR) für Vollzahler und Inhaber einer FamilienCard bzw. 1,00 EUR/Essen (monatlich 20 EUR) bei Vorliegen der Bonuscard festgesetzt werden.

Auf dieser Grundlage wurde die zur Beschlussfassung vorliegende Gebührentabelle für die unterschiedlichen Betreuungsangebote und unter Berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände ermittelt (Anlage 3).

In Anlage 5 ist jeweils differenziert nach Betreuungsform und gestaffelt nach Ermäßigungstatbeständen dargestellt, inwieweit die der Gebührenerhöhung zum 1. August 2016 zugrundegelegten Stundensätze von 0,93 EUR bzw. 0,86 EUR die gebührenfähigen Kosten des Rechnungsjahres 2015 decken.

Im Durchschnitt aller Betreuungsformen bewegen sich die Kostendeckungsgrade zwischen 16,16 % (Vollzahler) und 0 % (Bonuscard-Inhaber).

Die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge gehen von einem anzustrebenden Kostendeckungsgrad von rd. 20 % der Betriebsausgaben aus.

Gründe für die Festsetzung der Gebührenhöhe:

Bei der Bemessung der Gebühren für die Kindertagesbetreuung ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem abgabenrechtlich vorgegebenen Kostendeckungsgebot einerseits und dem öffentlichen, hier gesellschaftpolitischen, Interesse an bezahlbarer Kinderbetreuung andererseits. Bei der Festsetzung der Gebühren für die Kindertagesbetreuung überwiegt das gesellschaftpolitische Interesse an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich das kommunalwirtschaftliche Interesse an einer möglichst hohen Kostendeckung.

Die Staffelung der Gebühren nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Kinderzahl wird durch § 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ermöglicht.



Tatsächlicher Kostendeckungsgrad (2015)

Nach dem Rechnungsergebnis 2015 beläuft sich der Kostendeckungsgrad aus Elternbeiträgen für alle Betreuungsformen und Ermäßigungsstufen einschließlich Essensversorgung insgesamt auf 11,83 % der gebührenfähigen Kosten, d.h. 88,17 % der gebührenfähigen Kosten sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren.

Die Kostendeckung für die Betreuung (ohne Verpflegung) liegt dabei bei durchschnittlich 7,37 %, für die Verpflegung (Essensgeld) bei 46,59 %.

Mit einem Preis je Betreuungsstunde von 5,76 EUR und bei einem Essenspreis von 7,43 EUR/Essen wäre eine 100 %-ige Deckung der gebührenfähigen Kosten erreicht.

Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage der Ergebnisse aus der Kostenrechnung die in den Beschlussanträgen 1 – 5 aufgeführten Gebührenbestandteile bzw. die entsprechende Gebührenhöhe.

Das Gebührenverzeichnis (Anlage 3) basiert auf Monatswerten.



III. Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder

Mit dem Beschluss der Neufassung der Satzung werden im Satzungstext die folgenden fett dargestellten Änderungen vorgenommen, die im beiliegenden Satzungstext (Anlage 2) bereits eingearbeitet wurden:

§2 Grundsätze für die Aufnahme
(1) Im Rahmen des Platzangebots werden Kinder im Alter von acht Wochen bis 14 Jahren in den Angeboten für Kleinkinder, Kindergartenkinder oder Schulkinder aufgenommen.

Erläuterung:
In Satz 1 des § 2 Abs. (1) wird die Bezeichnung „vorhandene Plätze“ durch die Bezeichnung „Platzangebot“ ersetzt, da die tatsächlich angebotenen Plätze die Angebotsveränderungen im Rahmen des Ausbaus der Kindertageseinrichtungen berücksichtigen.

§ 3 Kündigung
(3) Die Trägerin kann aufgrund von Personalmangel Betreuungsangebote außerhalb der regulären Öffnungszeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

Erläuterung:
Der neu eingefügte § 3 Abs. 3 ermöglicht im Ausnahmefall die Kündigung einzelner erweiternder Betreuungsangebote (Früh- und Spätdienst), sollte dieses Angebot nicht mehr unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Betreuung durch Fachkräfte) realisiert werden können.

§ 4 Erkrankung des Kindes
(1) Fiebernde sowie unter Durchfall und Erbrechen oder unter Befall von Läusen oder Läusenissen leidende Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen.

Erläuterung:
Das Hinzufügen von Läuse- bzw. Läusenissenbefall als Grund für ein vorübergehendes Verbot zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist der Verbindlichkeit gegenüber den Eltern/Erziehungsberechtigten und der Fürsorge gegenüber den betreuten Kindern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung geschuldet.

§ 5 Zusammenarbeit mit Eltern
(2) Die Eltern/Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung, mit dem pädagogischen Personal konstruktiv in den Erziehungsfragen zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet die Teilnahme an den Elternabenden und Entwicklungsgesprächen. Ebenso sind die Bring- und Abholregeln einzuhalten.

Erläuterung:

1.Die Überschrift wurde im Zuge der Ergänzung um die Bring- und Abholregeln in Paragraph 5 von „Elternbeteiligung“ in „Zusammenarbeit mit den Eltern“ geändert.
2.Anpassung der Formulierung „sind verpflichtet mit dem pädagogischen Personal (…) zusammenzuarbeiten“ in „(…) tragen die Verantwortung, mit dem pädagogischen Personal (…) zusammenzuarbeiten“, da diese Verantwortung der Eltern auf den § 1 SGB VIII (KJHG) zurückzuführen ist.
3.Das Hinzufügen der Notwendigkeit zur Teilnahme an Entwicklungsgesprächen sowie das in die Satzung aufgenommene Gebot zur Einhaltung von Bring- und Abholregeln regelt die Beteiligung der Eltern/Sorgeberechtigten an den wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder.

§ 7 Benutzungsgebühren
(7) Die Gebührenschuld entsteht ab dem vereinbarten Aufnahmezeitpunkt. Die Gebührenschuld ist jeweils zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag, zu entrichten.

Erläuterung:
Als Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld wurde die „Aufnahme in die Kindertageseinrichtung“ ersetzt durch den „vereinbarten Aufnahmezeitpunkt“, um zukünftig von Seiten der Eltern unverbindliche Mehrfachanmeldungen einzuschränken, die dazu führen, dass Plätze nicht oder nicht rechtzeitig besetzt werden können.

Das Gebührenverzeichnis, das Anlage zu dieser Satzung ist, wurde entsprechend den Zielbeschlüssen des Gemeinderats erstellt, und ist in der Anlage 3 beigefügt.




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Anlage 2 - Satzungstext.pdfAnlage 2 - Satzungstext.pdf Anlage 3 - Gebührenverzeichnis.pdfAnlage 3 - Gebührenverzeichnis.pdf Anlage 4 - Gebührenkalkulation.pdfAnlage 4 - Gebührenkalkulation.pdf Anlage 5 - KD Benutzungsgebühren.pdfAnlage 5 - KD Benutzungsgebühren.pdf[Anlage 6_1.pdfAnlage 6_1.pdfAnlage 6_2.pdfAnlage 6_2.pdfAnlage 6_3.pdfAnlage 6_3.pdf