Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz:
JB
GRDrs
768/2020
Stuttgart,
09/16/2020
Freiwilliger Verzicht auf Elternbeiträge für die Dauer von infektionsschutzbedingten Schließungen in einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder; Erstattung von Elternbeiträgen an freie Träger und Weitergewährung von Betriebszuschüssen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
28.09.2020
28.09.2020
07.10.2020
08.10.2020
Beschlußantrag:
1. Dem Verzicht auf die Erhebung der Kostenbeiträge und das Essensgeld in Kindertageseinrichtungen, die aufgrund infektionsschutzrechtlicher Anordnung des Gesundheitsamts im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie ganz oder gruppenweise geschlossen sind, wird rückwirkend ab 01.07.2020 zugestimmt. Der Verzicht bezieht sich auf das jeweils geschlossene Betreuungsangebot und erfolgt regelmäßig pauschal im Umfang von 50 % des regulären monatlichen Kostenbeitrags bzw. des Essensgeldes. Im Übrigen gelten die in der ausführlichen Begründung genannten Voraussetzungen.
2. Den vom Jugendamt geförderten freien Trägern der Kindertagesbetreuung wird der Ausfall der Kostenbeiträge für die Betreuung bis zur Höhe von 50 % der in den jeweils gültigen Förderrichtlinien festgelegten monatlichen Obergrenze rückwirkend ab 01.07.2020 erstattet, sofern sie ihrerseits schließungsbedingt in entsprechendem Umfang auf die Erhebung von Kostenbeiträgen bzw. Besuchsentgelten verzichten.
3. Die Betriebskostenförderung der freien Träger wird im Falle einer durch das Gesundheitsamt angeordneten Schließung bis auf weiteres nach den geltenden Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen durch Bund oder Land.
4. Die Beschlussantragsziffern 1. bis 3. gelten nicht bei einer generell angeordneten Schließung aller Einrichtungen der Kindertagesbetreuung durch Rechtsverordnung o.ä.
5. Den Mehraufwendungen bzw. Mindererträgen, wie im Kapitel Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Vereinzelt ist es erforderlich, einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder eine komplette oder teilweise (d.h. gruppenweise) Schließung zu verordnen, für den Fall, dass in der jeweiligen Einrichtung bei einzelnen Kindern und/oder bei Betreuungspersonal eine COVID-19-Erkrankung festgestellt wurde. Die Anordnung der Schließung erfolgt durch das Gesundheitsamt und hat zur Folge, dass Eltern/Sorgeberechtigte gezwungen sind, die Betreuung selbst zu organisieren.
Beschlussantrag 1:
Aufgrund von bereits in Einzelfällen notwendig gewordener Einschränkungen des Betriebs von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder gehen beim Jugendamt vermehrt Forderungen von Eltern auf Rückerstattung der Kostenbeiträge ein.
Allerdings besteht laut § 10 Abs. 9 der aktuell gültigen Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen vom 29. Juli 2020 ein Anspruch der Eltern/Sorgeberechtigten auf Rückerstattung derzeit nicht.
Als Ausgleich für die schließungsbedingten Ausfalltage und zusätzlichen Aufwendungen der Eltern/Sorgeberechtigten schlägt das Jugendamt deshalb vor, auf freiwilliger Basis zur Kompensation der infektionsschutzbedingten Schließung (in der Regel 14 Tage) pauschal auf 50 % des jeweils aufgrund des Betreuungsangebots festgesetzten Monatsbeitrags und ggf. des Essensgeldes zu verzichten. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird von einer tageweisen Berechnung des Erstattungsbetrages abgesehen, da die Schließungen regelmäßig 14 Tage andauern, was rd. der Hälfte der monatlichen Betreuungstage entspricht. Sollte im Einzelfall eine Schließung länger andauern, kann der pauschale Verzicht für jede weitere Schließungswoche entsprechend prozentual erhöht werden.
Folgende Voraussetzungen für einen Gebührenverzicht werden festgesetzt:
- Die Schließung erfolgt für mindestens 14 Tage in beitragspflichtigen Monaten. Eine Schließung im beitragsfreien Monat August bleibt bei der Ermittlung der Schließzeit unberücksichtigt.
- Für jede weitere volle Schließungswoche wird auf weitere 25 % der maßgeblichen Elternbeiträge verzichtet. D.h. bei mindestens 3 Wochen Schließung beträgt der Verzicht 75 %, bei 4 Wochen 100 %.
- Die angeordnete Dauer der Schließung bleibt bei der Ermittlung der Fehltage im Sinne des § 11 Abs. 1 der aktuellen Satzung (Rückerstattung des Essensgeldes bei Fehlzeit) unberücksichtigt.
Eine Erstattung bzw. ein Verzicht auf die Elternbeiträge bei individueller quarantänebedingter Hinderung am Kita-Besuch, z.B. wegen Einreise aus einem Risikogebiet oder Infektion eines Familienmitglieds, erfolgt nicht.
Beschlussantrag 2:
Die Entscheidung, auf Teilnahmegebühren ganz oder teilweise zu verzichten, liegt in der Entscheidungshoheit der freien Träger. Wenn sich Träger entscheiden, bei einer angeordneten Schließung auf Gebühren zu verzichten, erhalten sie vom Jugendamt eine Erstattung regelmäßig pauschal in Höhe von 50 % der in den aktuellen Fördergrundsätzen festgelegten monatlichen Obergrenze für Teilnahmegebühren (derzeit
maximal 150 % des städtischen Kostenbeitrags).
Die Erstattung der Ertragseinbußen im genannten Umfang erfolgt sowohl für Stuttgarter Kinder als auch für auswärtige Kinder und bezieht sich auf die geförderten Angebote.
Es wird davon ausgegangen, dass die freien Träger während der infektionsschutzbedingten Schließung ebenfalls auf die Erhebung des Essensgeldes verzichten. Da kein Essen ausgegeben wird und somit keine Aufwendungen anfallen, ist eine Erstattung nicht erforderlich.
Beschlussantrag 3:
Die finanzielle Förderung der Betriebskosten der freien Träger läuft trotz Reduzierung des Angebotes ohne Einschränkungen weiter. Damit kann die Finanzierung der anfallenden Personal- und Sachausgaben sichergestellt werden.
Personalkosten werden mit 92,5 % (90 % bei Betriebskitas) der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst. Sollte es zu Erstattungen von anderer Seite kommen (z.B. Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz), werden diese bei der Förderung berücksichtigt.
Die Weiterförderung erfolgt weiterhin unter den Voraussetzungen des Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetzes (SodEG), vgl. GRDrs 359/2020.
Finanzielle Auswirkungen
Mangels Erfahrungswerten wird unterstellt, dass pro Monat in zwei Einrichtungen beim städtischen Träger und aufgrund der höheren Platzzahlen in durchschnittlich 4,5 Einrichtungen bei den Freien Trägern die Tageseinrichtung für Kinder aus Infektionsschutzgründen geschlossen werden muss.
Ab Juli 2020 entstehen beim städtischen Träger, Teilhaushalt 510-Jugendamt, Amtsbereich 5103651 Förderung von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen, Kontengruppe 330-öffentlich-rechtliche Entgelte, Mindererträge in Höhe von ca. 31.000 Euro.
Für 2020 (ab Juli 2020) entsteht bei der Förderung freier Träger, Teilhaushalt 510-Jugendamt, Amtsbereich 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und
-pflege, Kontengruppe 43100-Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, ein überplanmäßiger Aufwand von maximal 65.300 Euro.
Der Mehraufwand im Jahr 2020 kann gedeckt werden durch Wenigeraufwendungen bei der Essensversorgung in Kitas, Amtsbereich 5103651, Kontengruppe 42510.
Beteiligte Stellen
Referat WFB, Referat SI
Isabel Fezer
Bürgermeisterin
Anlagen
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