Am 24. April 1997 hat der Gemeinderat die förmliche Festlegung des Sanierungsge- biets Möhringen 1 -Ortsmitte- beschlossen (GRDrs 122/1997). Sie trat am 28. April 1997 in Kraft. Am 25. November 1999 hat der Gemeinderat die Erweiterung des Sanierungsgebietes beschlossen (GRDrs 526/1999). Sie trat am 16. Dezember 1999 in Kraft. Mit Zuwendungsbescheid vom 2. Juni 1997 wurde das Sanierungsgebiet in das Lan- dessanierungsprogramm mit einem Förderrahmen von 2.556.891 € (100 %) und einer Finanzhilfe von 1.534.135 € (60 %) aufgenommen. Die Aufhebung der Satzung des Sanierungsgebiets wurde vom Gemeinderat am 3. Juli 2014 beschlossen (GRDrs 181/2014) und trat am 17. Juli 2014 in Kraft. Mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Februar 2015 wurde nun- mehr die zweckentsprechende Verwendung der ausbezahlten Sanierungsförder- mittel aus dem Landessanierungsprogramm bestätigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen gemäß Abrechnungsbescheid 3.407.797 € (100 %). Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Vorbereitende Untersuchungen 27.114 € Weitere Vorbereitung 149.615 € Grunderwerb 1.041.745 € Ordnungsmaßnahmen 1.173.360 € Baumaßnahmen 724.859 € Vergütung 291.104 € Dem gegenüber stehen gegenzurechnende sanierungsbedingte Einnahmen von insgesamt 3.673.197 € (100 %). Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Sanierungsmittel (60 %) 1.534.135 € Komplementärmittel der Stadt (40 %) 1.022.757 € Ausgleichsbeträge 154.335 € Wertansätze 961.970 € Aus der Abrechnung ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 265.400 € (100 %). Hieraus ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch des Landes in Höhe von 159.240 € (60 %). Die ausbezahlten Fördermittel des Landes in Höhe von 1.374.895 € wurden gemäß Abschnitt D, Ziffer 22.3 der Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) vom 23. Sep- tember 2013 zum Zuschuss erklärt. Für die somit nicht in Anspruch genommenen Finanzhilfen in Höhe von 159.240 € wurde beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, diese auf das Sanierungs- verfahren Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- zu übertragen. zum Seitenanfang Anlage 2 zu GRDrs 172-2015.jpg