Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 129/2017
Stuttgart,
05/11/2017



Erhöhung der Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum und Neugliederung der Parkgebührenzonen zum 1. November 2017 sowie Anhebung von privatrechtlichen Benutzungsentgelten für städtische Parkierungseinrichtungen zum 1. Januar 2018



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.05.2017
17.05.2017
18.05.2017



Beschlußantrag:




Begründung:


Die Parktarife sind ein wichtiges Lenkungsinstrument zur Gestaltung der nachhaltigen Mobilität in Stuttgart. Die Anpassung der Tarife ist deshalb Bestandteil des „Aktionsplans nachhaltig mobil in Stuttgart“ und als Maßnahme M 19 auch Bestandteil der
3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der am 1. September 2017 in Kraft treten soll. Nach dem im Auftrag des Landes Baden-Württemberg erstellten Wirkungsgutachten zum Luftreinhalteplan kann eine Erhöhung der Parktarife zu einer erheblichen Reduzierung der Strecken führen, die mit Schadstoffen Feinstaub und Stickoxide belastet sind. Zur Maßnahme M 19 enthält der Luftreinhalteplan deshalb die Formulierung „Die Landeshauptstadt Stuttgart beabsichtigt, ihr Gebührensystem zu überprüfen und beginnend zum 1.11.2017 auch die Parkgebühren im gesamten Stadtgebiet zu erhöhen.

Die Verwaltung schlägt deshalb in den Beschlussziffern 1 und 2 sowohl vorzeitige Überprüfungen und Anpassungen der Parktarife auf den 1. November 2017 (Parkgebühren) bzw. 1. Januar 2018 (Benutzungsentgelte) als auch überproportionale Erhöhungen im Vergleich zur durchschnittlichen Steigerung der VVS-Tarife vor.

Satzungsrechtliche Veränderungen sind außerdem im Rahmen der Beschlussziffer 1 sowie durch die vorgesehene Einführung der 3. Stufe der PRM-Erweiterung ab 1. November 2017 (GRDrs 827/2016) erforderlich.


Zu Beschlussziffer 1: Änderung der Satzung (Stadtrecht 1/18), Anlage 3

1.1. Anhebung der Parkgebühren in den drei Parkgebührenzonen zum
1. November 2017

Parkgebührenzone „City“

Für diese Gebührenzone wird das in Anlage 1 vorgestellte Modell zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Der Einstiegstarif für bis zu 10 Minuten Parkzeit soll von gegenwärtig 0,80 EUR auf 0,90 EUR angehoben und die darauffolgenden Zeitraum-Parkeinheiten (nach wie vor in 0,10 EUR-Bezahlschritten) von gegenwärtig rechnerisch 1,852 Minuten auf 1,6 Minuten verkürzt werden.

Für die Regelhöchstparkzeit von 60 Minuten (rechnerisch 59,6 Minuten) wären statt bisher 3,50 EUR künftig 4,00 EUR zu zahlen.

Gebührenzone „Übriges Stadtgebiet“ sowie Parken auf Kurzzeitparkplätzen in der Gebührenzone „Parkraummanagement-Gebiete“ (PMG), derzeit „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“

Für diesen Tarif wird das in Anlage 2 dargestellte Modell zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Die gegenwärtig bestehende sogenannte „Brötchentaste“ soll auch künftig beibehalten werden, da die Voraussetzungen bei deren Einführung am 1. Januar 2002 nach wie vor bestehen (siehe auch GRDrs 1144/2011 und GRDrs 1060/2013).

Für die kostenpflichtige Parkzeit soll die Taktung von 8 auf 6,5 Minuten verkürzt werden. Ab 39 Minuten (= 0,60 EUR) und Bezahlschritten von 0,10 EUR für 6,5 Minuten Parkzeit sind für 120 Minuten Regelhöchstparkzeit, die unter Einbeziehung der Karenzzeit von 3 Minuten erreicht wird, künftig 1,80 EUR zu bezahlen (derzeit 1,50 EUR).

Gebührenzone „Parkraummanagement-Gebiete (PMG)“ bisher „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“, PRM), hier: Langzeitparker (vgl. Anlage 2)

Dieser Tarif soll auch künftig Kern der Tarifstruktur in den PMG-Gebieten bleiben.

Die Taktung für 0,10 EUR würde, wie auf den Kurzzeitstellplätzen, ebenfalls von gegenwärtig 8 Minuten auf künftig 6,5 Minuten verändert.

Der Höchsttarif (Tageskarte) soll von gegenwärtig 7,20 EUR auf künftig 8,60 EUR angehoben werden.

Die sogenannte „Brötchentaste“, die auf diesen Stellplätzen nicht gilt, soll dort auch künftig nicht eingeführt werden.

1.2. Neugliederung der Gebührenzonen

Mit dem Beschluss zur Einführung der 3. Umsetzungsstufe des Parkraummanagements ab 1. November 2017 (GRDrs 827/2016) erfolgt nicht nur eine Erweiterung der jetzigen Gebührenzone „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“. Durch die erstmalige Einrichtung von Parkraummanagement-Gebieten in einem Außenbezirk
(S-Bad Cannstatt) ist die bisherige Bezeichnung der Gebührenzone „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“ ab 1. November 2017 nicht mehr korrekt. Es wird deshalb als neue Gebührenzonenbezeichnung „Parkraummanagement-Gebiete (PMG)“ vorgeschlagen. Struktur und Höhe der Parkgebühren sind in all diesen Gebieten gleich. Die Beschreibung der jeweiligen Außengrenzen erfolgt in Anlage 3 (Pläne, siehe Anlage 4a und 4b).

Mit diesen Veränderungen verkleinert sich der Geltungsbereich der Parkgebührenzone „Übriges Stadtgebiet“.

Der Geltungsbereich der Parkgebührenzone „City“, letztmalig zum 1. Juni 2016 verändert (GRDrs 302/2016), soll unverändert bleiben.

1.3. Kostenloses Parken für vollelektrische Fahrzeuge sowie für Brennstoff-
zellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum
(alternative, motorisierte Mobilität, Anlage 3)


Die gegenwärtige Regelung ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet.

Die Verwaltung schlägt im Rahmen der weiteren Förderung der alternativen, motorisierten Mobilität vor, diese Regelung unverändert bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Zu Beschlussziffer 2: Privatrechtliche Benutzungsentgelte für städtische
Parkierungseinrichtungen (Stadtrecht 7/13), Anlage 6 und Anlage 7

2.1. Kurzzeitparker

2.1.1. Benutzungsentgelte für Kurzzeitparken in städtischen öffentlichen
Parkierungseinrichtungen im City-Bereich

Tagestarif (Anlage 6 und Anlage 7, Ziffer 1.1)

Dieser Parktarif gilt für die Tiefgaragen Schwabenzentrum, Rotebühlplatz und den Parkplatz Österreichischer Platz (Unter der Paulinenbrücke).

Zur Beschlussfassung wird das in Anlage 5 vorgestellte Modell vorgeschlagen.

Danach soll das Entgelt für bis zu 1 Stunde Parkzeit zum 1. Januar 2018 von 2,50 EUR auf 2,90 EUR erhöht werden.

Für jede weitere angefangene Stunde Parkzeit sollen künftig durchgehend 2,90 EUR entrichtet werden (derzeit 2,70 EUR).

Für eine Parkdauer von bis zu 3 Stunden wären damit künftig 8,70 EUR, statt gegenwärtig 7,90 EUR zu bezahlen.

Der Tageshöchstsatz von derzeit 22,00 EUR soll unverändert bleiben, da er bereits jetzt z.T. weit über dem der Mehrzahl nichtstädtischer Stellplatzanbieter liegt.

Diese vorgeschlagenen neuen Parktarife sollen auch auf die neue Rathausgarage übertragen werden, wenn diese nach Fertigstellung der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Falls wegen möglicher Umgestaltungen des Areals unter der Paulinenbrücke dem Betreiber des städtischen Parkplatzes (Österreichischer Platz) bis Dezember 2017 zum 31. März 2018 gekündigt werden müsste, schlägt die Verwaltung vor, dort die bisherigen Tarife beizubehalten.

Abendtarif (Anlage 6 und Anlage 7, Ziffer 1.1)

Der seit dem 1. April 2010 geltende pauschale Abendtarif in den Tiefgaragen Schwabenzentrum, Rotebühlplatz und auf dem Parkplatz Österreichischer Platz in Höhe von 5,00 EUR soll auf 6,00 EUR angehoben und der dafür einheitlich geltende Zeitraum von bisher 19:00 Uhr - 6:00 Uhr auf 18:00 Uhr - bis 6:00 Uhr verlagert werden.

2.1.2 Wohnparkhaus Schwabstraße (Anlage 6 und Anlage 7, Ziffer 1.2)

Die letzte Anpassung der Kurzparkerentgelte erfolgte zum 01.01.2011. In Verbindung mit der Gebührensteigerung in der Parkraummanagement-Zone soll das Entgelt von bisher 0,60 EUR/Stunde auf 0,90 EUR/Stunde erhöht werden.


2.1.3. Wohnparkhaus Obere Hasenberggarage (Anlage 6 und Anlage 7,
Ziffer 1.3)


Wie bisher üblich, sollen diese Benutzungsentgelte für Kurzzeitparker (Bewirtschaftung durch Parkscheinautomat) den jeweiligen aktuellen Gebühren der Parkraummanagement-Zone angepasst werden.

2.1.4. Parkplätze beim Killesberg (Anlage 6 und Anlage 7, Ziffer 1.5)

Nach bisherigem Stand der Neuordnung dieser Parkplätze sind die Benutzungsentgelte bei Veranstaltungen (Lichterfest, Freilufttheater u.a.) auf die Parkplätze P10 bis P12 begrenzt.

Die Verwaltung schlägt vor, die aktuellen Entgelte von pauschal 3,00 EUR (seit 2002/2003) den Benutzungsentgelten auf den NeckarPark-Parkplätzen anzupassen und damit auf 6,00 EUR zu erhöhen.

2.1.5. Tiefgarage Bürgerzentrum in S-Möhringen (Anlage 6 und Anlage 7,
Ziffer 1.8)


Auf Wunsch des Bürgerbüros S-Möhringen wurde in dieser Tiefgarage zum 1. Oktober 2015 für die Zeit von 18.00 Uhr – 23.00 Uhr versuchsweise ein Abendtarif mit einem Pauschalpreis von 1,00 EUR eingerichtet. Dieser Versuch hat sich bewährt, so dass die Verwaltung vorschlägt, diese Regelung in die Verordnung der privatrechtlichen Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze sowie für die bewirtschafteten P+R-Anlagen der Landeshauptstadt Stuttgart aufzunehmen.

2.2. Dauerparker (Anlage 6 und Anlage 7, Ziffer 2.1 bis 2.3)

Nach Jahren der Tarifstabilität schlägt die Verwaltung vor, den Preis für Dauerparker in den Tiefgaragen Rotebühlplatz und Schwabenzentrum von gegenwärtig 148,27 EUR auf 160,00 EUR/netto pro Stellplatz/Monat (zuzüglich Umsatzsteuer) zu erhöhen.

Der Preis für die in der Tiefgarage
Rotebühlplatz zusätzlich angebotene Wochenkarte soll von 71,58 EUR auf 80,00 EUR/netto angehoben werden.

Für den Parkplatz Österreichischer Platz wird eine Erhöhung von gegenwärtig monatlichen 122,71 EUR auf 130,00 EUR/netto vorgeschlagen.
Im Kündigungsfall des Pächters aus den unter 3.1.1. genannten Gründen soll ebenfalls die dort beschriebene Verfahrensweise gelten.


2.3. P+R-Anlagen (Anlage 6 und Anlage 7, Ziffer 4)

2.3.1. P+R-Parkhaus Österfeld/Unterer Grund (Anlage 6 und Anlage 7,
Ziffer 4.1)


Mit der GDRrs. 832/2016 wurden für diese P+R-Anlage ab 1. Dezember 2016 eine neue Tarifstruktur und -höhe für Gelegenheitsparker beschlossen, die im Wesentlichen jener des P+R-Parkhauses Albstraße in S-Degerloch entspricht.

Zum 1. Januar 2018 soll auf Grundlage desselben Beschlusses auch die Preisangleichung bei Monats- und Halbjahreskarten erfolgen.

Damit wird im P+R-Parkhaus Österfeld der Preis für die Monatskarte von 13,00 EUR auf 28,00 EUR und für Halbjahresparkkarten von 65,00 EUR auf 140,00 EUR angehoben (Jahreskarte: 280,00 EUR).

2.3.2. P+R-Anlagen Obertürkheim, Weilimdorf, Rohr (Anlage 6 und Anlage 7,
Ziffer 4.2)


In den Beratungen zur Vorlage GRDrs 832/2016 wurde seitens des Gemeinderates auch eine Angleichung der seit 2010 geltenden Tarife für die anderen städtischen P+R-Anlagen angeregt.

Dabei wird von folgenden Prämissen ausgegangen:

Eine 1:1 Angleichung der Tarife der o.g. drei Anlagen an die im P+R-Parkhaus Österfeld ist wegen der unterschiedlichen Tarifstruktur (Österfeld: Kombiticket, andere Plätze: Parkticket über Parkscheinautomat), die erhalten bleibt, nicht gegeben.

Die Anpassungen haben die allgemeine Tarifentwicklung für P+R-Anlagen im VVS-Gebiet zu berücksichtigen sowie dem vom VVS vor allem seit 2006 ausgesprochenen Prinzip für P+R-Tarife „je näher zur Landeshauptstadt, desto teurer“ (GRDrs 6/2010) besser Rechnung zu tragen als bisher.

Davon ausgehend, sollen die Tagestickets (Gelegenheitsparker) von 1,50 EUR auf 2,00 EUR, die Monatstickets von 13,00 EUR auf 20,00 EUR und die Halbjahrestickets von 65,00 EUR auf 100,00 EUR angehoben werden.

Die mögliche Lösung von Mehrtagestickets am Parkscheinautomaten soll entfallen, wodurch die teilweise vorhandene Fehlbelegungsquote durch Fluggäste reduziert werden könnte.

Wie im Parkhaus Österfeld sollen künftig entgeltfreie Zeiten entfallen (bisher werktags Mo.-Fr. ab 16:30 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen).

Das kostenlose Parken für Zweiräder und für Behinderte mit „a.G“-Ausweis soll erhalten bleiben.

Durch die von der DB am 1. März 2017 erfolgte Rücknahme ihres P+R-Parkplatzes am Bahnhof in S-Vaihingen entfallen dort auch städtische Regelungen.


3. Benutzungsentgelte, die aus Sicht der Verwaltung nicht erhöht werden sollen

3.1. Parkplätze bei der Merdes-Benz-Arena und auf dem Cannstatter Wasen
(NeckarPark) sowie im Parkhaus Martin-Schrenk-Weg (Anlage 7, Ziffer 1.6)

Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2016 (GRDrs 944/2015), so dass in dieser Vorlage keine Veränderung des Benutzungsentgeltes vorgeschlagen wird.

Federführend für die Einbringung entsprechender Vorschläge ist die in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH.


Die gegenwärtig bis zum 31. Dezember 2017 befristete Regelung für das kostenlose Parken berechtigter Fahrzeuge im Rahmen der alternativen, motorisierten Mobilität, soll analog des Vorschlages für den öffentlichen Straßenraum (vgl. Beschlussziffer 2) ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

3.2. TG Epplestraße in S-Degerloch (Anlage 7, Ziffer 1.7)

Die Auslastungszahlen in der Tiefgarage sind ansteigend. Allerdings ist noch genügend Stellplatz-Kapazität vorhanden. Zur weiteren Reduzierung des Parksuchverkehrs in Straßenraum wird vorgeschlagen, die Entscheidung über eine mögliche Erhöhung der Parktarife (Tages,-Abend-und Nachttarif) erst zu Beginn des DHH 2020/2021 zu treffen.



3.3.TG Bürgerhaus Möhringen (Anlage 7, Ziffer 1.8)

Siehe TG Degerloch. Zur Neueinführung des Abendtarifs siehe auch 3.1.5. der Vorlage.

3.4. TG Kursaal (Anlage 7, Ziffer 1.9)

Die Auslastungszahlen der 2012 in Betrieb genommenen TG sind steigend. Da ab
1. November 2017 auch das Kursaalgebiet in die Parkraummanagement-Zone einbezogen ist, wird vorgeschlagen, das Zusammenwirken von öffentlichem Straßenraum und Tiefgarage zu beobachten. Eine mögliche Veränderung der Parkentgelte soll deshalb zum 1. Januar 2020 erfolgen.

3.5. Wohnparkhäuser (Anlage 7, Ziffer 3.1 und 3.2)

Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Oktober 2015 mit einer Erhöhung von ca. 10 %.

Da Wohnparker feste Stellplätze außerhalb des öffentlichen Straßenraumes nutzen, sind sie somit nicht am Parksuchverkehr in den Wohngebieten beteiligt. Deshalb sollte für diese Nutzer auch ein zeitlich größer gefasster Preisanpassungsrhythmus als für Kurzzeitparker gelten. Eine mögliche Erhöhung soll deshalb erst zum 1. Januar 2020 erfolgen.





Finanzielle Auswirkungen

Aufwendung:

Die Umrüstungskosten der bestehenden Parkscheinautomaten (einschließlich Beschilderungen) betragen ca. 180.000 EUR. Diese werden im Wege der unechten Deckungsfähigkeit aus den zu erwartenden Mehrerlösen im Jahr 2017 gedeckt.

2. Mehrertrag

Auf Grundlage der Vorschläge wurden folgende Mehrerträge berechnet:
a) bei Parkgebühren: Insgesamt ca. 610.000 EUR
b) bei Benutzungsentgelten: 181.000 EUR
Mehrertrag insgesamt: ca. 791.000 EUR

Dieser Mehrertrag wurde bei den bisherigen Mittelansätzen im Doppelhaushalt 2018/2019 noch nicht berücksichtigt.

In Verbindung mit der durch die Erhöhung der Parktarife und anderen verkehrspolitischen Maßnahmen erwünschten Zielstellung einer Reduzierung des innerstädtischen individuellen PKW-Verkehrs und der beabsichtigten Förderung der alternativen, motorisierten Mobilität ist mit geminderten Mehrerträgen zu rechnen.
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Es wird vorgeschlagen, die nächste Überprüfung und mögliche Anpassung der Parktarife zum 1. Januar 2020 vorzunehmen.





Beteiligte Stellen

Referate WFB, AKR, StU, SOS, S/OB     

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Vorschlag Parkgebühren Gebührenzone City
Anlage 2: Vorschlag Parkgebühren außerhalb City
Anlage 3: Satzungsänderungen bei Parkgebühren,
Gebührenzonen und kostenloses Parken für Elektrofahrzeuge
Anlage 4a: Äußere Grenzen Parkraummanagement-Gebiete Innere Stadtbezirke
Anlage 4b: Äußere Grenzen Parkraummanagement-Gebiet S-Bad Cannstatt
Anlage 5: Vorschlag Benutzungsentgelte Kurzzeitparker Bereich City-Garagen
Anlage 6: Änderung der Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze
Anlage 7: Synopse Benutzungsengelte für Parkhäuser und Parkplätze


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