Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB 3252-05
GRDrs 685/2017
Stuttgart,
09/08/2017



Annahme einer Schenkung und Errichtung einer
rechtlich unselbstständigen Stiftung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich27.09.2017



Beschlußantrag:

1. Die Schenkung von Herrn Dr. Berç Köşeyan und Frau Tülün Köşeyan in Höhe von 50.000 Euro wird mit großem Dank angenommen. Die Schenkung ist mit der Auflage verbunden, das Vermögen in eine neu zu gründende rechtlich unselbstständige Stiftung einzubringen. 2. Die Landeshauptstadt Stuttgart errichtet die „Berç- und Tülün-Köşeyan-Stiftung“ der Landeshauptstadt Stuttgart und überträgt ihr das Vermögen. Die Stiftung erhält die als Anlage 1 beigefügte Satzung.



Begründung:


Herr Dr. Berç Köşeyan und Frau Tülün Köşeyan beabsichtigen, der Landeshauptstadt Stuttgart den Betrag von 50.000 Euro zuzuwenden, um damit eine rechtlich unselbstständige Stiftung zu errichten. Die Stiftung soll mit ihren Erträgen bedürftige Senioren und Kinder unterstützen sowie Bildungs- und Ausbildungsprojekte für Kinder und Jugendliche fördern.

Durch letztwillige Verfügung wird die Stiftung von den Eheleuten Köşeyan als Schlusserbin für ihr gesamtes umfangreiches Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich bedacht.

Herr Dr. Berç Köşeyan und Frau Tülün Köşeyan sind Träger des Manfred-Rommel-Preises des Deutsch-Türkischen Forums Stuttgart sowie der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und engagieren sich bereits seit Jahrzehnten ehrenamtlich für das Gemeinwohl, vor allen Dingen für das deutsch-türkische Zusammenleben.
Frau Köşeyan engagierte sich als Vorsitzende der Kulturellen-Deutsch-Türkischen-Vereinigung-Baden-Württemberg e.V.. Herr Dr. Köşeyan war nicht nur Gründungsmitglied sondern auch Vorstandsmitglied der Liberalen-Deutsch-Türkischen-Vereinigung e.V.. Insbesondere liegen ihnen Senioren sowie Kinder am Herzen – so engagierten sich Herr und Frau Köşeyan z. B. über viele Jahre beim Verein Leseohren e.V. als Lesepaten in einer Kindertagesstätte der Landeshauptstadt Stuttgart. Durch die Errichtung einer Stiftung möchten sie nun dauerhaft Positives für das Gemeinwesen bewirken.

Die Stiftungssatzung ist mit den Stiftern sowie dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften abgestimmt.





Erster Bürgermeister
Michael Föll

Anlage
Stiftungssatzung


Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen
Satzung der rechtlich unselbstständigen

„Berç- und Tülün-Köşeyan-Stiftung“

der Landeshauptstadt Stuttgart


§ 1 Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Berç- und Tülün-Köşeyan-Stiftung“ (im Weiteren als Stiftung bezeichnet). 2. Sie ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung nach § 101 Absatz 1 Ge­meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Verwaltung der Lan­deshauptstadt Stuttgart, die als Sondervermögen gemäß § 96 GemO BW zu behandeln ist.


§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, (§ 52 Abs. 2 Nrn. 4, 7 und 9 AO) überwiegend auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

· Seniorenhilfe durch die Unterstützung bedürftiger Senioren
· Bildungs-und Ausbildungsprojekte für Kinder und Jugendliche sowie
· Hilfe für Kinder aus sozial schwachen Familien, unabhängig von der Herkunft

10 % der Stiftungsmittel werden für entsprechende Stiftungszwecke im Gemeindegebiet Affalterbach verwendet. Die restlichen Stiftungsmittel sind in den Gemeinden Stuttgart, Ludwigsburg sowie Marbach einzusetzen, wobei mindestens 50 % der Stiftungsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart zu verwenden sind.

Daneben kann die Förderstiftung auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.


3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält keine Gewinnanteile und – außer der Erstattung der Kosten für die Verwaltung des Sachanlagevermögens in Höhe von derzeit 300 Euro pro Gewerbe-/Wohneinheit und Jahr – keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4. Eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO kann tätig werden.


§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Sachanlagevermögen der Stiftung ist in seinem Bestand grundsätzlich dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es sind daher regelmäßige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie wirtschaftlich sinnvolle Investitionen durch die Immobilienverwaltung durchzuführen.

2. Das Finanzanlagevermögen ist sicher und ertragreich anzulegen. Die Anlage­richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart sind dabei zu beachten.


§ 5 Verwaltung und Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Das Sachanlagevermögen wird vom Amt für Liegenschaften und Wohnen und das Finanzanlagevermögen von der Stadtkämmerei verwaltet. Der Stadtkämmerei obliegt die Buchführung, sie fertigt jeweils eine Übersicht über die zur Verwendung anstehenden Vermögenserträge und erstellt einen Jahresabschluss.


2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben – nach Abzug sämtlicher testamentarischer Verpflichtungen – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen zum Stiftungskapital bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die steuerlich zulässigen Rücklagenzuführungen nach § 62 AO.
3. Zur Werterhaltung können nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und zum Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Um die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen, können des Weiteren Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO gebildet werden.


§ 6 Stiftungsorgan

1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

2. Der Stiftungsrat ist kein Organ im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne. Er dient der Abstimmung der Vorstellungen der Stadtverwaltung mit dem Stifterwillen und nimmt die in § 8 geregelten Aufgaben durch Beratung bzw. Beschlussfassung wahr.


3. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern:

2. Den Vorsitz über den Stiftungsrat führt der Stifter.
Nach dem Ausscheiden beider Stifter übernimmt Frau Sibel Yüksel den Vorsitz über den Stiftungsrat.
3. Beim Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds soll ein Nachfolger von den verbliebenen Stiftungsratsmitgliedern vorgeschlagen und mehrheitlich bestimmt werden.


§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat entscheidet über die zweckentsprechende Verwendung der Vermögenserträge (§ 5 Nr. 2) sowie die Bildung der zulässigen Rücklagen (§ 5 Nr. 3) unter Beachtung der Wertgrenzen nach § 32 Abs. 15 der Zuständigkeitsordnung (ZO) der Landeshauptstadt Stuttgart.

2. Der Stiftungsrat achtet darauf, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.


§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat soll in der Regel mindestens einmal im Jahr tagen. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig durch den Stiftungsratsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Er ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates dies wünscht. 2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel während der Stiftungsratssitzungen gefasst. 4. Die Sitzungen des Stiftungsrats sind nichtöffentlich.

5. Gäste der Stiftungsräte können beratend teilnehmen oder hinzugezogen werden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Aufhebung
1. Die Stiftungssatzung kann nur mit Zustimmung des Stiftungsrats durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats geändert werden.
2. Eine Aufhebung der Stiftung ist nach § 101 Abs. 2. GemO BW nur unter den Voraussetzungen von § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig.
3. Die Landeshauptstadt Stuttgart wird vor Aufhebung der Stiftung prüfen, ob eine Zweckänderung oder die Zusammenlegung mit einer anderen unselbstständigen Stiftung möglich ist.
4. Die Aufhebung der Stiftung ist mit Zustimmung des Stiftungsrats vom Gemeinderat zu beschließen.


§ 12 Vermögensanfall

1. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung nach § 101 Abs. 3 Satz 1 GemO BW an die Landeshauptstadt Stuttgart.

2. Das Vermögen ist anschließend ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dabei ist sofern möglich nach § 101 Abs. 3 Satz 2 GemO BW der Stifterwille zu berücksichtigen.


§ 13 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Voraus die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.



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