Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 725/2018
Stuttgart,
11/05/2018



Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart
Folgeentscheidungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Krankenhausausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.11.2018
21.11.2018
22.11.2018



Beschlußantrag:

1. Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter des Verwaltungsrats der Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart (Entschädigungssatzung Klinikum Stuttgart;
EntschS-KS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

2. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 2a beschlossen.

3. Die Satzung zur Aufhebung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

4. Die Landeshauptstadt Stuttgart übernimmt für die gemeinnützige Kommunalanstalt Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart die Gewährträgerschaft für Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) ergeben. Es handelt sich hierbei um die Zusatzversicherung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

5. Die Landeshauptstadt Stuttgart übernimmt die Bürgschaft für die vom Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart auf die neue Kommunalanstalt übergehenden Darlehensverträge.





Begründung:


Entschädigungssatzung

Der Verwaltungsrat der Kommunalanstalt besteht aus dem Vorsitzenden und 14 weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse finden die für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch Satzung zu regeln.

Die Entschädigungssystematik ist an jede für die Mitglieder des Gemeinderats angelehnt. Die Aufwandsentschädigung besteht aus einem jährlichen Grundbetrag und den Sitzungsgeldern. Als jährlichen Grundbetrag sollen die weiteren Mitglieder (nicht aber die Stellvertreter) 1.500 EUR jährlich erhalten, das Sitzungsgeld beträgt 120 EUR. Diese Beträge entsprechen den Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Aufsichtsräte der größeren städtischen Beteiligungsunternehmen (GRDrs 861/2014).

Die übrigen Regelungen entsprechen jenen der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Für die weiteren Mitglieder und Stellvertreter, die nicht in Stuttgart wohnen, sind ergänzend entsprechende Reisekostenentschädigungen vorzusehen.


Anpassung der Hauptsatzung

Die wesentlichen Änderungen sind der Wegfall des bisherigen Krankenhausausschusses und die Bereinigung von Vorschriften, die bereits seit Bildung des Eigenbetriebes gegenstandslos sind, da die Eigenbetriebssatzung des Klinikums als Spezialregelung die Hauptsatzung insoweit verdrängt hat. Entscheidungen des Gemeinderats in Angelegenheiten der Kommunalanstalt sind der Vollversammlung zugewiesen, die Vorberatung erfolgt im Verwaltungsausschuss. Auf die Synopse in Anlage 2b wird verwiesen


Aufhebung der Eigenbetriebssatzung

Mit der Umwandlung des Eigenbetriebs Klinikum in die Kommunalanstalt wird die Betriebssatzung des Eigenbetriebes gegenstandslos und kann aufgehoben werden.


Gewährträgerhaftung gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband
Baden-Württemberg

Die neue Kommunalanstalt erfüllt die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft im Abrechnungsverbund 1 der Zusatzversorgungskasse des KVBW; Ausgleichszahlungen gemäß der Satzung der ZVK fallen nicht an.

Die Pensionsansprüche der ehemaligen und aktiven Mitarbeiter des bisherigen Eigenbetriebs Klinikum richten sich weiterhin gegen die Landeshauptstadt. Im Innenverhältnis übernimmt aber die Kommunalanstalt diese Verpflichtungen.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat gegenüber der ZVK eine verbindliche Erklärung zur Gewährträgerschaft für die Verpflichtungen der AöR abzugeben. Diese bezieht sich auf den (theoretischen) Fall, dass die Kommunalanstalt zahlungsunfähig würde. Damit ist aber keine über das heute bestehende Risiko der Landeshauptstadt hinausgehende Verpflichtung verbunden. Entsprechend wurde seinerzeit bei der Ausgliederung des Eigenbetriebs VMS vorgegangen.


Bürgschaft

Der Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart hat Darlehen (voraussichtlicher Stand 31.12.2018 46,5 Mio. EUR) aufgenommen, die auf die neue Kommunalanstalt übergehen. Die Banken sind nur dann bereit, die bisher gewährten Kommunalkreditkonditionen weitergelten zu lassen, wenn die LHS eine Bürgschaft übernimmt. Ausnahmsweise wird für die Bürgschaftsübernahme keine Gebühr seitens der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben, um den Gründungsaufwand der Kommunalanstalt zu begrenzen.






Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen
1 Entschädigungssatzung
2a Anpassung der Hauptsatzung
2b Synopse der geänderten Bestimmungen
3 Aufhebung der Eigenbetriebssatzung


Finanzielle Auswirkungen




Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-





Anlagen

<Anlagen>



zum Seitenanfang
Anl. 1 Entschädigungssatzung KA.pdfAnl. 1 Entschädigungssatzung KA.pdfAnl. 2a Hauptsatzung.pdfAnl. 2a Hauptsatzung.pdfAnl. 2b Synopse Hauptsatzung.pdfAnl. 2b Synopse Hauptsatzung.pdfAnl. 3 Aufhebung Betriebssatzung.pdfAnl. 3 Aufhebung Betriebssatzung.pdf