Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 7730-02
GRDrs 127/2017
Stuttgart,
04/27/2017



Jagdbeirat bei der Landeshauptstadt Stuttgart
-Benennung der Vertreter der Gemeinde und der Jagdgenossenschaft




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
30.05.2017
31.05.2017
01.06.2017



Beschlußantrag:



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zum 1. April 2015 trat das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Kraft. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat das Land von seinem Recht auf die Gesetzgebung im Bereich des Jagdrechts Gebrauch gemacht. Diese neue Regelung löst das bisherige Landesjagdgesetz ab und regelt große Teile des Jagdrechts, welche bisher durch das Bundesjagdgesetz abgedeckt waren. Lediglich für die Erlangung und Erteilung des Jagdscheins gelten die bundesgesetzlichen Vorschriften weiter.

Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wurden bisher durch das Kollegium des Kreisjagdamts wahrgenommen. Diese Kollegialbehörde wurde mit Inkrafttreten des JWMG aufgelöst und die Aufgaben des Jagdrechts der Stadtverwaltung als unterer Verwaltungsbehörde übertragen.

Bei den unteren Jagdbehörden sind nun nach § 60 JWMG Jagdbeiräte einzurichten. Dabei soll der Beirat die untere Jagdbehörde in jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

Der Jagdbeirat bei der Landeshauptstadt Stuttgart ist kein gemeinderätliches Gremium; § 17 der Hauptsatzung findet keine Anwendung. Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Beirats ist – da es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt - allein der Oberbürgermeister, vertreten durch den zuständigen Beigeordneten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 JWMG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 Gemeindeordnung und § 15 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz).

Die Berufung der vom Gemeinderat zu benennenden Vertreter der Gemeinde und der Jagdgenossenschaft erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Gemeinderats durch Bürgermeister Dr. Martin Schairer.

Der Beirat soll sich wie folgt zusammensetzen:

- Vorsitzender ist der Leiter der unteren Jagdbehörde oder eine ihn vertretende
Person,

- fünf VertreterInnen der Jägerschaft,
- ein(e) VertreterIn der Jagdgenossenschaft,
- ein(e) VertreterIn der Landwirtschaft,
- ein(e) VertreterIn des Forstes,
- ein(e) VertreterIn der Gemeinde,
- ein(e) VertreterIn der unteren Naturschutzbehörde,
- ein(e) VertreterIn der unteren Veterinärbehörde.


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR, T, WFB und StU haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: 1 Bericht
Anlage 2: Mitglieder und Stellvertreter des Jagdbeirats




Ausführliche Begründung:

Seit Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes als Rahmengesetz und ergänzend hierzu des Landesjagdgesetzes gab es als zuständige Behörde für jagdliche Angelegenheiten eine Kollegialbehörde, welche die nötigen Regelungen zu treffen hatte. Dazu war beim Amt für öffentliche Ordnung eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Geschäfte der laufenden Verwaltung bewerkstelligte: U. a. waren dies die Ausstellung der Jagdscheine, Bestätigung von Jagdaufsehern, Zuarbeit und Vorbereitung der Sitzungen der Kollegialbehörde etc.. Aufgabe der Kollegialbehörde war u. a. die Überprüfung der Jagdpachtverträge hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen in den Jagdbezirken, Rücknahme oder Widerruf jagdrechtlicher Erlaubnisse, Feststellung der Jagdpachtfähigkeit der Bewerber für die Jagdpacht, Abrundung von Jagdbezirken mit angrenzenden Gemeinden und die Durchführung der Jägerprüfung, solange sie noch im Wirkungskreis der Kollegialbehörde durchgeführt wurde u. v. m..

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde das Jagdrecht mit Ausnahme der Vorschriften zur Erlangung bzw. Erteilung des Jagdscheins in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt. Von diesem Recht hat das Land Baden-Württemberg mit dem am 01.04.2015 in Kraft getretenen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Gebrauch gemacht. Dabei werden alle Aufgaben jetzt durch die untere Verwaltungsbehörde beim Amt für öffentliche Ordnung als untere Jagdbehörde wahrgenommen.

Die bisherige Kollegialbehörde des Kreisjagdamtes wurde durch das JWMG abgeschafft. An seine Stelle tritt bei den unteren Jagdbehörden ein Jagdbeirat, der jedoch nur beratende Funktionen hat (§ 60 JWMG).

Der Beirat soll die untere Jagdbehörde in jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten. Dabei haben nachfolgende Fragen besondere Bedeutung (vgl. § 60 Abs. 3 JWMG):









Dem Jagdbeirat sollen Vertreter verschiedener Organisationen und Behörden angehören. Im Einzelnen sind dies:

- der Behördenleiter der unteren Verwaltungsbehörde oder ein von ihm benannter
Vertreter,

- fünf VertreterInnen der Jägerschaft,
- ein(e) VertreterIn der Jagdgenossenschaft,
- ein(e) VertreterIn der Landwirtschaft,
- ein(e) VertreterIn der Forstwirtschaft,
- ein(e) VertreterIn der Gemeinde,
- ein(e) VertreterIn der unteren Naturschutzbehörde,
- ein(e) VertreterIn der unteren Veterinärbehörde.

Bei der Besetzung des Beirats ist der unteren Jagdbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Deshalb wurden die örtlich ansässigen Organisationen und Behörden um Übermittlung von Vorschlägen für ordentliche Mitglieder des Beirats sowie deren Verhinderungsvertreter gebeten.

Es dürfen nur Mitglieder aus Organisationen berufen werden, die im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart existieren. Nachdem es im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart zwei Organisationen gibt, die die Jägerschaft vertreten, wurden beide um die Benennung von VertreterInnen gebeten. Da die Jägervereinigung Stuttgart e. V. im Gegensatz zum Ökologischen Jagdverband die weitaus größere Organisation ist, wurden ihr insgesamt vier VertreterInnen und jeweilige StellvertreterInnen und dem Ökologischen Jagdverband entsprechend ein(e) VertreterIn bzw. StellvertreterIn zugeteilt.

Der Fachverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer hat die Landeshauptstadt Stuttgart als ihren Vertreter mit der Maßgabe benannt, dass der Gemeinderat das Vorschlagsrecht zur Berufung des Beiratsmitglieds sowie des/der StellvertreterIn haben soll. Es ist beabsichtigt, dass sich Frau Stadträtin Deparnay-Grunenberg sowie die Herren Stadträte Currle und Zaiß im 2-Jahres-Turnus in der Mitgliedschaft und Stellvertretung jeweils ablösen.

Die VertreterInnen von Behörden müssen in die Hierarchie der Behörde eingebunden sein und insoweit auch weisungsgemäß fachgebunden auftreten.

Die Amtszeit des Jagdbeirats beträgt sechs Jahre.

Die Mitglieder des Jagdbeirats und die StellvertreterInnen sind in der Anlage 2 dargestellt.
Anlage 2 zu GRDrs 127/2017


Mitglieder des Jagdbeirats bei der Landeshauptstadt Stuttgart
vom 01.04.2017 – 31.03.2023



VorsitzenderStellvertreter
Herr OB KuhnHerr BM Dr. Schairer
Beirat/BeirätinnenStellvertreterInnen
Jagdgenossenschaft

01.04.2017-31.03.2019



01.04.2019-31.03.2021

01.04.2021-31.03.2023
Stadtrat Currle


Stadtrat Zaiß

Stadträtin Deparnay- Grunnenberg
Stadträtin Deparnay-Grunnenberg

Stadtrat Currle

Stadtrat Zaiß
Jägervereinigung Stuttgart e.V.Herr Kreisjägermeister
Prof. Dr. Georg Urban
Herr Peter Kopp
Herr Dr. Matthias AullHerr Siegfried Berner
Frau Julia SchäfferFrau Sabine Lutz
Frau Susanne RathFrau Ulrike Betz,
Ökologischer Jagdverein Ba.-Wü.Herr Michael Seifert Herr Sebastian Pizur
Bauernverband Stuttgart e.V.Herr Axel Brodbeck Herr Friedrich Raith
Untere Forstbehörde u. Forstkammer
Baden-Württemberg
Herr Leitender Forstdirektor
Hagen Dilling
Frau Judith Reinsperger
oViA
Untere VeterinärbehördeHerr Leitender Stadtveterinärdirektor
Dr. Thomas Stegmanns
Frau Stadtoberveterinärrätin
Dr. Vera Schulz
Untere NaturschutzbehördeHerr Markus DiehleFrau Renate Kübler
GemeindeFrau Stadtdirektorin
Dorothea Koller
Herr Stadtrechtsdirektor
Stefan Praegert



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