Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
349
8
Verhandlung
Drucksache:
650/2018
GZ:
StU
Sitzungstermin:
26.09.2018
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Föll
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Herr Häbe
fr
Betreff:
Sanierung Stuttgart 31 -Kaltental-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 18.09.2018, nicht öffentlich, Nr. 407
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 25.09.2018, öffentlich, Nr. 417
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 30.08.2018, GRDrs 850/2018, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 31 - Kaltental - beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im Stadtbezirk Süd wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Stuttgart 31 -Kaltental-
förmlich festgelegt.
Das Gebiet erstreckt sich entlang der Böblinger Straße und wird im Wesentlichen abgegrenzt:
Im Norden auf der Höhe der Einmündung des Elsentals und der Christian-Belser-Straße; weiterhin gehört im Norden noch zur Abgrenzung die Böblinger Straße bis zur Stadtbahnhaltestelle „Heslach Vogelrain“ und der Vogelrainstraße inklusive der Gebäude der beiden westlich der Böblinger Straße gelegenen Polizeisiedlungen.
Im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 752, 732, 68/1, 69/1, 70/1, 71 und 74 sowie die östlich entlang der Burgstraße, Ruggerstraße und Engelboldstraße liegenden Grundstücke.
Im Süden durch das Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bis zur Gabelung von Kaltentaler Abfahrt und Böblinger Straße.
Im Westen durch die östliche und nördliche Grenze des Friedhofs, südliche Grenze der Hochfirststraße, die westlich entlang der Schliffkopf- und Fuchswaldstraße liegenden Grundstücke sowie die westliche und nördliche Grenze der Flurstücke 761/18, 373/43.
Ein weiterer Bestandteil der westlichen Abgrenzung ist das Flurstück 541/1, Sandäckerwald mit dem sanierungsbedürftigen Bolz- und Spielplatz.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom
25. Juli 2018. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Durchführungsfrist
Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31. Dezember 2033 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
EBM
Föll
stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig
zu
.
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