Diese Einschätzung wurde durch die Prüfung des Stadtmessungsamts bestätigt: „Sofern die im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden, ist nach unserer Einschätzung zumindest in Teilbereichen eine Wohnlageverbesserung mit Auswirkungen auf die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zu erwarten. Aus Sicht von 62-3 ist daher die Durchführung im „klassischen Verfahren“ mit den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156 a BauGB) erforderlich." 5. Sozialplan Während der Durchführung der Sanierung ist den sozialen Belangen besondere Beachtung zu schenken. Ein Sozialplan für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter ist zu entwickeln und fortzuführen. Zur Vermeidung bzw. Milderung nachteiliger Auswirkungen während der Dauer der Sanierung müssen die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse der Betroffenen, ihre Wohnbedürfnisse, soziale Beziehungen sowie örtliche Bindungen und Abhängigkeiten berücksichtigt werden. Die Stadt wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten erforderlichenfalls Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen bzw. bei dessen Beschaffung behilflich sein. Entsprechendes gilt bei eventuell notwendigen Betriebsverlagerungen. Die Sanierungsbetroffenen erhalten Unterstützung beim Umzug nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien. 6. Durchführungsfrist Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Die Frist ist mit dem Beschluss der Sanierungssatzung festzulegen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Frist von 15 Jahren in Stuttgart in der Regel eingehalten werden kann. Bei Bedarf kann die Frist jedoch, wie gesetzlich vorgesehen, durch Beschluss verlängert werden. 7. Kosten und Finanzierung Ein Förderantrag zur Aufnahme in das Bund-Länder-Programm Innenentwicklung - Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASP) wurde 2012 von der Verwaltung gestellt. Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2013 ist das Gebiet mit einer Bundes-/Landesfinanzhilfe von 1,7 Mio. € aufgenommen worden. Der Förderrahmen (100 %) beträgt rd. 2,833 Mio. €. Der Anteil der Landeshauptstadt Stuttgart (40 %) beträgt somit rund 1,133 Mio. €. Gemäß § 149 BauGB hat die Gemeinde nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Diese wird dem Gemeinderat separat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die überschlägige Kostenschätzung aus den vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Sanierung im abgegrenzten Teilbereich ergab nach Abzug von sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von rd. 3 Mio. € (unrentierliche Ausgaben). Der nunmehr bewilligte Förderrahmen beträgt rd. 2,833 Mio. €. Bei der Umsetzung der Sanierungsziele müssen Prioritäten gesetzt werden. Es ist geplant, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erweiterung um weitere Bereiche des zur Festlegung vorgesehenen ursprünglichen Untersuchungsgebiets und der Bewilligung zusätzlicher Finanzmittel seitens der Fördermittelgeber zu stellen. In der mittelfristigen Finanzplanung 2011 bis 2016 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die im Haushaltsjahr 2013 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 -Stadterneuerung- kassenmäßig bereitgestellt. Die 2014 ff benötigten Finanzmittel werden für den Doppelhaushalt 2014/2015 angemeldet. Die Gesamtfinanzierung des Verfahrens erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2013 bis 2018. zum Seitenanfang Anlage 2 zu GRDrs 385-2013.png