Die Gebührentatbestände 15.2 und 15.3 wurden deshalb neu aufgenommen.
In anderen Städten ist es üblich, dass Abschleppmaßnahmen selbständig von den Ordnungsämtern durchgeführt werden. Für detaillierte Ausführungen dazu vgl. GRDrs. 745/2017. Anlage 5 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Gebührenverzeichnis. Die geänderten Passagen sind durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben. Voraussichtlich im Jahr 2020 wird die nächste Neukalkulation erfolgen. Der Gemeinderat billigt mit dem Satzungsbeschluss die Kalkulationen der Verwaltung, aus denen die neuen Gebührensätze hervorgehen. Auch im jetzt vorgelegten Gebührenverzeichnis decken die Gebühren wie in der Vergangenheit zumeist genau die kalkulierten Kosten. Die bisherigen, vereinzelten Ausnahmen gelten weiter. Die wichtigsten werden nachfolgend nochmals erläutert:
- In den Gebühren für Kirchenaustritte wurde aufgrund sozialer Gesichtspunkte eine ermäßigte Gebühr für nicht berufstätige Antragsteller und für Schüler/Studenten etc. vorgesehen (Ziffer 19.1.1).
- Vom Gesundheitsamt wurde beim Infektionsschutz in einigen Fällen auf die Festlegung von Gebühren aus übergeordneten Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung verzichtet. Hier besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Erbringung der Leistungen der Stadtverwaltung, dass die Betroffenen nicht durch die Erhebung von Gebühren belastet werden sollen. Dies betrifft die Ziffern 32.14 und 32.15.
- In die Gebührenziffern des Amts für öffentliche Ordnung wurde die Gebührenfreiheit für Ausnahmegenehmigungen vom Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge aufgenommen. Der Gemeinderat hat in den Beratungen zur Stellungnahme der Landeshauptstadt Stuttgart zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans bekundet, dass er auf eine Erhebung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen verzichten möchte. Daraufhin wurde in der VwGbS die Ziffer 18 geschaffen. Finanzielle Auswirkungen Durch die an den betriebswirtschaftlichen Kosten orientierte Neukalkulation der Gebühren sind geringe Mehreinnahmen zu erwarten. Beteiligte Stellen Die Referate AKR, WFB, SOS, JB, SI, StU und T haben die Vorlage mitgezeichnet. Vorliegende Anträge/Anfragen keine Fritz Kuhn Anlagen 1. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) 2. Gebührenverzeichnis 3. Änderungsübersicht Satzungstext 4. kalkulierte Gebührensätze 5. Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis
(2) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 6. Oktober 2016 (Amtsblatt Nr. 43 vom 27. Oktober 2016; zuletzt geändert am 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 2018)) außer Kraft.
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