Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 417/2017
Korrekturfassung
Stuttgart,
07/13/2017



Anpassung der Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen und Erhöhung der Entgelte zum 1. September 2017



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.07.2017
20.07.2017



Beschlußantrag:

1. Die Überlassungsentgelte für außerschulische Nutzungen von Schul- und Schulsportanlagen werden mit Wirkung zum 1. September 2017 um durchschnittlich 8,5% erhöht.
2. Die „Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen“ werden mit Wirkung zum 1. September 2017 entsprechend angepasst und neu gefasst.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die letzte Preisanpassung der Überlassungsentgelte für außerschulische Nutzungen von Schul- und Schulsportanlagen erfolgte mit Wirkung zum 1. September 2010.

Seitdem haben sich neben den allgemeinen Kostensteigerungen insbesondere die Betriebskosten der Schul- und Schulsportanlagen erhöht. Die moderate Entgelterhöhung zum 1. September 2017 um 8,5% orientiert sich an der Entwicklung des allgemeinen Preisindex im Zeitraum der vergangenen sieben Jahre.

Neben der Entgelterhöhung werden die „Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen“ zum 1. September 2017 angepasst. Hierbei wurde auf eine allgemein verständliche und transparente Formulierung der bestehenden Regelungen geachtet - ferner wurden Veränderungen der vergangenen sieben Jahre, die sich an Schul- und Schulsportanlagen ergaben und die sich auch auf außerschulische Nutzungen auswirken, berücksichtigt und redaktionell überarbeitet.





Finanzielle Auswirkungen

Ab 2018 werden Mehreinnahmen von ca. 30.000.- €/Jahr erwartet. Im Jahr 2017 können lediglich ca. 10.000.- € realisiert werden, da eine Umsetzung erst ab September 2017 möglich ist.



Beteiligte Stellen

Referate AKR und WFB




Isabel Fezer

Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Überarbeitete Fassung der "Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart mit Wirkung vom 1. September 2017"
3. Derzeit gültige Fassung der "Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart mit Wirkung vom 1. September 2010"
4. Übersicht der wesentlichen Änderungen bei der überarbeiteten Fassung 2017
5. Überleitung der bisherigen Entgelte vom 1. September 2010 zu neuen Entgelten ab 1. September 2017



Ausführliche Begründung


1. Anlass 2. Rolle des Schulverwaltungsamts

Grundsätzlich und vorrangig dient das Schulverwaltungsamt der Erfüllung der Bildungsaufgaben im Rahmen des Schulgesetzes und stellt hierzu für schulische Zwecke Schul- und Schulsportanlagen samt Ausstattungen zur Verfügung. Schulische Zwecke sind neben dem eigentlichen Schulunterricht und der Ganztagesbetreuung auch alle schulnahen Nutzungen, wie Elternabende, Schulfeste, Nutzungen von Schulfördergruppen bzw. Schulfördervereinen, Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen, aber auch der muttersprachliche Zusatzunterricht, der teilweise in den Regelunterricht der Schulen integriert ist.

Folglich handelt es sich bei der Aufgabe „Überlassungen von Räumen (hier Schul- und Schulsportanlagen) an außerschulische Nutzer“ nicht um die eigentliche Kernaufgabe des Schulverwaltungsamts. Außerschulische Nutzungen von Schul- und Schulsportanlagen können grundsätzlich nur dann gestattet und vertraglich geregelt werden, soweit diese Nutzungen zeitlich und inhaltlich nicht der schulischen Widmung entgegenstehen.

Die Möglichkeit für Überlassungen an Dritte stellt jedoch ein wichtiges zusätzliches Raumangebot insbesondere für sportliche, kulturelle und bildungsorientierte Zwecke dar. Es unterstützt somit das Gemeinwesen der Landeshauptstadt Stuttgart ganz wesentlich.

Dem Schulhaushalt sind vorrangig nur die Kosten für die schulische Versorgung und die Betreuungsangebote an Schulen zuzuordnen. Daher müssen außerschulische Überlassungen vom Schulverwaltungsamt äußerst wirtschaftlich umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass mit einem minimalen Aufwand an Personal (Innenverwaltung, Schulhausmeister in Mehrfachbetreuung) eine stetig steigende Anzahl von Überlassungen an außerschulische Nutzer bewerkstelligt wird.

Daher sind die bereits eingeführten Instrumente wie „Übertragung der Schlüsselverantwortung auf außerschulische Nutzer“ oder „eingeschränkte Sonderreinigungsleistungen“ wesentliche Elemente der Organisation von Überlassungen.


3. Grundsätze bei der Anwendung der Überlassungsentgelte

Ø Unentgeltliche Überlassungen:

Unentgeltlich werden vom Schulverwaltungsamt wie beschrieben alle schulischen und schulnahen Nutzungen überlassen:

Hierzu gehört insbesondere der Schulunterricht und die Ganztagesbetreuung, Elternabende, Schulfeste, Nutzungen der jeweiligen Elternbeiräte, Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen, Nutzungen des Staatlichen Schulamts und des Regierungspräsidiums Stuttgart für Lehrerfort- und Weiterbildungen, Zwischen- und Gesellenprüfungen der Innungen und Kammern, Hausaufgabenbetreuung, aber auch der muttersprachliche Zusatzunterricht, der teilweise in den Regelunterricht der Schulen integriert ist.

Darüber hinaus werden Außenanlagen für Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen (z.B. Fronleichnam) und der DRK-Blutspendedienst durch unentgeltliche Überlassungen unterstützt.


Ø Ermäßigtes Entgelt bei Überlassungen:

Ein um 50% ermäßigtes Entgelt wird allen Trägern gemeinnütziger oder mildtätiger Bestrebungen, politischen Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden eingeräumt.

U.a. wird die Ermäßigung bei folgenden Organisationen angewandt: Vereine, Volkshochschule, Abendgymnasium und –realschule, Staatliche Seminare für Didaktik und Lehrerbildung, IHK, Handwerkskammer, Innungen, ABI (Bildungsträger), Vereine der Freunde für Lehrgänge etc..

Diese Regelung wird entsprechend auch bei Nutzungen von Ämtern und Eigenbetrieben der Landeshauptstadt Stuttgart angewandt.


Ø Volles Entgelt bei Überlassungen:

Das volle Entgelt wird vom Schulverwaltungsamt grundsätzlich bei allen gewerblichen Nutzungen erhoben.


Ø Geförderte „Entgelte bei Überlassungen“

Verschiedene Fachämter ersetzen dem Schulverwaltungsamt durch innere Verrechnung Entgelte, die nicht oder nur teilweise direkt von außerschulischen Nutzern eingenommen werden.


Vom Schulverwaltungsamt wird deshalb nach den Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen kein Entgelt erhoben für Überlassungen

4. Änderungen der Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen zum 01.09.2017

5. Auswirkungen der Entgelterhöhung

Die Erhöhung der Entgelte für Nutzungen der Schul- und Schulsportanlagen hat vermutlich auf die Gesamtauslastung der Schul- und Schulsportanlagen keine Auswirkungen, da alternative und preiswertere Räumlichkeiten für die verschiedenen Nutzergruppen nicht verfügbar sind.

Daher wird ab 2018 mit Mehreinnahmen von ca. 30.000.- €/Jahr gerechnet. Im Jahr 2017 können voraussichtlich ca. 10.000.- € realisiert werden, da die Umsetzung erst ab September 2017 wirksam ist.





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