Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 494/2016
Stuttgart,
09/15/2016



Zusammenlegung und Aufhebung von rechtlich
unselbstständigen Stiftungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
05.10.2016
06.10.2016



Beschlußantrag:
  1. Die Eduard-Pfeiffer-Stiftung wird mit der Elisabeth-Ahr-Stiftung zur „Eduard-Pfeiffer- und Elisabeth-Ahr-Stiftung“ zusammengelegt. Sie erhält die als Anlage 1 beigefügte Satzung.
  2. Die Stiftung Anna-Haag-Haus wird aufgelöst.




Begründung:


Nach § 101 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) können rechtlich unselbstständige Stiftungen zusammengelegt oder aufgehoben werden, sofern die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Es ist danach erforderlich, dass der Stiftungszweck unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet ist. Die Aufhebung der Stiftung als weitestgehender Eingriff ist nur zulässig, wenn jede andere Lösung im Sinne des Stifters zu keinem auf Dauer tragbaren Ergebnis führt.


1. Eduard-Pfeiffer-Stiftung

Der Verein für Kinderheime e.V. hat der Stadt Stuttgart durch Vereinbarung vom 4. September 1939 die Kinderheilstätte (Eduard-Pfeiffer-Heim) Geißeichstraße 25, zum Betrieb einer Heilstätte für diphtherie- und scharlachkranke Kinder unentgeltlich überlassen. Der Verein hat sich am 19. Juni 1946 aufgelöst und das Eduard-Pfeiffer-Heim mit dem Vereinsvermögen von 16.000 RM mit der Verpflichtung auf das Stiftungsamt übertragen, dass das Stiftungsamt in die Vereinbarung vom 4. September 1939 eintritt. Die Wohlfahrtsabteilung des Gemeinderats hat am 5. August 1946 die Stiftung angenommen und die uneingeschränkte Haftung für alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Vereins übernommen.

Nach den Unterlagen handelte es sich hierbei um eine selbstständige (jedoch nicht rechtsfähige) Stiftung. Im Mai 1947 wurde der Verwendungszweck des Heims dahingehend geändert, dass dieses nicht mehr als Heilstätte für diphtherie- und scharlachkranke Kinder, sondern als Heilstätte für tuberkulosekranke Kinder genutzt werden soll. Das Haus ging am 1. Februar 1976 in die Verwaltung des Jugendamts über, nachdem die Kinderklinik des Bürgerhospitals zum 31. Dezember 1975 aufgelöst worden war. Das Anwesen wurde für eine Wohngruppe und als Notaufnahmeheim genutzt. Im Verwaltungsausschuss wurde am 23. November 2005 die Neustrukturierung des Notaufnahmebereiches im Jugendamt beraten und das Grundstück zum Verkauf vorgesehen (GRDrs 828/2005). Der Verkauf wurde Ende 2009 (GRDrs 930/2009) beschlossen. Der erzielte Kaufpreis wurde für die teilweise Finanzierung des Umbaus des Jugendschutzzentrums Kernerstraße (GRDrs. 1379/2005) sowie für den Neubau des Jugendhauses mit Familien- und Generationenzentrum in Bad Cannstatt (CANN) (GRDrs 1271/2007) verwendet.

Die Stiftung verfügt mittlerweile nur noch über ein nicht bebaubares Flurstück, mit dessen Nutzung keine Erträge mehr erzielt werden können. Der ursprüngliche Stiftungszweck, das Anwesen des Stifters Eduard Pfeiffer als Kinderheim zu nutzen, ist somit tatsächlich unmöglich geworden. Die Stiftung könnte aufgehoben werden, wenn kein geringerer Eingriff möglich ist. Ein geringerer Eingriff wäre die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die jedoch einen ähnlichen Zweck verfolgen muss.

Die Mittel der rechtlich unselbstständigen Elisabeth-Ahr-Stiftung wurden ursprünglich für das städtische Kinderheim in der Birkenwaldstraße verwendet. Aktuell werden diese Mittel für das Notaufnahmeheim in der Kernerstraße eingesetzt. Da sich die Stiftungszwecke sehr ähnlich sind, sollen die beiden Stiftungen daher zur Eduard-Pfeiffer- und Elisabeth-Ahr-Stiftung zusammengelegt werden. Dies entspricht auch der Intention von § 101 GemO BW nach der bei der Zusammenlegung von Stiftungen „… deren Tradition nach Möglichkeit im Namen und Zweck der neuen Stiftung fortgeführt werden“ sollte.

Das Grundstück soll dann gegen Wertausgleich in das Stiftungskapital der rechtlich unselbstständigen Stiftung zur Förderung der John-Cranko-Schule der Württembergischen Staatstheater Stuttgart übertragen werden, da es von dort als städtebauliche Ausgleichsfläche benötigt wird.

Die Satzung wird wie in Anlage 1 dargestellt aktualisiert.



2. Stiftung Anna-Haag-Haus

Die Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Frauen e. V. hat im Jahr 1966 die Gebäude Gnese­ner Straße 20 und 22, die auf einem Erbbaugrundstück (der Vereinigten mildtätigen Stiftungen) errichtet wurden, durch Schenkungsvertrag auf die Stadt übertragen. Die Stadt hat sich durch Gemeinderatsbeschluss vom 28. Juni 1966 verpflichtet, die Gebäude als unselbstständige Stiftung Anna-Haag-Haus zu führen. Zweck der Stiftung ist nach der Stiftungssatzung die Bereitstellung der Gebäude Genesener Straße 20 und 22 zum Betrieb eines Jungmädchenheims und eines Wohnheims für berufstätige Frauen. Außerdem können Räume für Zwecke der Jugendförderung und ähnliche Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Übernahme des Anna-Haag-Hauses durch die Stadt war darin ein Frauen- und Mädchenwohnheim untergebracht. Außerdem waren Räume an den Stuttgarter
Jugendhaus e.V., den Verein Mütterschule, den Jugendmusikschule e.V., das Jugendamt für einen Kindergarten und an das Kulturamt für eine Bücherei vermietet. Das Jugendhaus wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in die Verwaltung des Jugendamts übergeben.


Das übrige Anwesen wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in die Verwaltung des Sozialamts übergeben. Die Stiftung Anna-Haag-Haus verfügte über kein Geldvermögen. Nach einer Mitteilung des Sozialamts wurden in dem Gebäude Sanierungsmaßnahmen in einer wirtschaftlich nicht vertretbaren Größenordnung notwendig. Daher wurde das Anwesen veräußert und die Gebäude abgebrochen (GRDrs 59/2009). Der Veräußerungserlös entfiel ausschließlich auf das Grundstück und wurde daher den Vereinigten mildtätigen Stiftungen der Landeshauptstadt Stuttgart zugeführt. Der Stiftungszweck „Bereitstellung der Gebäude Gnesener Straße 20 und 22“ ist durch den Abbruch tatsächlich unmöglich geworden und die Stiftung, die über kein Vermögen mehr verfügt, ist aufzuheben.


Referat JB hat die Vorlage mitgezeichnet.




Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlage
Satzung der Eduard-Pfeiffer- und Elisabeth-Ahr-Stiftung



Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>



Beteiligte Stellen








Anlagen



Satzung der rechtlich unselbstständigen

Eduard-Pfeiffer- und Elisabeth-Ahr-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform
  1. Die Stiftung führt den Namen „Eduard-Pfeiffer- und Elisabeth-Ahr-Stiftung“ (im Weiteren als Stiftung bezeichnet).
  2. Sie ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung nach § 101 Absatz 1 Ge­meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Verwaltung der Lan­deshauptstadt Stuttgart, die als Sondervermögen gemäß § 96 GemO BW zu behandeln ist.

§ 2 Zweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung des Notaufnahmeheims der Landeshauptstadt Stuttgart mit den Angeboten:
      - Eduard-Pfeiffer-Gruppe
      - Jugendschutzgruppe
      - Julie-Pfeiffer-Gruppe
      - Außenwohnungen Eierstraße und Katharinenstraße
      - Wohnheim Kupferstraße
      - Fördergruppen Sporerstraße und Düsseldorfer Straße
      - Wohnanlagen für Alleinerziehende Solitudestraße und Eckartstraße
    • Förderung von bedürftigen Kindern, die in stationären Hilfen zur Erziehung durch den städtischen Träger betreut werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält keine Gewinnanteile und - außer der Erstattung von persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, sowie als Rechtsträgerin der geförderten Einrichtungen - keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des
    § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

Das Finanzanlagevermögen ist sicher und ertragreich anzulegen. Die Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart sind dabei zu beachten.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen zum Stif­tungskapital bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die steuerlich zulässigen Rücklagenzuführungen nach § 62 AO.
  2. Zur Werterhaltung können nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und zum Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Um die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen, können des Weiteren Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO gebildet werden.

§ 6 Verwaltung

Die Stiftung wird vom Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen der Lan­deshauptstadt Stuttgart (Stadtkämmerei) in finanzieller Hinsicht und vom Referat Jugend und Bildung (Jugendamt) in fachlicher Hinsicht verwaltet.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Aufhebung

  1. Die Stiftungssatzung kann nur durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats geändert werden.
  2. Eine Aufhebung der Stiftung ist nach § 101 Abs. 2. GemO BW nur unter den Voraussetzungen von § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig.
  3. Die Landeshauptstadt Stuttgart wird vor Aufhebung der Stiftung prüfen, ob eine Zweckänderung oder die Zusammenlegung mit einer anderen unselbstständigen Stiftung möglich ist.
  4. Die Aufhebung der Stiftung ist vom Gemeinderat zu beschließen.


§ 8 Vermögensanfall
  1. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung nach § 101 Abs. 3 Satz 1 GemO BW an die Landeshauptstadt Stuttgart.
  2. Das Vermögen ist anschließend ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dabei ist sofern möglich nach § 101 Abs. 3 Satz 2 GemO BW der Stifterwille zu berücksichtigen.

§ 9 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Voraus die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.




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