Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
450
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VerhandlungDrucksache:
343/2020
GZ:
SWU
Sitzungstermin: 21.10.2020
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 32 - Gaisburg -

Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung u. Technik v. 13.10.2020, öffentlich, Nr. 368

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Stadtentwicklung u. Technik v. 20.10.2020, öffentlich, Nr. 375

Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt vom 07.10.2020, GRDrs 343/2020, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart beschließt aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit jeweils gültigen Fassung folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 32 -Gaisburg-:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Ost wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet
Stuttgart 32 -Gaisburg-


förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen wie folgt abgegrenzt:

Im Nordosten entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 10611 (Wangener Straße), beginnend im Norden auf der Höhe der Wangener Straße 31 und endend im Süden an der Kreuzung Wangener Straße/Landhausstraße auf Höhe der Einmündung der Nähterstraße.

Im Südosten entlang der südlichen Grenze der Landhausstraße, das südlich der Landhausstraße liegende Flurstück 10734/2 einschließend, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 10745/2 (Verbindungsweg von der Steinbruchstraße zur Klippeneckstraße) bis zur Seeburger Straße, weiter entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 10801/1 bis 10816/12 nördlich der Seeburger Straße und der Drackensteinstraße, Teile des Flurstücks 10833 (Einmündungsbereich der Drackensteinstraße in die Steinbruchstraße) einschließend, weiter entlang der südlichen Grenze der Steinbruchstraße von der Einmündung der Drackensteinstraße im Osten bis zum Flurstück 11335 (Verbindungsweg Froschbeißer) im Westen unter Einbeziehung von Teilen des Flurstücks 11335 (Verbindungsweg Froschbeißer) von der Einmündung Steinbruchstraße im Norden bis auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 11331.

Im Südwesten entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 11331 bis 10851/2, von dort entlang der nordwestlichen Grenze der Hornbergstraße bis zur Kreuzung Hornbergstraße/Krauchenweg, weiter über die westliche Grenze des Krauchenwegs bis zur Kreuzung mit der Schurwaldstraße, von dort über die südöstliche Grenze der Schurwaldstraße bis zu deren westlichem Ende.

Im Nordwesten entlang der nordwestlichen Grenze der Schurwaldstraße, den Krauchenweg (Flurstück 10428/1) einschließend, bis zur Kreuzung Schurwaldstraße/Welzheimer Straße, entlang der westlichen Grenze der Welzheimer Straße bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 10345/2. Weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 10346 (Verbindungsweg von der Landhausstraße zur Hornbergstraße) bis 10336, entlang der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 10341/1 sowie der westlichen Grenzen der Flurstücke 10337/2, 10327/6, 10331/1, 10329/1, 10325 und 10322/6, von dort über die nördliche Grenze des Flurstücks 10320/5, die Hornbergstraße querend in Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 10571/4, entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 10581/1, 10583/1, 10587, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 10584/3 und die Wangener Straße querend.

Flurstück 10546/1 ist vom Gebiet ausgenommen.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 16. Juli 2020. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.



EBM Dr. Mayer stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.

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