Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz:
0300
GRDrs
140/2022
Stuttgart,
03/17/2022
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - 1. Änderung
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Reform- und Strukturausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.03.2022
23.03.2022
24.03.2022
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020; Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
Begründung:
I. Allgemein
Wie im Prozess zur Novellierung der Hauptsatzung (HS) angekündigt, ist es die erklärte Absicht der Verwaltung, die zentralen organisatorischen Regelungen des Stadtrechts der Landeshauptstadt Stuttgart nicht nur einmalig auf Stand zu bringen, sondern auch danach stetig aktuell zu halten.
Nachdem sich inzwischen seit Dezember 2020 einige kleinere Änderungsbedarfe angesammelt haben und auch dem Wunsch des Gemeinderats auf Abschaffung der Zusatzsitze in den Bezirksbeiräten bei Bildung von Fraktionszusammenschlüssen vor der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats Rechnung zu tragen ist, wird dem Gemeinderat nun die 1. Änderung der Hauptsatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die
Anlage 1
enthält die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung), mit der die nachfolgend erläuterten Punkte umgesetzt werden.
II. Änderungen im Einzelnen
a)
Anpassung an geänderte gesetzliche Grundlagen im Polizeigesetz, § 1 Nr. 1 lit. a) der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HS)
Die Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HS wird an die veränderte Paragraphenfolge des neuen baden-württembergischen Polizeigesetzes angepasst; inhaltlich hat sich keinerlei Änderung ergeben.
b)
Explizite Regelung der Zuständigkeit des Gemeinderats in Fällen der Planreife gem. § 33 BauGB, § 1 Nr. 1 lit. b) und Nr. 4 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a und § 9 Abs. 2 HS)
Es wird nunmehr explizit eine Zuständigkeit des Gemeinderats für Entscheidungen in Angelegenheiten der Bebauungsplanung im Vorfeld des Satzungsbeschlusses im Fall der fachrechtlichen Notwendigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses für die Erreichung der Planreife nach § 33 BauGB geregelt. In diesen Fällen ist ausnahmsweise der Gemeinderat anstelle des sonst gem. § 9 Abs. 2 HS zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und Technik (STA) zuständig. Hierunter fällt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Beschluss über die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe (Auslegungsbeschluss). Sollte eine Entscheidung des Gemeinderats fachrechtlich für die Herstellung der Planreife gem. § 33 BauGB nicht erforderlich sein, bleibt es unverändert bei der Zuständigkeit des STA für die Fassung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung.
Eine inhaltliche Änderung ist mit diesen neuen Vorschriften nicht verbunden. Es wird eine langjährige Praxis des Amtes für Stadtplanung und Wohnen explizit kodifiziert. Diese explizite Regelung ist aus Sicht der Verwaltung angezeigt, da das bisher praktizierte Rekurrieren auf die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 2 HS zur Rechtfertigung einer Zuständigkeit des Gemeinderats rechtlich hinterfragt werden könnte, jedenfalls aber intransparent war.
c)
Regelung der Zuständigkeit des Gemeinderats für Ermächtigungen zur Einstellung von Personal außerhalb des Stellenplans, § 1 Nr. 1 lit. c) der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 21a HS)
Mit dieser Änderung wird zukünftig eine explizite Zuständigkeit des Gemeinderats für Ermächtigungen zur Einstellung von Personal außerhalb des Stellenplans mit echten finanziellen Auswirkungen geregelt. Ziel ist das in Kongruenz Bringen der Hauptsatzung und der Geschäftsanweisung Stellenplanbearbeitung (GA), welcher der Gemeinderat im Beschlusswege zugestimmt hat. Während die GA vermeintlich eine allgemeine Zuständigkeit des Gemeinderats für Ermächtigungen postuliert, ist diese in Wirklichkeit nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 HS gegeben.
Mit der nun vorgeschlagenen Regelung wird dem Gemeinderat die ausschließliche Kompetenz bei Ermächtigungen für Einstellungen außerhalb des Stellenplans - soweit nicht Haushaltsneutralität gegeben ist - übertragen, während es im Übrigen, also bei fehlenden echten finanziellen Auswirkungen in Form der Haushaltsneutralität, bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses aufgrund der Vollübertragung der Aufgaben auf die Ausschüsse gem. § 6 Abs. 1 HS verbleibt.
In der Folge zur Änderung der HS soll die GA durch eine Einzeländerung durch den Oberbürgermeister entsprechend angepasst werden, so dass zukünftig ein Gleichlauf zwischen den Regelwerken besteht und dies für die Rechtsanwendenden auch transparent ist.
d)
Aktualisierung der Verweise auf den aktuellen Verwaltungsgliederungsplan und den aktuellen Aufgabengliederungsplan, § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung (§ 6 Abs. 5 HS)
Die Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse bestimmen sich aufgrund der ihnen nach der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgabenbereiche der Referate und Ämter nach dem Verwaltungsgliederungsplan und den Aufgabengliederungsplan, auf die statisch verwiesen wird. Zwischenzeitlich haben sich hier Änderungen ergeben.
Hinsichtlich des Verwaltungsgliederungsplans wird künftig auf denjenigen mit Stand vom 4. Januar 2022 verwiesen. In Bezug auf den Aufgabengliederungsplan wurde erstmals eine aktuelle Einzeländerung vorgenommen (wg. der Bildung der Abteilung Koordination S21/Rosenstein und Zukunftsprojekte, L/OB-RZ), die nun ebenfalls in der Hauptsatzung Berücksichtigung findet.
Nachdem eine dynamische Verweisung in kommunalen Satzungen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich nicht möglich ist, ist es immer erforderlich, hier eine explizite Änderung der Verweisungen vorzunehmen.
e)
Anpassung der Ausschusszuständigkeiten in Folge der Bildung der Abteilung Koordination S21/Rosenstein und Zukunftsprojekte im Referat Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales, § 1 Nr. 3 und 5 Änderungssatzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 und § 11 Abs. 1 Nr. 3a HS)
Mit der Bildung der Abteilung L/OB-RZ erhält das Referat Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales (L/OB), welches bisher ausschließlich dem Verwaltungsausschuss (VA) zugeordnet war, u. a. Aufgaben, die bereits bisher dem Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen (WA) zukamen. Zur klaren Abgrenzung der künftigen Ausschusszuständigkeiten wird nun eine explizite, an die neue Verwaltungsstruktur angepasste praktikable Regelung vorgenommen, die sich wie folgt in verkürzter Form zusammenfassen lässt: R VA; Z WA.
Nachdem teilweise auch Aufgaben, die bisher der Referatsleitung zugeordnet waren, im Sachgebiet Koordinierung Zukunftsprojekte verortet wurden, für welches künftig insgesamt der WA zuständig ist, ergibt sich eine eng begrenzte Zuständigkeitsverschiebung vom VA hin zum WA (z. B. für das Thema der „Metropolregion“).
f)
Streichung einer funktionslosen Verweisung und Übertragung der Vorauswahl in Personalangelegenheiten der nichtleitenden Bediensteten auf den Oberbürgermeister, § 1 Nr. 6 der Änderungssatzung (§ 18 Satz 2 Nr. 1 und 1a HS)
Neben einer Streichung einer seit langem funktionslos gewordenen Verweisung in § 18 Satz 2 Nr. 1 HS wird mit der in § 18 Satz 2 Nr. 1a HS neu eingeführten Regelung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum üblichen Verfahren der Stuttgarter Personalauswahl im Bereich der nichtleitenden Bediensteten Rechnung getragen.
Mit dem nun eingeführten rein verfahrensmäßigen Recht auf Vorauswahl seitens des Oberbürgermeisters, wird die bisherige Praxis, dass im Wege der Offenlegung in der Regel nur über eine Person, die seitens der Verwaltung zur Einstellung vorgeschlagen ist, abgestimmt wird, was rechtlich gesehen eine Wahl darstellt, rechtlich unterfüttert. Sie stellt keine Änderungen zu den bisherigen Usancen dar. Sollte die Wahl der vorgeschlagenen Person abgelehnt werden bleibt es bei den auch bisher bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des zuständigen Gremiums, wie sich aus dem Wort „zunächst“ in § 18 Satz 2 Nr. 1a HS n. F. ergibt.
g)
Abschaffung der Zusatzsitze in den Bezirksbeiräten zur nächsten Amtsperiode, § 1 Nr. 7 Änderungssatzung (§ 21 Abs. 6 Sätze 2- 4 HS)
Der Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammenschlüsse im Gemeinderat") wurde bereits im Rahmen der Novellierung der Hauptsatzung 2020 mit deutlicher Mehrheit positiv vorberaten. Dementsprechend wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschues am 4. November 2020 seitens der Verwaltung zugesagt, dass die Umsetzung in Form einer entsprechenden separaten Änderung der novellierten Hauptsatzung mit Geltung ab der neuen Amtsperiode im Jahr 2024 erfolgen wird (vgl. zum Ganzen: VA-Niederschrifts-Nr. 485 aus 2020, Seite 2 und 3).
Dieser Zusage kommt die Verwaltung nun in der 1. Änderung der novellierten Hauptsatzung mit Wirkung der Änderung zum 31. Juli 2024 nach. Durch den 2. Halbsatz von § 2 Satz 2 der Änderungssatzung ist sichergestellt, dass die am 31. Juli 2024 aufgrund der Regelung zu den Zusatzsitzen im Amt befindlichen Mitglieder der Bezirksbeiräte jeweils bis zur konstituierenden Sitzung des dann aufgrund der Gemeinderatswahl 2024 neu bestellten Bezirksbeirats nach der Sommerpause im Amt bleiben.
III. Hinweise
Gem. § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist für die Beschlussfassung der Satzung zu Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung) gem.
Anlage 1
die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 31 Stimmen, erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beteiligte Stellen
Die Referate SWU und L/OB haben mitgezeichnet.
Vorliegende Anträge/Anfragen
Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammenschlüsse im Gemeinderat")
Erledigte Anträge/Anfragen
Antrag 441/2020 der Bündnis 90/Die GRÜNEN Gemeinderatsfraktion ("Demokratie in den Stuttgarter Stadtbezirken stärken - Keine Zusatzsitze durch Fraktionszusammenschlüsse im Gemeinderat")
Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 - Änderungssatzung
Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS)
vom 3. Dezember 2020
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1
Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) vom 3. Dezember 2020 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020; Stadtrecht 0/1) wird wie folgt geändert:
1. Änderung von § 3 (Zuständigkeit im Einzelnen)
a) § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte
„§ 15 des Polizeigesetzes“
werden durch die Worte
„§ 23 des Polizeigesetzes“
ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 1a in § 3 Abs. 1 hinter Nr. 1 eingefügt:
„1a. Angelegenheiten der Bebauungsplanung im Vorfeld des Satzungsbeschlusses, sofern die Entscheidung des Gemeinderats (inkl. der über die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe (Auslegungsbeschluss)) fachrechtlich für die Herstellung der Planreife gem. § 33 BauGB erforderlich ist;“
c) Es wird folgende Nr. 21a in § 3 Abs. 1 hinter Nr. 21 eingefügt:
„21a. Ermächtigungen für Einstellungen außerhalb des Stellenplans, soweit nicht Haushaltsneutralität gegeben ist;"
2. Änderung von § 6 (Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse)
§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Worte
„Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2020“
werden durch die Worte
„Verwaltungsgliederungsplan Stand 4. Januar 2022“
ersetzt.
Die Worte
„Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit Stand 1. Januar 2018“
werden durch die Worte
„Aufgabengliederungsplan vom 27. Dezember 2018 mit grundsätzlichem Stand 1. Januar 2018, zuletzt geändert am 16. März 2022 mit Wirkung zum 1. August 2021, in der zum 23. März 2022 gültigen konsolidierten Fassung“
ersetzt.
3. Änderung von § 7 (Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses)
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. des Referats Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales, soweit nicht der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen zuständig ist,“
4. Änderung von § 9 (Geschäftskreis des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Technik)
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik ist zuständig für die Beschlussfassung bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Aufstellungsbeschluss); er entscheidet über die Angelegenheiten der Bauleitplanung im Vorfeld des Satzungsbeschlusses (inkl. der öffentlichen Auslegung der Bauleitplanentwürfe (Auslegungsbeschluss)) soweit nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1a eingreift.“
5. Änderung von § 10 (Geschäftskreis des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen)
Es wird folgende Nr. 3a in § 10 Abs. 1 hinter Nr. 3 eingefügt:
„3a. des Referats Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales, welche Angelegenheiten des Sachgebiets Koordinierung Zukunftsprojekte der Abteilung Koordination S21/Rosenstein und Zukunftsprojekte betreffen,“
6. Änderung von § 18 (Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den*die Oberbürgermeister*in)
a) § 18 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte
„§§ 3, 7 oder 11“
werden durch die Worte
„§§ 3 und 7“
ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 1a in § 18 Satz 2 hinter Nr. 1 eingefügt:
„1a. Vorauswahl in Personalangelegenheiten, soweit der Gemeinderat oder der Verwaltungsausschuss gem. §§ 3 und 7 zuständig ist und es sich nicht um leitende Gemeindebedienstete i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 GemO handelt, in Form eines aufgrund der Geeignetheit zahlenmäßig (ggf. auf eine Person) eingegrenzten Vorschlags, sodass im Gemeinderat oder Verwaltungsausschuss zunächst nur der*die Bewerber*in oder die Bewerber*innen zur Wahl steht bzw. stehen, für die der*die Oberbürgermeister*in sein Einvernehmen entsprechend dem Vorschlag vorab erteilt hat;“
7. Änderung von § 21 (Bezirksbeiräte)
In § 21 Abs. 6 werden die Sätze 2 - 4 aufgehoben.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 am 31. Juli 2024 in Kraft; die von dieser Änderung betroffenen Mitglieder der Bezirksbeiräte bleiben vom Inkrafttreten der Änderung
bis zur konstituierenden Sitzung des neu bestellten Bezirksbeirats nach der Gemeinderatswahl 2024 im Amt.
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