Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
650/2018
GZ:
StU
Sitzungstermin: 26.09.2018
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Sanierung Stuttgart 31 -Kaltental-
Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 18.09.2018, nicht öffentlich, Nr. 407
Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 25.09.2018, öffentlich, Nr. 417
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 30.08.2018, GRDrs 850/2018, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am … folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 31 - Kaltental - beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Süd wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet

Stuttgart 31 -Kaltental-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet erstreckt sich entlang der Böblinger Straße und wird im Wesentlichen abgegrenzt:

Im Norden auf der Höhe der Einmündung des Elsentals und der Christian-Belser-Straße; weiterhin gehört im Norden noch zur Abgrenzung die Böblinger Straße bis zur Stadtbahnhaltestelle „Heslach Vogelrain“ und der Vogelrainstraße inklusive der Gebäude der beiden westlich der Böblinger Straße gelegenen Polizeisiedlungen.

Im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 752, 732, 68/1, 69/1, 70/1, 71 und 74 sowie die östlich entlang der Burgstraße, Ruggerstraße und Engelboldstraße liegenden Grundstücke.

Im Süden durch das Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bis zur Gabelung von Kaltentaler Abfahrt und Böblinger Straße.

Im Westen durch die östliche und nördliche Grenze des Friedhofs, südliche Grenze der Hochfirststraße, die westlich entlang der Schliffkopf- und Fuchswaldstraße liegenden Grundstücke sowie die westliche und nördliche Grenze der Flurstücke 761/18, 373/43.

Ein weiterer Bestandteil der westlichen Abgrenzung ist das Flurstück 541/1, Sandäckerwald mit dem sanierungsbedürftigen Bolz- und Spielplatz.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom
25. Juli 2018. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.
§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31. Dezember 2033 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.



EBM Föll stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.

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