Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 818/2017
Stuttgart,
11/16/2017



Stadterneuerungsvorranggebiet Nr. 21
-Hackstraße/Stöckachstraße (EnBW-Areal)-
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Ost
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
28.11.2017
12.12.2017
13.12.2017
13.12.2017
14.12.2017



Beschlußantrag:

Das Gebiet -Hackstraße/Stöckachstraße (EnBW-Areal)- wird als Stadterneuerungsvorranggebiet (SVG) festgelegt. Für dieses Gebiet wird eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht mit dem Satzungstext gemäß Anlage 1 beschlossen. Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 26.Oktober 2017.



Begründung:

Die Stadterneuerungsvorranggebiete (SVG) sind ein Instrument der Stuttgarter Stadterneuerung und können auch als Beobachtungsgebiete bezeichnet werden. Ihre Abgrenzungen bilden einen Handlungsrahmen für die Festlegung künftiger städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch.

In den SVG bestehen keine gesonderten Fördermöglichkeiten. Für die Eigentümer von Gebäuden gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie im übrigen Stadtgebiet. Der einzige Unterschied besteht in einem besonderen Vorkaufsrecht der Stadt gemäß
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Mit diesem Vorkaufsrecht soll es der Stadt ermöglicht werden, einzelne Grundstücke zum Zwecke einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erwerben.


Deshalb soll der Bereich des sogenannten EnBW-Areals zwischen Stöckachstraße, Metzstraße, Schwarenbergstraße, Hackstraße und Heinrich-Baumann-Straße neu als SVG festgelegt werden. Anlass ist die Absicht der EnBW Real Estate GmbH, das Areal zu räumen und zu veräußern.

Der Satzungsbereich ist eine der letzten innerstädtischen Potentialflächen für eine intensive Wohnbebauung. Die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist erforderlich, um den für städtische Flächen vorgesehenen höheren Anteil geförderter Wohnungen gemäß dem Stuttgarter Innenentwicklungsmodell (SIM) zu realisieren. Damit könnte ein wichtiges Zeichen dafür gesetzt werden, dass die Innenstadt Stuttgarts ein Lebensraum für alle Bevölkerungsgruppen ist. Das besondere Vorkaufsrecht der Satzung ist das legitime Instrument zur Durchsetzung dieses städtischen Anliegens.

Der als SVG festzulegende Bereich war Teil der vorbereitenden Untersuchungen für das Sanierungsgebiet Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- und wird vom Sanierungsgebiet mit Ausnahme eines Teilstücks an der Schwarenbergstraße nahezu vollständig umschlossen.

Der Satzungsbereich wird in den vorbereitende Untersuchungen hinsichtlich der Flächenausdehnung des Betriebsareals, seiner fehlenden Durchlässigkeit sowie seiner Gebäudekörnung und -anordnung als Fremdkörper in dem umgebenden historischen Gründerzeitquartier beschrieben. Des Weiteren werden Störungen der Wohnnachbarschaft durch den Betrieb und die Ausbildung einer sommerlichen Hitzeinsel in Folge der nahezu 100 %igen Versiegelung beklagt.

Der Bereich wurde 2012 nur deshalb nicht in die Sanierung einbezogen, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, ob und wann das Areal aufgegeben werden soll.

Ergänzend zum SVG soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Hackstraße/Stöckachstraße (EnBW-Areal) Stgt 296 gefasst werden, welcher eine Priorisierung der Wohnnutzung auf dem Areal zum Ziel hat.




Finanzielle Auswirkungen

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen resultieren aus dieser Vorlage nicht. Sofern ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, müssen die Mittel über den Etat des Amts für Liegenschaften und Wohnen bereitgestellt werden


Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Erweiterte Vorkaufsrechtssatzung
2. Lageplan zur Vorkaufsrechtssatzung (Verkleinerung)



Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht


Aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 14. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:

Stadterneuerungsvorranggebiet Nr. 21
-Hackstraße/Stöckachstraße (EnBW-Areal)-

§ 1

Der Landeshauptstadt Stuttgart steht in dem mit Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 26. Oktober 2017 näher bezeichneten Gebiet ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB zu.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Ausübung des Vorkaufsrechts insbesondere beabsichtigt um:

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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