Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: AK 0501-04
GRDrs 671/2014
Stuttgart,
10/29/2014



Neu gefasstes Landespersonalvertretungsgesetz
Nachbesetzungen für zusätzliche Freistellungen von Personalratsmitgliedern




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich05.11.2014



Beschlußantrag:

1.1 Dem Vorschlag der Verwaltung zur vollständigen Nachbesetzung von Freistellungen von Mitgliedern des Gesamtpersonalrats wird zugestimmt.

1.2 Von dem damit verbundenen vordringlichen Personalbedarf in Höhe von insgesamt 3,0 Stellen (davon je eine Stelle in Entgeltgruppe 12, 10 und 8) wird Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Stellenschaffungen ist im Vorgriff auf den Stellenplan 2016 zu treffen.

2.1 Nachbesetzungen für freigestellte Mitglieder der örtlichen Personalräte können vorgenommen werden, soweit die in Anspruch genommenen Freistellungen den Umfang nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der Freistellungsbestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der bis zum 10.12.2013 geltenden Fassung ergeben hätte (siehe Anlage 2, Spalte 1).

2.2 Darüber hinaus können keine weiteren Nachbesetzungen für freigestellte Mitglieder der örtlichen Personalräte vorgenommen werden.

2.3 Die Nachbesetzungen nach Nr. 2.1 sind vorrangig auf die Freistellungen für Personalräte zu verteilen, die in Bereichen tätig sind, für die ein Dienstplan besteht oder für die durch Gesetz, Vertrag oder Gemeinderatsbeschluss verbindliche Personalbemessungsgrundsätze vorgegeben wurden, sofern durch die Freistellung die Mindestpersonalausstattung unterschritten wurde. Etwas anders gilt nur, wenn dies durch die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten, gerechtfertigt ist.


3. Ausfallende Arbeitszeiten für nicht freigestellte Mitglieder der örtlichen Personalräte oder des Gesamtpersonalrats sind (wie bisher) ohne personellen Ausgleich zu bewältigen.

4. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit den Nachbesetzungen für freigestellte Personalräte der Eigenbetriebe analog zu verfahren.


Begründung:


Das neu gefasste Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) enthält in § 47b neu gefasste Freistellungsregelungen, die dazu führen, dass für die einzelnen Personalvertretungen mit der Neuwahl der Personalräte am 7. Juli 2014 höhere Ansprüche auf Freistellungen entstanden sind. Grundsätzliche Aussage der Landesregierung war, dass die Novellierung des LPVG kostenneutral umgesetzt werden soll.

Im Haushaltsplan und im Stellenplan der Stadt Stuttgart sind für die Jahre 2014/2015 nur die Personalausgaben und die Planstellen enthalten, die für die Nachbesetzung von Freistellungen nach altem Recht benötigt wurden. Für die erhöhten Freistellungen nach neuem Recht können somit bisher keine Nachbesetzungen stattfinden.

Nach den Neuwahlen am 7. Juli wurde erhoben, welche Ämter bzw. Aufgabenbereiche konkret von den erhöhten Freistellungen betroffen sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Freistellungen für Mitglieder des Gesamtpersonalrats und Freistellungen für Mitglieder der örtlichen Personalräte.


1. Stellenschaffungen für zusätzlich freigestellte Mitglieder des Gesamtpersonalrats (GPR)

Für die freigestellten Mitglieder des GPR sind bisher im Stellenplan 3,0 Stellen vorhanden. Freigestellte Mitglieder wurden bisher im Umfang ihrer Freistellung zeitlich befristet auf diese Planstellen umgesetzt. Die „Herkunfts-Planstellen“ in den Ämtern konnten somit im Umfang der Freistellung auch befristet nachbesetzt werden.

Nach neuem Recht sind Mitglieder des GPR im Umfang von insgesamt 6,0 Stellen freigestellt. Um künftig alle Freistellungen in den Herkunftsämtern nachbesetzen zu können, fehlen somit insgesamt 3,0 Stellen.

Der GPR ist für grundsätzliche Angelegenheiten und Themen, die mehrere Ämter betreffen, zuständig. Er ist damit für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung tätig. Die Herkunft der freigestellten Mitglieder des GPR konzentriert sich jedoch auf sechs Ämter (vgl. Anlage 1), was zu einer überdurchschnittlichen Belastung dieser Ämter führt.


Die Verwaltung schlägt deshalb die Schaffung dieser fehlenden 3,0 Stellen im Vorgriff auf den Stellenplan 2016 vor. Damit sind Personalmehrkosten in Höhe von rund 184.800 Euro verbunden.


2. Ermächtigungen für zusätzlich freigestellte Mitglieder der örtlichen Personalräte (ÖPR)

Für die freigestellten Mitglieder der örtlichen Personalräte sind keine Planstellen im Stellenplan vorhanden. Jedoch hat der Gemeinderat die Verwaltung im Jahr 2000 ermächtigt, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen der örtlichen Personalräte, bei den Ämtern befristet Personal einzustellen (GRDrs 98/2000).

Auf Grundlage dieser Ermächtigung konnten die Ämter bisher auf der jeweiligen Planstelle des (ganz oder teilweise) freigestellten Mitglieds des ÖPR eine zeitlich befristete Vertretung einstellen.

Über die Ermächtigung aus dem Jahr 2000 wären grundsätzlich auch die erhöhten Freistellungen nach neuem Recht abgedeckt. Allerdings bildeten die im Jahr 2000 geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen zur Freistellung von Personalräten die Geschäftsgrundlage für die damalige Beschlussfassung, die sich durch die Neufassung verändert hat. Die Ermächtigung ist auch dadurch auf Freistellungen nach altem Recht beschränkt, dass die Höhe der Personalaufwendungen bisher nicht an die erhöhten Freistellungen nach neuem Recht angepasst wurde. Es ist deshalb eine Beschlussfassung der gemeinderätlichen Gremien herbeizuführen, in welchem Umfang die Verwaltung für die nach neuem Recht zusätzlich hinzukommenden Freistellungen nachbesetzen kann.

Die Freistellungen der Mitglieder aller städtischen Ämter haben sich durch die Änderung des LPVG in Summe von bisher 12,9 Vollzeitwerten auf neu 24,5 Vollzeitwerte erhöht. Die Differenz von 11,6 Vollzeitwerten kann derzeit aufgrund fehlender Haushaltsmittel (rund 580 TEUR) nicht nachbesetzt werden.

Wie sich die derzeit nicht nachbesetzbaren Freistellungen auf die einzelnen Ämter und Aufgabenbereiche verteilen, ist in der Anlage 3 dargestellt. Dabei wurden die Aufgabenbereiche in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1Arbeiten nach Dienstplan und/oder es existieren gesetzliche oder vertragliche Personalschlüssel
Kategorie 2es existieren vom Gemeinderat beschlossene Personalschlüssel
Kategorie 3übrige Aufgabenbereiche

Bei vorrangiger Verteilung der pro Amt nach altem Recht möglichen Nachbesetzungen auf die Kategorien 1 und 2 fehlen für Aufgaben der Kategorie 1 insgesamt 2,7 Vollzeitkräfte. Dies entspricht jährlichen Personalmehraufwendungen in Höhe von rund 135.000 Euro. Für Aufgaben der Kategorie 2 fehlen insgesamt 0,25 Vollzeitkräfte. Dies entspricht jährlichen Personalmehraufwendungen in Höhe von weiteren rund 12.500 Euro. Die vollständige Nachbesetzung der übrigen Freistellungen für Mitglieder der ÖPR (Kategorie 3) im Umfang von 8,65 Vollzeitwerten würde zu zusätzlichen Personalkosten von ca. 432.500 Euro pro Jahr führen.

Die Verwaltung schlägt aus grundsätzlichen Erwägungen vor, für alle drei Kategorien von zusätzlichen Ermächtigungen abzusehen. Die Landesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren die von den Kommunen gegen die erweiterten Freistellungsansprüche geäußerten Bedenken im Hinblick auf mögliche Mehrkosten nicht berücksichtigt. Das Land hat es auch abgelehnt, hier das sogenannte Konnexitätsprinzip („wer bestellt zahlt“) zur Anwendung zu bringen und erhöhte Personalaufwendungen für Nachbesetzungen aufgrund zusätzlicher Freistellungen durch finanzielle Zuwendungen des Landes zu kompensieren, sondern erklärt, dass die Neuerungen des LPVG auch insoweit kostenneutral umgesetzt werden könnten und sollten.

Hierzu bestehen nur zwei Möglichkeiten: entweder die Dienststellen- und Personalratsstruktur so neu zu ordnen, dass sich durch die Bildung sehr großer Dienststellen und Personalräte eine geringere Zahl von Freistellungen ergibt oder aber auf Ermächtigungen zu Nachbesetzungen für zusätzliche Freistellungen zu verzichten. Nachdem im Einvernehmen mit den Personalvertretungen entschieden wurde, für die 2014 begonnene Amtszeit der neuen Personalratsgremien an der bisherigen Struktur festzuhalten, verbleibt, wenn am Ziel der kostenneutralen Umsetzung festgehalten werden soll, nur die Möglichkeit eines Verzichts auf weitere Ermächtigungen zu Nachbesetzungen für zusätzliche Freistellungen.

Die städtischen Ämter und Eigenbetreibe sind demnach gehalten, die vorhandenen Ermächtigungen für Nachbesetzungen anhand der in Ziff. 2.3. der Beschlussanträge festgelegten Prioritäten zu verteilen. Die verbleibenden nicht gedeckten Stellenbedarfe müssen durch Änderungen in der Arbeitsorganisation und Arbeitsverdichtungen aufgefangen werden. Dass dies für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Mehrbelastungen und ggf. auch zu Verzögerungen und Einschränkungen in der Aufgabenerfüllung führt, ist der Verwaltung bewusst. Dies ist aber mit Blick auf das vorrangige Ziel der weitgehend kostenneutralen Umsetzung des neu gefassten LPVG hinzunehmen.
3. Nicht freigestellte Mitglieder des GPR oder der ÖPR Mitglieder der Personalvertretungen, die nicht freigestellt sind, nehmen dennoch in gewissem Umfang Personalratstätigkeiten wahr und nehmen insbesondere auch an den Sitzungen der Personalvertretungen teil. Für den damit verbundenen Arbeitsausfall bei den Herkunftsämtern wurde in der Vergangenheit kein Ausgleich gewährt und ist auch jetzt nicht vorgesehen.
4. Eigenbetriebe
Planstellen für die Beschäftigten der Eigenbetriebe sind nicht Bestandteil des Stellenplans der Stadt Stuttgart sondern in den Stellenübersichten zu den Wirtschaftsplänen enthalten.

Aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltung wird empfohlen, für die Eigenbetriebe AWS, BBS, ELW und SES analog den Beschlussziffern 1 bis 3 zu verfahren.
5. Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) Wählbar zur GJAV und zu JAVen sind sowohl Auszubildende als auch „reguläre“ Beschäftigte, soweit sie am Wahltag noch nicht das 26te Lebensjahr vollendet haben. Nach dem geltenden Personalvertretungsrecht haben Mitglieder dieser Gremien nur Anspruch auf eine anlassbezogene Freistellung im konkreten Einzelfall, nicht aber auf eine feste Freistellung mit einem bestimmten Stellenanteil. Es besteht deshalb kein Erfordernis, die Regelungen für Mitglieder von örtlichen Personalräten und des Gesamtpersonalrates auf diesen Personenkreis auszudehnen. Soweit einem Mitglied der GJAV in begrenztem Umfang eine feste Freistellung zugestanden wird, ist der hierauf entfallende Stellenanteil aus den dem Gesamtpersonalrat gem. Ziff. 1 zustehenden Stellen zu decken. Dies entspricht der bisherigen Praxis.
6. Büropersonal für den Gesamtpersonalrat (GPR)

§ 45 Abs. 2 LPVG regelt, dass die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. Im neu gefassten LPVG wurde der bisherige Begriff „Schreibkräfte“ durch „Büropersonal“ ersetzt. Damit soll nach der Gesetzesbegründung lediglich dem veränderten Sprachgebrauch Rechnung getragen werden. Bislang stehen dem GPR folgende Stellen für Büropersonal zur Verfügung: 1,0 Stelle EG 8 und 0,5 Stelle EG 5.


Durch die Neufassung des LPVG hat sich beim GPR die Zahl der Personalräte von 11 auf 19 erhöht. Wie unter Ziffer 1 beschrieben, erweitern sich die Freistellungen auf 6,0 Stellen (vgl. Beschlussantrag Nr. 1.2 zur Schaffung von 3,0 Stellen). Hierdurch werden dem Gesamtpersonalrat zusätzliche personelle Kapazitäten für seine Arbeit zugeführt. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Änderungen im LPVG nicht zu einer deutlich höheren Zahl von Beteiligungsverfahren für kollektive Maßnahmen führen werden. Ein zusätzlicher Bedarf an weiterem Büropersonal ist somit nicht erkennbar.
7. Büropersonal für die örtlichen Personalräte

Bisher ist es bewährte Praxis, dass die Dienststellenleitungen der örtlichen Personalräte nach den Besonderheiten vor Ort entscheiden, ob und in welchem Umfang Verwaltungspersonal für den jeweiligen örtlichen Personalrat aus der vorhandenen Stellenausstattung bereitgestellt wird. An dieser Praxis wird auch weiter festgehalten.





Finanzielle Auswirkungen

Durch die Schaffung von 3,0 Stellen für freigestellte Mitglieder des GPR entstehen zusätzliche Personalkosten in Höhe von rund 184.800 Euro/Jahr.


Beteiligte Stellen

Das Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.
Die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats wird gesondert versandt.





Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

3




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Anlage 3_ÖPR detailliert.xlsAnlage 3_ÖPR detailliert.xlsAnlage 2_ÖPR Freistellungen alt und neu.xlsAnlage 2_ÖPR Freistellungen alt und neu.xlsAnlage 1_GPR.xlsAnlage 1_GPR.xls