o Bestehen noch keine Kontakte der Schule mit einem Träger, so werden alle in Frage kommenden Träger angeschrieben.
o Die Träger bekunden schriftlich ihr Interesse an der Übernahme der pädagogischen Bildungs- und Freizeitangebote sowie des pädagogischen Mittagessens an der betreffenden zukünftigen Ganztagesschule. Die aussagekräftige Bewerbung muss neben der reinen Interessenbekundung ein auf die Schule abgestimmtes pädagogisches Ganztageskonzept enthalten.
o Die Träger haben die Möglichkeit, sich mit der Schule bzw. der Schulleitung im Vorfeld in einem Gespräch über deren Vorstellungen, das Schulprofil etc. zu informieren und so ihr Konzept darauf abzustimmen.
o Nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen im Schulverwaltungsamt werden die Träger sowie die Schulleitungen (teilweise mit Vertretern des Kollegiums) zu einer gemeinsamen Vorstellungsrunde in das Schulverwaltungsamt eingeladen.
o Die Schulleitung gibt eine Präferenz ab.
o Der daraus resultierende Vorschlag der Verwaltung wird dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
o Die Bescheide über Vergabe bzw. Nichtvergabe gehen den Trägern durch das Schulverwaltungsamt zu. Bislang bestand die Möglichkeit, dass Schulen, die den Antrag auf Ganztagsschule im Herbst eines Jahres gestellt haben, nicht zwingend im Folgeschuljahr starten mussten, sondern die Aufnahme des Ganztagesbetriebes auch erst im übernächsten Schuljahr nach Antragstellung erfolgen konnte. Um ausreichend Zeit für pädagogische Konzeption, bauliche Maßnahmen und ggf. Einrichtung oder Anmietung von Interimsräumen zu haben, hat die Verwaltung den Schulen bisher empfohlen, den späteren Startzeitpunkt zu wählen. Mit Verankerung der Ganztagesgrundschule im Schulgesetz entfiel diese Möglichkeit und eine Schule muss direkt im nächsten Schuljahr nach Antragsstellung als Ganztagsschule eingerichtet werden. Der Wegfall des Pufferjahres wirkt sich auch auf das Interessenbekundungsverfahren aus. Mit dem Verfahren kann nicht mehr gewartet werden bis der Einrichtungserlass des Landes auf Einrichtung einer Ganztagsschule vorliegt. Der Erlass ergeht in der Regel zwischen April und August des Jahres, in dem der Ganztagesschulbetrieb aufgenommen werden muss. Dem Träger bliebe so kaum bis gar keine Zeit für die Erarbeitung des pädagogischen schulspezifischen Konzeptes gemeinsam mit der Schule als auch für die Personalgewinnung. Das Interessenbekundungsverfahren muss daher bereits direkt nach Antragstellung auf Einrichtung einer Ganztagsschule beim Land erfolgen - vorbehaltlich des Genehmigungserlasses des Landes (siehe GRDrs. 590/2014). Dies ist bei der Fasanenhofschule der Fall. Der Erlass seitens des Landes für die Wolfbuschschule liegt bereits vor; die Wolfbuschschule startet nach dem „alten Modell“. Wolfbuschschule Für die Grundschule der Wolfbuschschule hat das städtische Jugendamt sein Interesse an der Trägerschaft bekundet. Des Weiteren ging die Bewerbung der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. ein. Nach Vorstellung beider Träger und nach Auswertung der Kriterien des Leistungsverzeichnisses entschied sich die Wolfbuschschule für den Träger Jugendamt. Die Verwaltung stimmt diesem Vorschlag zu. Die Wolfbuschschule startet im Schuljahr 2015/16 mit dem teilgebundenen Ganztagesschulbetrieb. Fasanenhofschule