Die Stadterneuerungsvorranggebiete (SVG) sind ein Instrument der Stuttgarter Stadterneuerung und können auch als Beobachtungsgebiete bezeichnet werden. Ihre Abgrenzungen bilden einen Handlungsrahmen für die Festlegung künftiger städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch. In den SVG bestehen keine gesonderten Fördermöglichkeiten. Für die Eigentümer von Gebäuden gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie im übrigen Stadtgebiet. Der einzige Unterschied besteht in einem besonderen Vorkaufsrecht der Stadt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Mit diesem Vorkaufsrecht soll es der Stadt ermöglicht werden, einzelne Grundstücke zum Zwecke einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erwerben. Deshalb soll der Bereich des sogenannten EnBW-Areals zwischen Stöckachstraße, Metzstraße, Schwarenbergstraße, Hackstraße und Heinrich-Baumann-Straße neu als SVG festgelegt werden. Anlass ist die Absicht der EnBW Real Estate GmbH, das Areal zu räumen und zu veräußern. Der Satzungsbereich ist eine der letzten innerstädtischen Potentialflächen für eine intensive Wohnbebauung. Die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist erforderlich, um den für städtische Flächen vorgesehenen höheren Anteil geförderter Wohnungen gemäß dem Stuttgarter Innenentwicklungsmodell (SIM) zu realisieren. Damit könnte ein wichtiges Zeichen dafür gesetzt werden, dass die Innenstadt Stuttgarts ein Lebensraum für alle Bevölkerungsgruppen ist. Das besondere Vorkaufsrecht der Satzung ist das legitime Instrument zur Durchsetzung dieses städtischen Anliegens. Der als SVG festzulegende Bereich war Teil der vorbereitenden Untersuchungen für das Sanierungsgebiet Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- und wird vom Sanierungsgebiet mit Ausnahme eines Teilstücks an der Schwarenbergstraße nahezu vollständig umschlossen. Der Satzungsbereich wird in den vorbereitende Untersuchungen hinsichtlich der Flächenausdehnung des Betriebsareals, seiner fehlenden Durchlässigkeit sowie seiner Gebäudekörnung und -anordnung als Fremdkörper in dem umgebenden historischen Gründerzeitquartier beschrieben. Des Weiteren werden Störungen der Wohnnachbarschaft durch den Betrieb und die Ausbildung einer sommerlichen Hitzeinsel in Folge der nahezu 100 %igen Versiegelung beklagt. Der Bereich wurde 2012 nur deshalb nicht in die Sanierung einbezogen, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, ob und wann das Areal aufgegeben werden soll. Ergänzend zum SVG soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Hackstraße/Stöckachstraße (EnBW-Areal) Stgt 296 gefasst werden, welcher eine Priorisierung der Wohnnutzung auf dem Areal zum Ziel hat. Finanzielle Auswirkungen Unmittelbare finanzielle Auswirkungen resultieren aus dieser Vorlage nicht. Sofern ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, müssen die Mittel über den Etat des Amts für Liegenschaften und Wohnen bereitgestellt werden Beteiligte Stellen Referat WFB Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Peter Pätzold Bürgermeister Anlagen 1. Erweiterte Vorkaufsrechtssatzung 2. Lageplan zur Vorkaufsrechtssatzung (Verkleinerung)