Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
AKR 0501-01
GRDrs
972/2018
Stuttgart,
12/10/2018
Stellenplanverfahren -
Änderung der Kriterien zur Schaffung von Stellen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.12.2018
20.12.2018
Beschlußantrag:
1. Die Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung (Neufassung vom 18.10.2012) wird wie folgt neu gefasst:
Eine Arbeitsvermehrung ist nur dann erheblich und bei der Personalbedarfsbemessung zu berücksichtigen, wenn eine Steigerung des Arbeitsumfangs
·
um mindestens 20% in den letzten 2 Jahren oder
·
um mindestens 25% in den letzten 4 Jahren oder
·
um mindestens 30% in den letzten 6 Jahren
eingetreten ist. Die Mehrbelastung eines Teilbereiches ist nicht zu berücksichtigen soweit sie innerhalb des Amts (z.B. aufgrund Arbeitsverringerung in anderen Bereichen) oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen zeitnah aufgefangen werden kann und die angestrebte Personalausstattung des betreffenden Aufgabenbereiches sachgerecht ist.
Basiswerte und Arbeitsvermehrung sind anhand einzelner oder bei Bedarf anhand mehrerer geeigneter Parameter (z.B. Fallzahlen) durch das antragstellende Amt detailliert nachzuweisen.
Für Aufgabenstellungen mit gesetzlich vorgegebenen oder vom Gemeinderat beschlossenen Fallzahlenschlüsseln oder Personalausstattungsrichtlinien sind diese anzuwenden; die in Absatz 1 geforderte Mindeststeigerung des Arbeitsumfangs in den letzten 2 bis 6 Jahren gelten dann nicht. Inwieweit die angestrebte Personalausstattung des betreffenden Aufgabenbereichs sachgerecht ist, ist anhand von nachvollziehbaren Indizien (z.B. Richtwerten, Benchmarks) unter Berücksichtigung der Ausgangssituation darzulegen. Dass die Mehrbelastung eines Teilbereiches nicht durch Umschichtungen oder andere geeignete Maßnahmen innerhalb der zusammenhängenden Organisationsbereiche und/oder innerhalb des Amts aufgefangen werden kann (z.B. aufgrund Arbeitsverringerung) ist durch das antragstellende Amt plausibel darzulegen.
Die Absprache mit dem Haupt- und Personalamt, wie die Arbeitsvermehrung nachgewiesen werden kann, soll so frühzeitig wie möglich erfolgen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, zur Erhöhung der Transparenz zum Stellenplanverfahren 2020/2021 eine zusätzliche Übersicht über alle Anträge auf Stellenschaffung, für die kein rechnerischer Nachweis erbracht werden konnte, zu erstellen. Die Übersicht soll ämterweise in der Reihenfolge der Priorisierung, die die Fachämter bei Einreichung der Schaffungsanträge vorgenommen haben, geordnet sein und für die Vorberatung der stellenplanrelevanten Entscheidung im Personalbeirat zur Verfügung gestellt werden.
Begründung:
zu Beschlussziffer 1
Mit den Fraktionsanträgen Nr. 267/2017 und Nr. 141/2018 und im Rahmen der Stellenplanberatungen zum Doppelhaushalt 2018/2019 wurden die gemäß der Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung (Neufassung vom 18.10.2012) geltenden Kriterien zur Schaffung von Stellen kritisch diskutiert. Insbesondere das in Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung definierte Kriterium der „erheblichen Arbeitsvermehrung aus sonstigen Gründen“ wurde als nicht ausreichend betrachtet, da kontinuierliche Steigerungen im Arbeitsumfang von jeweils weniger als 20% in den letzten zwei Jahren sich über mehrere Jahre aufsummieren ohne dass Stellenschaffungen zum Ausgleich der Mehrbelastung erfolgen.
Um dem Gesichtspunkt einer Steigerung des Arbeitsumfangs aufsummiert über mehrere Jahre Rechnung zu tragen, soll künftig auch der bis zu maximal 6 Jahre zurückliegende Zeitraum berücksichtigt werden. Für Stellenschaffungen zum Doppelhaushalt 2020/2021 wäre dies der Zeitraum der Jahre 2014 bis 2019.
Darüber hinaus wird die Verwaltung anstreben, in möglichst vielen weiteren Arbeitsbereichen objektive Fallzahlenschlüssel und Grundlagen für die Personalbemessung zu erarbeiten und diese dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Über festgelegte Fallzahlenschlüssel wie z.B. in der Sozialhilfesachbearbeitung oder bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts sowie über Raster zur Personalbemessung wie z.B. für die Bürgerbüros oder beim Hochbauamt, kann ein Personalmehr- oder –minderbedarf auf transparente Weise ermittelt werden.
Für Stellenschaffungen, die aufgrund von festgelegten Fallzahlenschlüsseln und anderen festgelegten Grundlagen für die Personalbemessung von der Verwaltung dem Gemeinderat zur Schaffung vorgeschlagen werden, gelten die geforderten Mindeststeigerungen im Arbeitsumfang über die letzten 2 bis 6 Jahre nicht. Dies wurde auch bereits in der Vergangenheit so gehandhabt. Die diesbezügliche Ergänzung im Text der Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung stellt deshalb keine Änderung des bisherigen Verfahrens dar, sie dient lediglich der Klarstellung.
In Anlage 1 sind die einzelnen Änderungen der Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung (Neufassung vom 18.10.2012) dargestellt.
zu Beschlussziffer 2
Zur Einführung der neuen, zusätzlichen Übersicht über alle Anträge auf Stellenschaffung, für die kein rechnerischer Nachweis erbracht werden konnte, muss die Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung (Neufassung vom 18.10.2012) nicht geändert oder ergänzt werden. Dort ist bereits enthalten, dass die Beratung anhand einer Beratungsliste erfolgt, in der sämtliche Anträge und deren Priorisierung aufgeführt sind. Die neue, zusätzliche Übersicht ist lediglich ein Auszug aus der bisherigen Beratungsliste, reduziert auf die Anträge, für die kein rechnerischer Nachweis auf Arbeitsvermehrung erbracht werden konnte. Zudem ist sie im Gegensatz zur Beratungsliste, die nach Abteilungen und Sachzusammenhängen geordnet ist, in der Reihenfolge der Priorisierung pro Amt sortiert.
Die Ausweitung des Betrachtungszeitraumes für Arbeitsvermehrung sowie die Einführung der zusätzlichen, nach Prioritäten geordneten Übersicht zum Personalbeirat stellen einen ersten Schritt dar. Sollte sich im Verlauf der folgenden Stellenplanberatungen zeigen, dass Nachjustierungsbedarf besteht, kann darauf reagiert werden.
Referat AKR wird die nach Beschlussziffer 1 geänderte Geschäftsanweisung zeitnah durch ein Rundschreiben veröffentlichen.
Finanzielle Auswirkungen
keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen
Beteiligte Stellen
Die Referate AKR und WFB sind mit der Vorlage einverstanden.
Vorliegende Anträge/Anfragen
141/2018
267/2018
Fritz Kuhn
Oberbürgermeister
Anlagen
1. Darstellung der Änderungen in Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung für die Stellen- planbearbeitung
2. Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 30.10.2018
Darstellung der Änderungen in Ziffer 1.3.3 der Geschäftsanweisung
für die Stellenplanbearbeitung
Basis ist die Geschäftsanweisung für die Stellenplanbearbeitung (Neufassung vom 18.10.2012). Neuer Text ist unterstrichen dargestellt, entfallender Text ist durchgestrichen dargestellt.
Eine Arbeitsvermehrung ist nur dann erheblich und bei der Personalbedarfsbemessung zu berücksichtigen, wenn eine Steigerung des Arbeitsumfangs
·
um mindestens 20% in den letzten 2 Jahren
oder
·
um mindestens 25% in den letzten 4 Jahren oder
·
um mindestens 30% in den letzten 6 Jahren
eingetreten ist.
und die Mehrbelastung eines Teilbereiches nicht innerhalb des Amts (z.B. aufgrund Arbeitsverringerung in anderen Bereichen) oder durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Technikeinsatz) aufgefangen werden kann und die angestrebte Personalausstattung des betreffenden Aufgabenbereiches sachgerecht ist.
Die Mehrbelastung eines Teilbereiches ist nicht zu berücksichtigen soweit sie innerhalb des Amts (z.B. aufgrund Arbeitsverringerung in anderen Bereichen) oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen zeitnah aufgefangen werden kann und die angestrebte Personalausstattung des betreffenden Aufgabenbereiches sachgerecht ist.
Basiswerte und Arbeitsvermehrung sind anhand einzelner oder bei Bedarf anhand mehrerer geeigneter Parameter (z.B. Fallzahlen) durch das antragstellende Amt detailliert nachzuweisen.
Für Aufgabenstellungen mit gesetzlich vorgegebenen oder vom Gemeinderat beschlossenen Fallzahlenschlüsseln oder Personalausstattungsrichtlinien sind diese anzuwenden;
die in Absatz 1 geforderte Mindeststeigerung des Arbeitsumfangs in den letzten 2 bis 6 Jahren gelten dann nicht.
Inwieweit die angestrebte Personalausstattung des betreffenden Aufgabenbereichs sachgerecht ist, ist anhand von nachvollziehbaren Indizien (z.B. Richtwerten, Benchmarks) unter Berücksichtigung der Ausgangssituation darzulegen. Dass die Mehrbelastung eines Teilbereiches nicht durch Umschichtungen oder andere geeignete Maßnahmen innerhalb der zusammenhängenden Organisationsbereiche und/oder innerhalb des Amts aufgefangen werden kann (z.B. aufgrund Arbeitsverringerung) ist durch das antragstellende Amt plausibel darzulegen.
Die Absprache mit dem Haupt- und Personalamt, wie die Arbeitsvermehrung nachgewiesen werden kann, soll so frühzeitig wie möglich erfolgen.
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