Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
520
7
VerhandlungDrucksache:
896/2017
GZ:
SI
Sitzungstermin: 29.11.2017
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:
Protokollführung: Frau Faßnacht
Betreff: Investitionskostenzuschuss an die Evangelische
Hospiz-Stiftung Stuttg., Büchsenstr. 33, 70174 Stuttg.,
zum Umbau des Gebäudes Diemershaldenstr. 7 - 11,
70184 Stuttgart, in ein Kinder- und Jugendhospiz

Vorgang: Sozial- und Gesundheitsausschuss vom 27.11.2017, öffentlich, Nr. 156

Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Soziales und gesellschaftliche Integration vom 06.11.2017, GRDrs 896/2017, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt der Evangelischen Hospiz-Stiftung Stuttgart einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 300.000 EUR zum Umbau der Gebäude Diemershaldenstr. 7 - 11 in ein Kinder- und Jugendhospiz. Der hierfür im Haushaltsjahr 2017 erforderlichen überplanmäßigen Auszahlung im Teilfinanzhaushalt 500, Sozialamt, Projekt 7.500316, Investitionszuschüsse an freie Träger, Ausz.gruppe 781, Investitionszuweisungen und -zuschüsse an Dritte, wird zugestimmt.

2. Die Deckung erfolgt aus Wenigeraufwendungen im Jahr 2017 im Teilergebnishaushalt 500, Sozialamt, Schlüsselprodukt 1.31.60.01.00.00-500, Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege, Kontengruppe 43100, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke.

3. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen und folgende besonderen Bewilligungsbedingungen:

3.1 Im Kinder- und Jugendhospiz sind bevorzugt Stuttgarter Kinder und Jugendliche sowie deren Familien aufzunehmen.

3.2 Das geförderte Objekt ist vom Zuschussempfänger nach Fertigstellung der Maßnahmen mindestens 25 Jahre als solches weiter zu betreiben. Eine Zweckänderung sowie eine Änderung des Trägers sind während dieser Zeit nur mit Zustimmung des Sozialamtes der Landeshauptstadt Stuttgart möglich und haben grundsätzlich die vollständige Rückzahlung des Zuschusses zur Folge. Das Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart soll von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ganz oder teilweise absehen, wenn die vorgesehene weitere Nutzung des geförderten Objekts im Sinne der Zielsetzung der Landeshauptstadt Stuttgart vorgesehen ist oder die Gründe für eine Veränderung nicht durch den Zuschussempfänger zu vertreten sind.

3.3 Die Zweckbindung und der Rückzahlungsanspruch sind in Höhe des bewilligten Zuschusses durch den Eintrag einer Grundschuld ohne Brief an rangbereiter Stelle dinglich zu sichern. Die Grundschuld ist unverzinslich.



EBM Föll stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.
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