Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 4233-00
GRDrs 715/2016
Stuttgart,
12/07/2016



Entwicklungen im Flüchtlingsbereich im Jahr 2017
- Stellenplanrelevante Entscheidungen im Vorgriff auf den
Stellenplan 2018 sowie Ermächtigungen zur Einstellung von Personal für das Jahr 2017 -




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.12.2016
22.12.2016



Beschlußantrag:

1. Der Gemeinderat hat Ende 2015 vier Ämter ermächtigt, im Jahr 2016 Personal zur Bearbeitung von Flüchtlingsangelegenheiten einzustellen (siehe GRDrs. 882/2015). Für das Jahr 2017 sind Ermächtigungen in nachstehendem Umfang erforderlich:
2. Im Vorgriff auf den Stellenplan 2018 werden im Teilstellenplan des Amts für öffentliche Ordnung 1,00 Stelle in A 11 sowie 2,00 Stellen in A 10 für die Sachbearbeitung von Sicherheitsmaßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz geschaffen. Der sofortigen Besetzung der Stellen wird zugestimmt.

3. Über ggf. weitere Stellenschaffungen/Stellenstreichungen bzw. Veränderungen der Ermächtigungen wird im Rahmen der Haushalts- und Stellenplanberatungen 2018/2019 entschieden.


Begründung:


In der GRDrs. 882/2015 („Stellenplan 2016/2017 – Schaffung von 44,25 Stellen aufgrund aktueller Entwicklungen im Flüchtlingsbereich“) hatte die Verwaltung zum Jahresende 2015 die stadtweiten Personalmehrbedarfe für Flüchtlingsangelegenheiten dargestellt. In diesem Rahmen hat der Gemeinderat die Schaffung von 44,25 Stellen beschlossen sowie die Verwaltung ermächtigt, Personal im Umfang von 59,00 VZK außerhalb des Stellenplans einzustellen. Diese Ermächtigungen sind bis Jahresende 2016 befristet. Da in einzelnen Aufgabenbereichen weiterhin Personalmehrbedarfe bestehen, beantragt die Verwaltung auch für das Jahr 2017 Ermächtigungen zur Einstellung von Personal. Daneben ergeben sich beim Amt für öffentliche Ordnung für die Aufgabe „Sicherheitsmaßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz“ neue und dauerhafte Personalbedarfe, für die bislang keine zusätzlichen Personalkapazitäten bereitgestellt wurden.

Hinsichtlich der Entwicklung der Flüchtlingszahlen ist festzustellen, dass sich die für das Jahr 2016 erwarteten Zahlen nicht in dem hohen Umfang eingestellt haben, wie diese Ende 2015 prognostiziert wurden. Ende August 2016 waren 8.117 Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Stuttgart untergebracht (siehe GRDrs. 621/2016 „36. Stuttgarter Flüchtlingsbericht“). Die aktuellen Prognosen der Landeshauptstadt Stuttgart für die Entwicklung der Flüchtlingszahlen gehen ab September 2016 von der Zuweisung von 150 Flüchtlingen und von 150 Auszügen pro Monat aus, also einem Netto-Nullwachs­tum insb. hinsichtlich der Unterbringung von Flüchtlingen.

In Anlage 1 sind die prognostizierten Personalbedarfe zum 31.12.2016 und 31.12.2017 für die unmittelbar betroffenen Ämter dargestellt. Kurz gefasst ergeben sich folgende Bedarfe:

23 – Amt für Liegenschaften und Wohnen:
Ermächtigung für 2017 im Umfang von 0,50 VZK

32 – Amt für öffentliche Ordnung
- Ausländerbehörde, Gestattungen und Duldungen:
Ermächtigung für 2017 im Umfang von 7,10 VZK

- Ausländerbehörde, humanitäre Aufenthaltstitel:
Ermächtigung für 2017 im Umfang von 4,80 VZK

- Bürgerbüros:
Ermächtigung für 2017 im Umfang von 3,00 VZK

- Bearbeitung von Sicherheitsmaßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz:
Schaffung von 3,00 Stellen (ohne zeitliche Befristung)


50 – Sozialamt:
Keine Ermächtigungen für 2017 erforderlich; im Bedarfsfalle amtsinterner Stellen-/Per­sonalausgleich.
Im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2018/2019 ist nach den derzeitigen Prognosen davon auszugehen, dass Stellen abgebaut werden können.

53 – Gesundheitsamt:
Keine Ermächtigungen für 2017 erforderlich; im Bedarfsfalle amtsinterner Stellen-/Per­sonalausgleich.

Die Einstellung von zusätzlichem Personal im Rahmen vorstehender Ermächtigungen erfolgt im Jahr 2017 entsprechend der weiteren Entwicklung der Flüchtlingszahlen.


Finanzielle Auswirkungen

Die Personalaufwendungen ab dem Haushaltsjahr 2017 in Höhe von jährlich insg. 898.500 € sind im Gesamthaushalt 2016/2017 veranschlagt (vgl. GRDrs 882/2015) und werden in den jeweiligen Teilhaushalten (Kontengruppen 400 – Personalaufwendungen und 410 – Versorgungsaufwendungen) voraussichtlich wie folgt anfallen:

THH 230 – Amt für Liegenschaften und Wohnen 35.500 €
THH 320 – Amt für öffentliche Ordnung 863.000 €
ergibt 898.500 €



Beteiligte Stellen

Referat WFB
Referat SOS und
Referat SI


Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

1

Zu Beschlussantrag Ziff. 1.1:

Amt für Liegenschaften und Wohnen (23)

Aufgaben: - Flächenmanagement

Aufgrund des prognostizierten Rückgangs der unterzubringenden Flüchtlinge kann die vom Gemeinderat Ende 2015 beschlossene Ermächtigung zur Einstellung von Personal im Jahr 2016 (2,10 VZK) um 1,60 VZK auf 0,50 VZK für das Jahr 2017 reduziert werden.


Zu Beschlussantrag Ziff. 1.2.1:
Amt für öffentliche Ordnung (32)

Sachbearbeitung in der Ausländerbehörde (Gestattungen und Duldungen)

Für die Bearbeitung im Rahmen des Asylverfahrens stellen sich die weiteren Bedarfe
folgendermaßen dar:


Beschlusslage 01.01.2016 aufgrund Prognose 2015

(GRDrs 882/2015)
Prognose
31.12.2016
Prognose
31.12.2017
Gestattungen und
Duldungen
22.306 Vorgänge7.183 (Fallzahl 30.09.16)
      9.577 (Hochrechnung 31.12.16)
x 2 (Vorgänge/Jahr)
= rd. 19.000 Vorgänge
19.000
– 3.840 (Anerkennungen, 160 x 12 x 2)
+ 3.600 (Neuzuweisungen, 150 x 12 x 2)
= 18.760 Vorgänge
Fallzahlenschlüssel 1:1.0001:1.0001:1.000
Personalbedarf
(gerundet)
22,30 Stellen19,00 Stellen18,75 Stellen
Vorhandene Stellen
(Stellenplan 2016)
11,66 Stellen
11,66 Stellen
Ermächtigungen 2016
9,20 VZK
Ermächtigungen 20177,10 VZK

Mit GRDrs. 882/2016 erfolgten Stellenschaffungen bzw. der Beschluss über Ermächtigungen zur Einstellung von Personal. Diese entsprachen nicht in vollem Umfang den rechnerisch sich ergebenden Stellenbedarfen.

Der Rückgang der Flüchtlingszahlen führt zunächst zu keiner Entlastung der Ausländerbehörde.

In der GRDrs 882/2015 wurde davon ausgegangen, dass die Bundes- und Landesbehörden (v. a. BAMF und die LEAs) ihre Aufgaben künftig zeitnah erledigen (v. a. Erteilung der Erstgestattung noch in der LEA, zügige Aufenthaltsbeendigung nach Ablehnung). Deshalb wurden pro Flüchtling 1,5 Vorgänge angesetzt. Diese Rahmenbedingung hat sich nicht eingestellt. Bei der überwiegenden Zahl der Flüchtlinge ist das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Bei einem nennenswerten Anteil ist noch kein Asylantrag beim BAMF gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zahl der auszustellenden Gestattungen und Duldungen 2017 noch nicht zurückgehen wird.

Gesetzlich vorgesehen sind 2 Gestattungen bzw. 4 Duldungen pro Jahr und Flüchtling. Die Ausländerbehörde erteilt die Gestattungen und Duldungen mit einer längeren Befristung als gesetzlich vorgesehen, um die Anzahl der Vorgänge/Vorsprachen zu reduzieren. Aus diesem Grund werden bei der Bedarfsberechnung 2 Vorgänge pro Jahr und Flüchtling angesetzt.

Flüchtlinge, deren Antrag abgelehnt wird und die nicht freiwillig ausreisen, verbleiben in Stuttgart und müssen von der Ausländerbehörde „verwaltet“ werden. Die Zahl der Abschiebungen ist zwar im laufenden Jahr gestiegen, jedoch ergibt sich dadurch keine signifikante Entlastung.

Zudem haben weitere Faktoren den Vorspracheaufwand bei der Ausländerbehörde erhöht. So hat z. B. der Gesetzgeber die Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen wesentlich erleichtert. Diese können jetzt bereits nach 3 Monaten einer Beschäftigung nachgehen, sofern die Agentur für Arbeit zustimmt. Soweit ein Flüchtling noch nicht im Besitz einer Gestattung ist, wird hierfür eine Duldung ausgestellt, um die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Neue Erwerbsauflagen müssen verfügt oder geändert werden. In der Regel sind hierfür jeweils zwei Vorsprachen erforderlich.


Zu Beschlussantrag Ziff. 1.2.2:

Sachbearbeitung in der Ausländerbehörde (Humanitäre Aufenthaltstitel)

Die vergleichsweise hohe Anerkennungsquote von derzeit ca. 60 % führt dazu, dass erheblich mehr Flüchtlinge ein Bleiberecht erhalten. Sie erhöhen dauerhaft die Zahl der Ausländer in Stuttgart und ziehen zahlreiche aufenthaltsrechtliche Schritte und Maßnahmen nach sich. Aktuell hat die Ausländerbehörde ca. 1.500 Flüchtlingen nach ihrer Anerkennung eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt (Stand 30.09.2016). Gleichzeitig muss in aller Regel ein Reiseausweis ausgestellt werden, da diesen Personen die Passbeschaffung bei den Behörden des Herkunftslandes nicht möglich bzw. zumutbar ist.

Mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016 wurde zur Sicherstellung der Integration und der Verhinderung von Segregationstendenzen die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, anerkannte Flüchtlinge zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland zu verpflichten. Die Integration der geflüchteten Menschen ist eine politische, wirtschaftliche, soziale, aber auch eine kulturelle Herausforderung.

Das Land Baden-Württemberg hat ergänzend von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, anerkannte Flüchtlinge zur Wohnsitznahme in einer bestimmten Kommune zu verpflichten. Die Umsetzung dieser Wohnsitzverpflichtung führt bei der Ausländerbehörde zu einem derzeit noch nicht näher bezifferbaren Mehraufwand, da die Anordnung der Wohnsitzverpflichtung, nach erforderlicher Anhörung, mittels ausländerrechtlicher Verfügung zu erfolgen hat. Des Weiteren ist bereits erkennbar, dass mit einer Vielzahl von Anträgen/Anfragen auf Zu- bzw. Wegzug sowie Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist.

Für die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel und der Reiseausweise insgesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand. Die Zahl der in Stuttgart lebenden Ausländer hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht (2012 waren im AZR 133.000 Ausländer und zur Mitte dieses Jahres 156.500 Ausländer registriert).


Prognose
31.12.2017
Erläuterungen zum Personalmehrbedarf
Humanitäre
Aufenthaltstitel und Reiseausweise
(Mehraufwand
Flüchtlinge)
2.259 FälleFallzahl Stand 30.09.2016:
2.503
Hochrechnung auf 31.12.2016:
3.337
+ 700 Rückstände
= 4.037 Fälle
- 1.778 Erteilungen (Basiszahl der Erteilungen aus dem Jahr 2014 vor Beginn der ansteigenden Flüchtlingszahlen – Fallzahlen in der OU bemessen)
= 2.259 Fälle
x 170 JAM/Fall
(93,30 JAMs für eAT + 76,15 JAMs für Reiseausweise)

= 384.030 JAM
: 79 656 JAM
= 4,80 VZK
Personalbedarf
(gerundet)
4,80 VZK Mit sinkenden Fallzahlen ist 2017 nicht zu rechnen (erhebliche Rückstände beim BAMF/Nachläufe).
Ermächtigungen 2016
Ermächtigungen 20174,80 VZK
Zu Beschlussantrag Ziff. 1.2.3:

Sachbearbeitung in der Kundenbedienung bei den Bürgerbüros

Bei den Bürgerbüros ist in den vergangenen Jahren keine Aufstockung des Personalbestandes aufgrund gestiegener Flüchtlingszahlen erfolgt. Die Dienststelle war der seit Sommer 2015 sprunghaft steigenden Zahl an zugewiesenen Flüchtlingen jedoch nicht gewachsen und konnte den gegenüber regulären Einwohnerzuzügen deutlich höheren, zusätzlichen Bearbeitungsaufwand bei der Erfassung und Registrierung der Flüchtlinge im regulären Dienstbetrieb nicht bewältigen.

Die Flüchtlinge mussten im Melderegister zunächst an den Adressen der Interimsunterkünfte mit ungenügenden und ungeklärten Daten angemeldet werden. Aufgrund fehlender und fehlerhafter Daten, fehlender Dokumente und Urkunden sind zeitraubende Recherchen zur Nacherhebung und Berichtigung notwendig. Die Konsolidierung der Personendaten führt zu Konfliktfällen und bilateralem Klärungsaufwand mit anderen Behörden und Stellen (Ausländerbehörde, Erstaufnahmestellen, Ausländerzentralregister, Steuerbehörden, Zuzugsbehörden, Standesämtern, Sozialämtern). Im Vergleich zu einem regulären Zuzug, bei dem mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten kalkuliert wird, beträgt er bei der Erfassung von Flüchtlingen daher durchschnittlich 35 Minuten. Der Regelbetrieb bei den Bürgerbüros wird seither durch Zu-, Um- und Wegzüge der Flüchtlinge innerhalb des Stadtgebiets sowie nach außerhalb erheblich belastet.

Die Personalausstattung der Bürgerbüros ist auf die im Rahmen der Organisationsuntersuchung kalkulierten Standardfälle ausgerichtet und war zu keinem Zeitpunkt auf die Entwicklungen im Flüchtlingsbereich mit all ihren melderechtlichen Problemen vorbereitet. Bis zum Beginn des Jahres 2016 waren erhebliche Rückstände bei der Erfassung der Zuzüge entstanden. Im laufenden Be­trieb konnten diese nicht mehr bewältigt werden. Daher mussten die kleineren Bürgerbüros für 6 Wochen geschlossen und dieses Personal zur Abarbeitung der Rückstände eingesetzt werden. Dieses Personal stand damit zu Beginn des Jahres für den laufenden, „regulären“ Kundenbetrieb und die parallel weiterhin zu- und umziehenden Flüchtlinge nicht zur Verfügung.

Als Folge schieben die Bürgerbüros seit Jahresbeginn eine Bugwelle unerledigter Aufgaben vor sich her. Das tägliche Kundenaufkommen kann nicht mehr vollständig bedient werden, es kommt regelmäßig zur vorzeitigen Sperrung der Wartemarkenausgabe, einem deutlichen Anstieg der Wartezeiten für Bürgerinnen und Bürger und in der Folge zu vermehrten Kundenbeschwerden.

Mit der Erfassung der Personendaten im Melderegister sind die Aufgaben der Meldebehörde lange nicht abgeschlossen. Die Nachfrage der Flüchtlinge nach weiteren Dienstleistungen des Bürgerservice steigt ebenfalls. Zur Eröffnung eines Bankkontos, zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Inanspruchnahme behördlicher Leistungen und sonstiger Teilnahme am öffentlichen Leben benötigen sie jeweils separate Meldebescheinigungen zum Nachweis ihrer aktuellen Adresse und Beglaubigungen zum Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation.

Bei einer Zuweisung von 150 Flüchtlingen und bei erwarteten 150 Auszügen pro Mo­nat sind, trotz eines Netto-Nullwachstums, diese Veränderungen melderechtlich zu bearbeiten, wobei die Wegzüge beim erhöhten Bearbeitungsaufwand der Zuzüge bereits berücksichtigt sind.

Die im Stadtgebiet verbleibenden Flüchtlinge werden in den Folgejahren als „Bestandskunden“ in der Fortschreibung der Personalbemessung aufgrund gestiege­ner Einwohnerzahlen berücksichtigt.

Für die Feststellung des Mehrbedarfs erfolgt für diese Vorlage die Berechnung hilfsweise auf der Grundlage des Verhältnisses von Einwohnerzahl 2015 zum Stellenbestand 2015 (4.844 EW/Stelle). Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies die einzige Methode einer Stellenbedarfsermittlung. Zum Stellenplanverfahren 2018/2019 wird der Stellenbedarf anhand einer erneuten Berechnung mittels Fallzahlen und tatsächlichen Bearbeitungszeiten ermittelt.

Prognose
31.12.2017
Erläuterungen zum Personalmehrbedarf
Ersterfassung Melderegis­ter einschließlich Konsoli­dierung Meldedaten und Fortschreibung Wande­rungsbewegungen
einmalig
0,86 Stellen12 Monate à 150 Zuzüge à 35 Minuten
Zeitbedarf: 63.000 JAM

63.000 JAM : 73.220 JAM (durchschnittl. jährliche
Arbeitszeit in den Bürgerbüros lt. OU)

= Personalbedarf: 0,86 Stellen
Sonstige Aufgaben nach Zuzug
dauerhaft
2,17 StellenAugust 2016: 8.117 Flüchtlinge
Dezember 2016: 8.717 (+ 4 x 150 = 600)
Dezember 2017: 10.517 (+ 12 x 150 = 1.800)

Einwohnerzahl 2015: 602.304 : 124,34 Stellen
= 4.844 EW/Stelle

10.517 Flüchtlinge : 4.844 = 2,17 Stellen
Personalbedarf
(gerundet)
3,00 Stellen
Ermächtigungen 2016
Ermächtigungen 2017
3,00 VZK

Zu Beschlussantrag Ziff. 2:

Sicherheitsmaßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz

Das Amt für öffentliche Ordnung ist die Sicherheitsbehörde innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart.

Hier sind zahlreiche gesetzliche Pflichtaufgaben auch in Verbindung mit Flüchtlingen durchzuführen, die bislang mangels Personal nicht wahrgenommen werden konnten. Auch im Rahmen der Organisationsuntersuchung wurden diese Aufgaben nicht betrachtet und bei der Bemessung des Personalbedarfs nicht berücksichtigt.

Es ist vorgesehen, folgende Aufgaben künftig wahrzunehmen:
· Sicherheitsbefragung und ggf. -gespräche bei anerkannten Flüchtlingen vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, Auswahl der Personen nach den Kriterien der Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes,
· Sicherheitsbefragung und ggf. -gespräche in Sonderfällen bei Vorliegen von Verdachtsmomenten,
· maschinelle Passprüfung mit Hilfe der hierzu entwickelten Hardware des Bundesverwaltungsamts,
· Prüfungen und Ermittlungen zur Identitätsklärung v. a. bei Verdacht auf Herkunft aus einem der Gefährderstaaten,
· Maßnahmen des Verwaltungszwangs bei Integrationsverweigerung v. a. bei Herkunft aus einem der Gefährderstaaten,
· Maßnahmen bei gefährdeten Personen (z. B. Opfer von Menschenhandel).

Dauerhafter Bedarf in der Ausländerbehörde Stuttgart: Vergleich mit der Ausländerbehörde Köln:

Berechnung des Personalbedarfs für das
Sozialamt (50)

Aufgabe:
- Zentrale Verwaltung und Unterbringung von Flüchtlingen


Beschlusslage 01.01.2016
aufgrund Prognose 2015
(GRDrs 882/2015)
Prognose
31.12.2016
Prognose
31.12.2017
Anzahl
Flüchtlinge
12.1948.1178.117
Stellenschlüssel1:1361:1361:136
Personalbedarf
(gerundet)
89,70 Stellen59,70 Stellen59,70 Stellen
Vorhandene Stellen
(Stellenplan 2016)
56,90 Stellen

.
56,90 Stellen
+2,80
59,70

(Bedarf vollständig gedeckt durch amtsinterne Umschichtung von 2,80 Planstellen)
Ermächtigungen 2016
max. 32,70 VZK
(nur in ganz geringem Umfang
in Anspruch genommen)
Ermächtigungen 2017

(Mehrbedarf von 2,80 VZK
[Bedarf 59,70 – Bestand 56,90]
wird amtsintern ausgeglichen;
höherer Stellenbestand in der Leistungsgewährung nach AsylbLG als erforderlich)
Der prognostizierte Rückgang der unterzubringenden Flüchtlinge führt für die Jahre 2016 und 2017 zu einer Verminderung des Personalbedarfs von 89,70 auf 59,70 Stellen. Ausgehend vom Stellenplan 2016 mit 56,90 Stellen ergibt sich aufgrund der aktuellen Prognose zum 31.12.2016 ein zusätzlicher Personalbedarf von 2,80 Stellen. Eine Ermächtigung zur Einstellung von Personal ist für 2017 nicht erforderlich, da sich gleichzeitig im Bereich der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG (siehe Tabelle nächste Seite) ein starker Rückgang der prognostizierten Fallzahlen – sowohl 2016 als auch bis Ende 2017 – abzeichnet. Insoweit sind 2,80 Stellen aus der Leistungsgewährung im Aufgabenbereich der zentralen Verwaltung und Unterbringung von Flüchtlingen einzusetzen.

Aufgabe:
- Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


Beschlusslage 01.01.2016
aufgrund Prognose 2015

(GRDrs 882/2015)
Prognose
31.12.2016
Prognose
31.12.2017
Fallzahl (Familien und/ oder Einzelperson)5.5433.1531.924
Fallzahlenschlüssel1:801:801:80
Personalbedarf
(gerundet)
69,30 Stellen39,40 Stellen24,10 Stellen
Vorhandene SB-Stellen *)
(Stellenplan 2016)
51,60 Stellen
51,60 Stellen
- 2,80
48,80

(durch amtsinterne Umschichtung von 2,80 Planstellen)
Ermächtigungen 2016
max. 14,75 VZK
(Ermächtigungen mussten nicht
in Anspruch genommen werden)
Ermächtigungen 2017

*) Mit dem anerkannten Fallzahlenschlüssel wird der Bedarf an Stellen für die Sachbearbeitung
bemessen. (2,00 Stellen Leitung und 1,00 Stelle Bürgerinformation/Sekretariat werden außerhalb des Schlüssels geführt – Schaffungen siehe GRDrs. 882/2015, Beschlussantrag Ziff. 1.3.2)


Die Sachbearbeiter/-innen in der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG haben teilweise neue Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu wird insbesondere auf die GRDrs. 675/2016 verwiesen („Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) und Arbeitsgelegenheiten (AGH) sowie Rechtsänderungen im Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) durch Integrationsgesetz, Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“).

Für die Sachbearbeitung bedeuten die FIM nach § 5 a AsylbLG sowie der erweiterte Personenkreis nach § 2 AsylbLG, für den AGH nun auch in Frage kommen, zusätzlichen Bearbeitungsaufwand. Stehen die FIM/AGH fest, sind entsprechend der Zugangskriterien die möglichen Teilnehmer/-innen auszuwählen und die Teilnahmeverpflichtung mit Heranziehungsbescheid zu verfügen. Dabei wird gleichzeitig auf die drohende Leistungskürzung als Folge von unentschuldigter Abwesenheit hingewiesen. Je nach FIM-Dauer (maximal 30 Wochenstunden und längstens 6 Monate) ist die Aufwandsentschädigung (pro Stunde 0,80 €) auszuzahlen. Für die Sachbearbeiter/-innen bedeutet dies eine enge Abstimmung mit den für FIM zuständigen Mitarbeiter/-innen, um ggf. Leistungskürzungen zu verfügen.

Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (Asylpaket I) wurde insbesondere § 1a AsylbLG um zusätzliche Möglichkeiten von Leistungskürzungen bei verhaltensbedingten Tatbeständen erweitert sowie der Umfang der weiteren Leistungskürzungen über den unabweisbaren Bedarf hinaus definiert.


Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (Asylpaket II) nahm man u. a. in § 11 Abs. 2a AsylbLG eine weitere Kürzungsbestimmung auf.

Vorstehende zusätzliche Aufgabenstellungen machen eine Überprüfung des Fallzahlenschlüssels für die Leistungsgewährung AsylbLG (1:80) erforderlich. Auf diese Notwendigkeit wurde bereits in der GRDrs. 675/2016 („Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen…“), Beschlussziffer 5, hingewiesen.

Nach derzeitiger Prognose auf der Basis des Fallzahlenschlüssels 1:80 errechnet sich auf Jahresende 2017 ein Bedarf von 24,10 Stellen. Ausgehend von 51,60 Stellen im Stellenplan 2016 ergibt sich nach amtsinterner Umschichtung von 2,80 Stellen aus der Leistungsgewährung in den Aufgabenbereich der zentralen Verwaltung und Unterbringung von Flüchtlingen ein aktueller Bestand von 48,80 Stellen.

Im Rahmen der Haushalts- und Stellenplanberatungen 2018/2019 ist über Stellenstreichungen bzw. die Anbringung von kw-Vermerken zu entscheiden.


Berechnung des Personalbedarfs für das
Gesundheitsamt (53)



Aufgabe: Amtsärztliche Gutachten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Mit GRDrs. 882/2015 erfolgten Stellenschaffungen bzw. der Beschluss über Ermächtigungen zur Einstellung von Personal. Diese entsprachen nicht in vollem Umfang den rechnerisch sich ergebenden Stellenbedarfen.

Aktuell ergibt sich durch steigende Fallzahlen ein zusätzlicher Personalbedarf von ca. 1,40 VZK. Das Gesundheitsamt hat ermittelt, dass die Zahlen für Gutachten seit 2010 kontinuierlich gestiegen sind (d. h. auch bereits vor dem letztjährigen Anstieg der Flüchtlingszahlen). Nach Darstellung des Gesundheitsamtes wurden zunächst akute bzw. lebensbedrohende Erkrankungen begutachtet. Nach einer Zeit des Aufenthalts der Personen nehmen daneben psychiatrische Gutachten (z. B. aufgrund posttraumatischer Erkrankungen) und Gutachten zu chronischen Erkrankungen zu.

Der ermittelte Mehrbedarf für die Erstellung von amtsärztlichen Gutachten kann vom Gesundheitsamt amtsintern ausgeglichen werden; insoweit bedarf es keiner Ermächtigung zur Einstellung von zusätzlichem Personal für das Jahr 2017.




zum Seitenanfang