Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO
GRDrs 264/2015
Stuttgart,
06/26/2015



Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen
in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Mitte
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Beratung
Beratung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.07.2015
13.07.2015
21.07.2015
29.07.2015
29.07.2015



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat beschließt, die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt)“.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die derzeit gültigen Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt vom 19. April 2007 wurden seit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 2007 nur am 20. Februar 2014 mit der GRDrs. Nr. 1331/2013 um eine Regelung für Werbeaktionen Stuttgarter Kultureinrichtungen ergänzt.

Um der gesetzlichen Vorgabe des § 16 VII Straßengesetz von Baden-Württemberg (StrG) gerecht zu werden, sind die „Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt“ formal als Satzung zu beschließen. Der eingeführte Name „Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt“ soll beibehalten werden.

Die Attraktivität der Stuttgarter Innenstadt ist für Gruppierungen und für Veranstalter unterschiedlichster Veranstaltungsformen in den letzten Jahren stetig gewachsen. Das ist in einer lebendigen Landeshauptstadt erfreulich und erwünscht. Diese vielseitigen Nutzungsinteressen – bei beschränktem öffentlichem Straßenraum – führen auf den zentral gelegenen öffentlichen Flächen der Stuttgarter Innenstadt allerdings zunehmend zu Interessenskonflikten und der Einschränkung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Es entspricht deshalb der Verpflichtung der Landeshauptstadt, zur Bewahrung ihrer Identität und Weiterentwicklung der urbanen Lebensgemeinschaft im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auch die Belange des Stadtbezirks Mitte, des Stadtbildes, der Sauberkeit, der Kultur und Stadtbelebung angemessen zu berücksichtigen. Eine übermäßige Nutzung der öffentlichen Plätze für wirtschaftliche Zwecke ist und bleibt unerwünscht.

Die Verwaltung muss auf diese zahlreichen Wünsche und Forderungen der an einer Nutzung Interessierten angemessen und rechtssicher reagieren können.

Eine vom Widmungszweck abweichende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar, die grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf. Der Gemeinderat kann allerdings dazu als Satzung beschließen, dass bestimmte Sondernutzungen keiner Erlaubnis bedürfen. Von dieser Möglichkeit wurde in § 3 (bisher Ziffer III.) der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt für die Straßenkunst und Straßenmusik Gebrauch gemacht. Alle anderen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungen stellen erlaubnispflichtige Sondernutzungen dar.

Die Erteilung dieser Erlaubnis erfolgt durch die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung orientiert sich dabei ausschließlich an straßenrechtlichen bzw. straßenverkehrlichen Belangen. Die vom Gemeinderat beschlossenen und veröffentlichen Sondernutzungsrichtlinien dienen der Verwaltung als wesentliche Grundsätze bei der Würdigung des Einzelfalles, die unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und des Gleichbehandlungsgrundsatzes getroffen werden. Eine inhaltliche Auswahl ist dem Straßenrecht fremd und unzulässig. Die Bevorzugung lokaler oder regionaler Anbieter oder Aussteller ist nicht zulässig. Lediglich die Privilegierung der Straßenanlieger ist über den sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) möglich.

Optische bzw. gestalterische und städtebauliche Belange können neben den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur dann berücksichtigt werden, wenn diese durch eine eigene Gestaltungsrichtlinie allgemeinverbindlich festgelegt wurden. Der Geltungsbereich dieser Gestaltungsrichtlinie Innenstadt ist naturbedingt nicht mit dem der Sondernutzungsrichtlinien identisch, da diese inhaltlich an andere, städtebauliche und baugestalterische Aspekte anknüpft. Die Gestaltungsrichtlinie soll parallel zur Sondernutzungsrichtlinie angepasst werden.

Seit Inkrafttreten der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt im Jahr 2007 hat die Nachfrage nach zu bewirtschaftenden bzw. zu belegenden Flächen deutlich zugenommen. Auch hat sich mit der Öffnung der Einkaufszentren Milaneo und Gerber der als zentrale Innenstadt wahrgenommene öffentliche Raum deutlich vergrößert. Die bestehenden Sondernutzungsrichtlinien sollen an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden, um eine übermäßige Nutzung des öffentlichen Raumes zu verhindern und den eigentlichen Charakter als öffentliche Fußgängerbereiche zu erhalten. Dazu sollen die Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt entsprechend angepasst werden.

Die nachstehenden Änderungsvorschläge wurden Vertreterinnen und Vertreter des Einzelhandels, der Einzelhandelsverbände und der Centermanager im Rahmen des Runden Tisches „Handelsstandorte verbinden“ am 13.04.2015 vorgestellt und mit diesen diskutiert. Die Vorschläge wurden zustimmend zur Kenntnis genommen.


1. Räumlicher Geltungsbereich

Mit der Eröffnung der Einkaufszentren Milaneo und Gerber hat sich die Stuttgarter Innenstadt nicht nur in der Wahrnehmung der Kunden deutlich verändert. So bildet die Verbindung der beiden Einkaufszentren eine neue Einkaufs- und Flaniermeile. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen soll der Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt entsprechend dem als Anlage 1a beigefügten Plan angepasst werden.


2. Informationsstände

Informationsstände bis zu einer Größe von drei Quadratmeter und ohne gewerblichen Hintergrund werden in der Stuttgarter Innenstadt für Parteien, politische Gruppierungen, Bürgerinitiativen und gemeinnützige Organisationen an insgesamt 18 von der Verwaltung festgelegten Doppelstandorten zugelassen. Diese Standorte befinden sich aktuell alle in der Königstraße bzw. den angrenzenden Querstraßen. Um die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs in der Königstraße zu verbessern, wird die Verwaltung den erweiterten räumlichen Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt nutzen und die Standorte weitläufiger verteilen. An der Gesamtzahl der 36 gleichzeitig genehmigungsfähigen Informationsstände soll festgehalten werden. Zur Vermeidung sicherheitsrelevanter Konfrontationen soll die Entzerrung gleichzeitig gewährleisten, dass sich kein Informationsstand mehr auf oder in der Nähe der traditionell von Versammlungen genutzten Flächen befindet. In der Vergangenheit musste die Erlaubnis davon betroffener und bereits genehmigter Informationsstände widerrufen werden.


3. Sonstige Veranstaltungsflächen

Für Veranstaltungen, die inhaltlich nicht unter die Regelungen den § 4 Abs. 2 (bisher Ziffer IV. 1.1 bis 1.4) der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt fallen, steht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches nach Ziffer IV. 1.5 nur die Fläche Kronenstraße/Ecke Büchsenstraße (Kronprinzplatz) zur Verfügung. Diese Fläche freut sich seit Jahren einer steigenden Beliebtheit, die allerdings punktuell zunehmend zu Lasten der angrenzenden Einzelhändler geht. Um eine gedeihliche Nachbarschaft von Veranstaltung und Einzelhändlern sicherzustellen und gleichzeitig einer Übernutzung des Kronprinzplatzes entgegenzuwirken, hat die Verwaltung zwischenzeitlich die Veranstaltungsfläche begrenzt und deutlich verkleinert. Durch eine zusätzliche Zweiteilung der Veranstaltungsfläche wird diese gegliedert, was bei einer vollständigen Belegung der Flächen eine sichtbare Auflockerung bedeutet. Gleichzeitig wurde eine Sichtachse zwischen der nördlichen und südlichen Platzseite und den sich dort befindenden Einzelhandelsgeschäften geschaffen. Diese Einschränkungen wurden bereits planerisch in der GRDrs. 84/2015 dargestellt.

Auf Anregung des Bezirksbeirates Mitte soll der Aufbau marktähnlicher Veranstaltungen auf dem Kronprinzplatz „Rücken an Rücken“ erfolgen. So werden die angrenzenden Einzelhandelsgeschäfte optisch in die Marktsituation integriert und nicht vom „Markt“ abgeschottet. Die bereits angesprochene Zweiteilung der Veranstaltungsfläche dient in diesem Zusammenhang zusätzlich einer Unterbrechung der Marktreihe und der gewünschten Auflockerung.

Bereits seit längerem wird die Veranstaltungsdauer auf maximal 3 Tage (plus ein Auf- oder Abbautag) beschränkt. Zukünftig sollen zwischen den einzelnen Veranstaltungen mindestens zwei belegungsfreie Tage liegen. Kleine Werbestände (bis 3 qm) sollen von diesem Belegungsverbot nicht betroffen sein.

Zum Schutz der Berufstätigen in den angrenzenden Büros und Betrieben soll lautverstärkte Musik erst ab 17 Uhr zugelassen werden.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt sollen die Querspange, der Wilhelms-, Mailänder- und der Pariser Platz als Flächen für sonstige Veranstaltungen neben dem Kronprinzplatz zugelassen werden. Auf diesen Flächen sollen auch Sportveranstaltungen mit Sponsorenbeteiligung zugelassen werden.

Für die Querspange wird die Verwaltung ähnlich wie für den Kronprinzplatz eine konkrete Flächenfestlegung für Veranstaltungen vornehmen.

Um eine Übernutzung der öffentlichen Flächen mit sonstigen Veranstaltungen zu verhindern, soll außer den Anliegergeschäften eine Belegung der Aktionsflächen pro Veranstalter maximal zwei Mal jährlich erlaubt werden.


4. Werbeaktionen von Anliegergeschäften

Zur Privilegierung der Anliegergeschäfte soll diesen die Möglichkeit gegeben werden, für Firmenjubiläen oder besonders herausragende Präsentationen von mit ihnen verbundener Unternehmen entsprechend der bisherigen Ziffer IV 2.2.1 eine Werbeaktion durchführen zu können. Diese Regelung wird bereits seit Oktober 2010 versuchsweise zugelassen. Antragsteller kann allerdings nur der Verantwortliche des Anliegergeschäftes sein.

Die bereits bisher zugelassenen befristeten Aktionen zur Oster- und Weihnachtszeit sollen entsprechend der Verwaltungsübung zeitlich wie folgt konkretisiert werden:
2 Wochen vor Ostern, 1. Adventswochenende bis 24. Dezember. In diesem Zusammenhang sollen auch die Zeitangaben der bisherigen Ziffer IV 2.3 wortgleich (2 Wochen vor Ostern bzw. ab dem 1. Adventswochenende bis 24.12.) konkretisiert werden.



5. Passantenbefragungen

Allgemeine Passantenbefragungen sind innerhalb des Geltungsbereiches der Sondernutzungsrichtlinien nur auf den auch für sonstige Werbeaktionen vorgesehen Kronprinzplatz zulässig.

Einzelhändlern innerhalb des Geltungsbereiches der Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt (Anliegergeschäfte) soll das Recht eingeräumt werden, direkt vor ihrem Geschäft, also außerhalb des Kronprinzplatzes, auch ohne besonderen Anlass eine Passantenbefragung durchzuführen. Die Passantenbefragung soll sowohl während einer Sonderveranstaltung des Anliegergeschäftes, als auch unabhängig davon ermöglich werden. Die Passantenbefragung soll allerdings einen unmittelbaren Bezug zum Ladengeschäft haben.


6. Außenbewirtschaftung von Einzelhändlern

Bisher war Einzelhändlern ohne gaststättenrechtliche Konzession, d.h. ohne Alkoholausschank (z. B. Bäcker, Metzger, Lebensmittelladen), der untergeordnete Ausschank bzw. die Speiseabgabe grundsätzlich nur an Stehtischen zulässig. Da sich auch hier das Kundenverhalten geändert hat, hat die Verwaltung im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung bereits in den letzten Jahren außerhalb der Sondernutzungsrichtlinien auch Tische mit Sitzgelegenheiten bis zu einer Tiefe von 1,50 m, einer Abstandsfläche zum Nachbarn von 0,50 m und einer Restgehwegbreite von 2,00 m unter Beachtung der ggf. festgelegten Rettungsgassen zugelassen. Diese Regelung soll in die Sondernutzungsrichtlinie unter § 6 Abs. 2 übernommen werden.


7. Verbot von Kundenstoppern, Werbereitern, Fahnen, Beachflags etc.

Bereits heute sind Werbeträger nur im Zusammen mit einer erlaubnispflichtigen gastronomischen Nutzung innerhalb der genehmigten Außengastronomie zulässig. Aus redaktionellen Gründen soll dieses Verbot in die Sondernutzungsrichtlinien unter § 2 Abs. 6 aufgenommen werden.


8. Ausnahmen

Ziffer VII. (neu § 7) eröffnet der Verwaltung in besonders begründeten Einzelfällen von den Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt abzuweichen und entsprechende Ausnahmen zu erteilen. Diese müssen sich jedoch auch tatsächlich auf einen im Einzelfall liegenden besonderen Grund stützen, da ansonsten ein Präzedenzfall geschaffen wird, der wiederum die Verwaltung bindet und weitere vergleichbare „Einzelfälle“ eine Genehmigungspflicht davon ableiten.


Finanzielle Auswirkungen

Es ist mit gleichbleibenden Gebühreneinnahmen zu rechnen, da die geplanten Einschränkungen auf dem Kronprinzplatz durch die Belegung neuer, zusätzlicher Veranstaltungsflächen kompensiert werden.




Beteiligte Stellen

Referat T, WFB, AK und StU


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion vom 19.09.2014 Nr. 242/2014


Dr. Martin Schairer
Bürgermeister     


Anlagen






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Anlage 1b Merkblatt Straßenmusik Neu.docxAnlage 1b Merkblatt Straßenmusik Neu.docxAnlage 1 Satzung Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt.docxAnlage 1 Satzung Sondernutzungsrichtlinien Innenstadt.docxAnlage 1c Plan Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt - Kleiner Schlossplatz (Farbe).pdfAnlage 1c Plan Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt - Kleiner Schlossplatz (Farbe).pdfAnlage 1a Plan Sondernutzungsrichtlinie (Farbe).pdfAnlage 1a Plan Sondernutzungsrichtlinie (Farbe).pdf
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