2. Das Finanzanlagevermögen ist sicher und ertragreich anzulegen. Die Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart sind dabei zu beachten. § 5 Verwaltung und Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1. Das Sachanlagevermögen wird vom Amt für Liegenschaften und Wohnen und das Finanzanlagevermögen von der Stadtkämmerei verwaltet. Der Stadtkämmerei obliegt die Buchführung, sie fertigt jeweils eine Übersicht über die zur Verwendung anstehenden Vermögenserträge und erstellt einen Jahresabschluss.
1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. 2. Der Stiftungsrat ist kein Organ im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne. Er dient der Abstimmung der Vorstellungen der Stadtverwaltung mit dem Stifterwillen und nimmt die in § 8 geregelten Aufgaben durch Beratung bzw. Beschlussfassung wahr.
§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats 1. Der Stiftungsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern: