Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 610/2015
Stuttgart,
09/15/2015



Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 06. Juli 1994



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
05.10.2015
19.10.2015
28.10.2015
29.10.2015



Beschlußantrag:

2Die Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (vom 6. Juli 1994, abgedruckt im Stadtrecht 4/5, zuletzt geändert am 23.11.2006) wird entsprechend Anlage 1 dieser Gemeinderatsdrucksache beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 SGB VIII – Sozialgesetzbuch, 8. Buch – Kinder- und Jugendhilfe). Gem. § 2 Abs. 1 LKJHG – Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ist der Jugendhilfeausschuss ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Für den Jugendhilfeausschuss gilt die Gemeindeordnung, soweit im SGB VIII und im LKJHG nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 2 LKJHG).

Der Jugendhilfeausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. In § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 13 der Satzung für das Jugendamt ist geregelt, wer vom Oberbürgermeister als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt werden kann.

1.) Erweiterung des Jugendhilfeausschusses

Auf Grundlage der Beschlussvorlage Nr. 353/2015 „Konzeption „Kinderfreundliches Stuttgart 2015 bis 2020“ vom 10.06.2015 des Geschäftskreises OB wird die Kinderschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Stuttgart mit beratender Stimme neu in den Jugendhilfeausschuss aufgenommen.

Die Kinderbeauftragte der Landeshauptstadt hat mit Unterstützung und Beteiligung zahlreicher Organisationen die Konzeption „Kinderfreundliches Stuttgart 2015-2020“ erstellt, in der Ziele und Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung von Stuttgart als kinderfreundliche Stadt und zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonventionen beschrieben sind.

Zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Konzeption ist ein regelmäßiger Austausch im Jugendhilfeausschuss wichtige Grundlage für die Handlungsfähigkeit und das Wirken der/des Kinderbeauftragten. Die Aufnahme des/der Kinderbeauftragten als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss wird daher vom Oberbürgermeister vorgeschlagen.

Zur Erweiterung des Jugendhilfeausschusses um ein beratendes Mitglied ist aufgrund der Gesetzeslage eine Änderung der Satzung für das Jugendamt erforderlich. Die Änderungssatzung in Anlage 1 sieht demzufolge vor, die vom Oberbürgermeister zu bestellenden beratenden Mitglieder um einen Sitz zu erweitern.

Bei § 3 Abs. 3 der Jugendamtssatzung ist neu Nr. 14 hinzuzufügen:
die/der Kinderbeauftragte der Landeshauptstadt Stuttgart“.“


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Die Referate AK und R haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage1: Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt




Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt
der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994
(zuletzt geändert am 23.11.2006)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 29.10.2015 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) folgende Änderungssatzung beschlossen:


§ 1

Die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (zuletzt geändert am 23.11.2006) wird wie folgt geändert

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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