Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
1067/2021
Stuttgart,
11/17/2021
Haushalt
2022/2023
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
25.11.2021
Verbesserung der städtischen Infrastruktur – schneller Ausbau der
Radinfrastruktur
Beantwortung / Stellungnahme
Die Stadt erhält für den Ausbau der Radinfrastruktur ausschließlich projektbezogene Fördermittel des Landes bzw. des Bundes. Im Haushaltsplan werden diese Mittel zur Verbesserung der Radinfrastruktur sowie die Schwerpunkte und Prioritäten bislang unabhängig von einer Förderung des Landes oder Bundes veranschlagt und umgesetzt.
Nach § 80 Abs. 1 GemO sind alle voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen im Haushaltsplan auszuweisen. Dies ist auch entsprechend der allgemeinen und sonstigen Haushaltsgrundsätze, insbesondere zur Pflicht der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 77 Abs. 2 GemO) zwingend erforderlich. Sie müssen errechnet oder zumindest geschätzt werden können (§ 10 Abs. 1 GemHVO).
Alle Ansätze müssen in voller Höhe und entsprechende Erträge/Einzahlungen bzw. Aufwendungen/Auszahlungen getrennt voneinander veranschlagt werden (Brutto-Grundsatz gem. § 10 Abs. 2 GemHVO).
Umgekehrt heißt das regelmäßig aber auch, dass Aufwendungen/Auszahlungen überhaupt einer entsprechenden Notwendigkeit bedürfen. Grundsätzlich sollte daher nur unter Berücksichtigung einer definierten Zweckbestimmung ein Ansatz gebildet werden.
Eine automatische Erhöhung von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen durch Drittmittel gefährdet den Haushaltsausgleich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GemHVO und erhöht den Finanzierungsmittelbedarf. Dies führt regelmäßig zur Veranschlagung von Kreditaufnahmen mit entsprechenden Haushaltsbelastungen für den Schuldendienst in Folgejahren.
Die Überwachung einer solchen automatischen Mittelerhöhung erfordert zudem einen erhöhten Verwaltungsaufwand im Planaufstellungsverfahren und nachfolgend in der Bewirtschaftung. Da die Haushalts-/Budgetierungssystematik der LHS bisher keinerlei Korrektiv für nicht eingehende Drittmittel vorsieht, bestünde zudem auch dadurch noch eine weiteres Deckungs- und Finanzierungsrisiko. Hier wäre aus Sicht des Finanzreferats zwingend ein entsprechender Haushaltsvermerk nach § Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 GemHVO in den Haushaltsplan aufzunehmen, wonach dann auch unterjährige Mindererträge (Wenigereinzahlungen) bestimmte Aufwendungsansätze (Auszahlungsansätze) vermindern.
Vorliegende Anträge/Anfragen
370/2021 Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Dirk Thürnau
Bürgermeister
<Anlagen>