Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM 0505-05
GRDrs 176/2018
Stuttgart,
06/01/2018



Neuorganisation des Arbeitsmedizinischen Dienstes



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Krankenhausausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
29.06.2018
11.07.2018
12.07.2018



Beschlußantrag:
TVöDStufeArbeitsmarktzulage
Leitender BetriebsarztEG 15Ü220 %
stv. Leitender BetriebsarztEG 15220 %
FacharztEG 15215 %
Arzt (mit Schwerpunktbezeichnung)EG 14215 %

Über die Stellenschaffung wird zum Stellenplan 2020 entschieden.







Begründung:


Seit dem Jahre 2002 sind die betriebsärztlichen Aufgaben für die Stadtverwaltung sowie das Klinikum Stuttgart zentral beim Arbeitsmedizinischen Dienst des Referats Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht (AKR-AM) angesiedelt. Zukünftig soll die arbeitsmedizinische Betreuung des Klinikums Stuttgart an dieses übertragen werden, wodurch sich die Verwaltung eine effizientere Steuerung der Arbeitsabläufe erwartet.

Durch eine klare Aufgabenabgrenzung können bei der arbeitsmedizinischen Betreuung des Klinikums Stuttgart die dortigen aktuellen Erfordernisse hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Aufgaben individuell gesteuert, priorisiert und flexibler anpasst werden. Beispielsweise, wenn verstärkt Personal eingestellt werden soll, könnte der arbeitsmedizinische Schwerpunkt flexibel auf Einstellungsuntersuchungen gelegt werden. Zudem entfällt dadurch die aufwändige interne Leistungsverrechnung zwischen dem Klinikum Stuttgart und der Stadtverwaltung.

Darüber hinaus soll der Fachdienst „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“ (FGS) beim Haupt- und Personalamt zukünftig beim Arbeitsmedizinischen Dienst angesiedelt werden. Damit soll das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), gestützt durch eine Kooperationsvereinbarung mit den beteiligten Diensten (Arbeitssicherheitstechnischer Dienst, Arbeitsmedizinischer Dienst, Fachdienst „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“), zukünftig verstärkt fachübergreifend angelegt sein.


Organisatorische Auswirkungen der Neuorganisation der arbeitsmedizinischen Betreuung des Klinikums Stuttgart:

Gemäß dem geltenden Arbeitssicherheitsrecht ist der Oberbürgermeister dafür verantwortlich, dass eine ausreichende betriebsärztliche Versorgung sichergestellt wird und die Betriebsärztinnen und –ärzte ihre ärztliche Tätigkeit weisungsfrei wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe wird er vertreten durch das Referat AKR für die Stadtverwaltung und die Geschäftsführung des Klinikums für das städtische Klinikum.

Organisatorisch ist der leitende Betriebsarzt der Stadtverwaltung daher dem Referat Allgemeine Verwaltung, Kultur und Recht sowie der leitende Betriebsarzt des Klinikums Stuttgart der Geschäftsführung zugeordnet. In ihrer Funktion als Leiter des Arbeitsmedizinischen Dienstes sind die leitenden Betriebsärzte unmittelbar dem Oberbürgermeister (Behördenleitung) unterstellt. Somit ist die Weisungsfreiheit nach dem Arbeitssicherheitsrecht gewährleistet.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eröffnet grundsätzlich verschiedene Wege, um die Wahrnehmung der Aufgabe der betriebsärztlichen Betreuung sicherzustellen. Dies kann durch das Vorhalten eines eigenen betriebsärztlichen Dienstes mit angestellten Betriebsärzten, durch die Hinzuziehung niedergelassener Ärzte mit betriebsärztlicher Fachkunde oder durch Vergabe dieser Aufgabe an einen auf dem freien Markt tätigen überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienstleister erfolgen (vgl. §§ 4, 9 ASiG).

Die teilweise organisatorische Zuordnung der arbeitsmedizinischen Betreuung des Klinikums zu diesem rechtlich unselbständigen, d. h. zur juristischen Person Stadt Stuttgart zu rechnenden Eigenbetrieb Klinikum Stuttgart, ist deshalb nach der aktuell geltenden Rechtslage möglich. Hierfür spricht auch, dass die betriebsärztlichen Dienste in einigen Großstädten (z. B. Nürnberg) den städtischen Kliniken zugeordnet sind.

Durch 4 Quartalsgespräche im Jahr - anlassunabhängig - sowohl für den Arbeitsmedizinischen Dienst (AKR-AM), als auch für den Arbeitssicherheitstechnischen Dienst (AKR-Si) bei Herrn Oberbürgermeister wird darüber hinaus § 8 Absatz 2 des ASiG entsprochen.

Mit der oben ausgeführten Organisationsstruktur wird den Anforderungen des Arbeitssicherheitsrechts umfassend Rechnung getragen.

Stellenbedarf für die arbeitsmedizinische Betreuung des Klinikums Stuttgart:

Auf Grundlage der „Umsetzung DGUV Vorschrift 2“ (Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") wurde basierend auf der Mitarbeiterzahl der Landeshauptstadt Stuttgart zum 31.03.2012 der Bedarf bei AKR/AM und AKR/Si insgesamt neu berechnet und zum 30.06.2016 fortgeschrieben. Aus dieser Berechnung ergibt sich für die

Im aktuellen Stellenplan sind für die arbeitsmedizinische Betreuung des Klinikums Stuttgart durchschnittlich 3,50 Betriebsarzt-Stellen zugeordnet. Dies konnte rechnerisch nun näherungsweise bestätigt werden. Daher wird empfohlen 3,50 Betriebsarzt-Stellen anzusetzen.

Bei AKR-AM hat sich das Verhältnis zwischen Betriebsärzten/-ärztinnen und Assistenzkräften von ca. 1:1 bewährt. Daher wird der Bedarf von Assistenzkräften für die arbeitsmedizinische Betreuung des Klinikums mit 3,25 Stellen angesetzt, was dem derzeitigen Stand bei AKR-AM entspricht.


Personalwirtschaftliche Auswirkungen der Neuorganisation der arbeitsmedizinischen Betreuung des Klinikums Stuttgart:

Für Ärzte, die unter organisatorischer Zuordnung zum Arbeitsmedizinischen Dienst AKR-AM bei der Stadtverwaltung betriebsärztliche Tätigkeiten wahrnehmen, findet der TVÖD-V VKA Anwendung. Die kommunalen Kliniken hingegen bezahlen Ärzte nach dem mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag (TV-Ärzte VKA) deutlich besser.

Um die insbesondere darin begründeten Personalgewinnungs- und Personalbindungsprobleme beim Arbeitsmedizinischen Dienst der Stadtverwaltung abzumildern sowie eine finanzielle Gleichstellung zwischen den Betriebsärzten bei der Stadtverwaltung und beim Klinikum Stuttgart zu erreichen, erhalten die bei der Stadtverwaltung verbliebenen Betriebsärzte zusätzlich zum Tabellenentgelt eine unbefristete Arbeitsmarktzulage gemäß der nachfolgenden Tabelle. Dies gilt nur für Betriebsärzte, bei den vonseiten der Stadt ein Bindungsinteresse besteht.





Folgende Zulagen sind vorgesehen:
TVöDStufeArbeitsmarktzulage
Leitender BetriebsarztEG 15Ü220 % = ca. 1.120 €
stv. Leitender BetriebsarztEG 15220 % = ca. 970 €
FacharztEG 15215 % = ca. 730 €
Arzt (mit Schwerpunktbezeichnung)EG 14215 % = ca. 360 €

Mit einer solchen Zulagenregelung würde sich die LHS an den derzeit geltenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Verbandes der Kommunalen Arbeitgeber für Arbeitsmarktzulagen orientieren (vgl. KAV Rundschreiben M 4/2009, Nr. 3). Die Zulagenregelung soll für alle Betriebsärztinnen und -ärzte des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Verwaltung unbefristet gelten. Die Zulage ist Teil der Maßnahmen zur Personalgewinnung und -erhaltung (GRDrs 49/2012 ff) und wird aus dem hierfür bereitgestellten Budget finanziert (Ziffer 3 des Beschlussantrags).

Zuordnung des Fachdienstes „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“ zum Arbeitsmedizinischen Dienst der Stadtverwaltung:

Der Fachdienst „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“ (FGS) beim Haupt- und Personalamt wird zukünftig beim Arbeitsmedizinischen Dienst (AKR-AM) der Stadtverwaltung angesiedelt. Damit soll das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), gestützt durch eine Kooperationsvereinbarung mit den beteiligten Diensten (Arbeitssicherheitstechnischer Dienst, Arbeitsmedizinischer Dienst, Fachdienst „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“), zukünftig verstärkt fachübergreifend angelegt sein. Aus dieser intensivierten Zusammenarbeit können Synergieeffekte zwischen den Diensten generiert werden. Beispielsweise durch einen Austausch bei auffälligen Schwerpunkten bei den betriebsärztlichen Untersuchungen (z. B. häufige Rückenleiden oder Augenprobleme bei Büroarbeitsplätzen) und einem entsprechenden Seminarangebot.

Der FGS wird AKR-AM als eigenes Sachgebiet mit eigener Leitungsstelle zugeordnet. Hierfür wird eine 0,7 Leitungsstelle in EG 14 geschaffen (0,3 Stelle bereits vorhanden).

Die fachliche Leitung des FGS ist in der Fachkunde weisungsfrei von AKR-AM. Damit ist das Weisungsrecht der Leitung des Arbeitsmedizinischen Dienstes ausgeschlossen, soweit in Einzelberatungen durch den FGS zu spezifisch psychosozialen Fragestellungen beraten wird. Das bedeutet in der Praxis, dass die Leitung des Arbeitsmedizinischen Dienstes den Mitarbeiter/-innen des FGS Weisungen beispielsweise in Fragen der Geschäftsverteilung, Häufigkeit und Dichte der Beratung und Aufgabenstellungen des Fachdienstes erteilen kann. Keine Weisungsbefugnis hat die Leitung des Arbeitsmedizinischen Dienstes dahingehend, wie die Mitarbeiter/-innen des Fachdienstes in Einzelberatungen bei der Bearbeitung von psychosozialen Fragenstellungen verfahren. Zu diesen Fragestellungen hat nur die Leitung des FGS Weisungsrechte.

Zukünftige Organisationsstruktur AKR-AM:





Die Leistungen des Fachdienstes „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“ (FGS) für den Bereich des Klinikums Stuttgart werden ab 16.07.2018 vom Klinikum Stuttgart selbst erbracht und aus dessen Wirtschaftsplan finanziert.

Finanzielle Auswirkungen

Unter der Annahme, dass zukünftig dem leitenden Betriebsarzt 20 %, dem Stellvertreter 20 % und den Fachärzten/Ärzten eine Arbeitsmarktzulage von 15% gewährt wird, würde sich der Aufwand auf rund 70.000 € pro Jahr belaufen. Grundlage für die hilfsweise Berechnung ist das Jahresdurchschnittseinkommen (brutto) für Beschäftigte nach TVöD nach den Kosten eines Arbeitsplatzes (KeAP Stand 07/2017). Der Aufwand wird aus der GRDrs 49/2012 „Personalgewinnung und -erhaltung“ finanziert.

Für die Leitung des Fachdienstes „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“ als eigenes Sachgebiet bei AKR-AM wird eine 0,7 Leitungsstelle in EG 14 geschaffen (0,3 Stelle bereits vorhanden). Hierfür fallen jährlich rund 65.000 € an (inkl. Arbeitgeberanteil nach KeAP Stand 07/2017). Die Finanzierung der Leitungsstelle ist aus dem allgemeinen Personalhaushalt vorgesehen.

Die Leistungen des Fachdienstes „Betriebliche Gesundheitsförderung und Sozialarbeit“ (FGS) für den Bereich des Klinikums Stuttgart werden ab 16.07.2018 vom Klinikum Stuttgart selbst erbracht. Die bisher durch das Klinikum hierfür geleisteten Erstattungen in Höhe von rund 75.000 € pro Jahr (Durchschnitt aus Verrechnungen 2016/2017) entfallen.



Die Kosten für die von der Stadt auf das Klinikum übertragenen Stellen trägt mit Wirkung vom 16.07.2018 das Klinikum. Im Gegenzug verringert sich die Personalkostenerstattung des Klinikums an die Stadt in gleicher Höhe (bei voller Stellenbesetzung 2018
rd. 250.000 €, 2019 rd. 540.000 €).



Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Fritz Kuhn
Oberbürgermeister


Anlagen

Anlagen:
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