Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9561-02
GRDrs 693/2018
Stuttgart,
12/10/2018



Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung u. a. wg. turnusgemäßer Neukalkulation



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.12.2018
20.12.2018



Beschlußantrag:

1. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung; VwGbS) (Stadtrecht 0/4) gemäß Anlage 1 (Satzungstext) und Anlage 2 (Gebührenverzeichnis als Anlage 1 der Satzung) wird erlassen.

2. Die kalkulierten Gebührensätze gemäß Anlagen 4a – 4m werden genehmigt.




Begründung:


Die Verwaltungsgebühren wurden letztmals mit Stand vom 6. Oktober 2016 neu kalkuliert. Inzwischen haben sich die Verwaltungskosten (Personalkosten und Sachkosten) erhöht, so dass eine vollständige Neukalkulation erforderlich wurde. Da sich neben Anpassungen im Gebührenverzeichnis auch im Satzungstext Änderungsbedarfe ergeben haben, wurde statt des Weges über eine Änderungssatzung der Weg über eine Neufassung der gesamten Verwaltungsgebührensatzung (VwGbS) gewählt.

Der Satzungstext wird in § 4 VwGbS entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags und vor dem Hintergrund der einschlägigen gesetzlichen Regelung gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 38 Abgabenordnung (AO) dahingehend angepasst, dass die Gebühr mit der Beendigung der Leistung entsteht.

Anlage 3 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Satzungstext.

Neben einigen kleineren Anpassungen gab es im Gebührenverzeichnis folgende einzeln erwähnenswerte Änderungen:

Beim Standesamt (Ziffer 19) wurde die Liste der Wunschtrauorte erweitert. Des Weiteren wurde zum 01.10.2017 das Recht auf Eheschließung auch gleichgeschlechtlicher Personen eingeführt, d.h. dass keine Lebenspartnerschaften neu begründet werden können, sondern dieser Personenkreis die Ehe schließen kann. Daher war der Begriff "Lebenspartnerschaft" zu streichen.

Beim Baurechtsamt (Ziffer 34) konnten nach einer Übergangszeit die Gebühren nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz und der Zweckentfremdungssatzung kalkuliert und in einem neuen Gebührentatbestand aufgenommen werden. Des Weiteren wurden die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamts anlässlich der örtlichen Prüfung der Verwaltungsgebühren im Baugenehmigungsverfahren in vollem Umfang umgesetzt. Die meisten Rahmengebühren sind in Zeitgebühren umgewandelt worden.

Beim Amt für öffentliche Ordnung (Ziffern 4-18) wurden zwei neue Gebührentatbestände aufgenommen. Dies hat den Hintergrund, dass bis 2017 in Stuttgart verbotswidrig geparkte Fahrzeuge auf Anordnung der Städtischen Verkehrsüberwachung durch die Polizei abgeschleppt wurden. Die Polizei hat sich vom Vollzug der Abschleppmaßnahmen zurückgezogen und diese während der Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung der Stadt Stuttgart überlassen.

Die Gebührentatbestände 15.2 und 15.3 wurden deshalb neu aufgenommen.

In anderen Städten ist es üblich, dass Abschleppmaßnahmen selbständig von den Ordnungsämtern durchgeführt werden.

Für detaillierte Ausführungen dazu vgl. GRDrs. 745/2017.


Anlage 5 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Gebührenverzeichnis. Die geänderten Passagen sind durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben.

Voraussichtlich im Jahr 2020 wird die nächste Neukalkulation erfolgen.

Der Gemeinderat billigt mit dem Satzungsbeschluss die Kalkulationen der Verwaltung, aus denen die neuen Gebührensätze hervorgehen. Auch im jetzt vorgelegten Gebührenverzeichnis decken die Gebühren wie in der Vergangenheit zumeist genau die kalkulierten Kosten. Die bisherigen, vereinzelten Ausnahmen gelten weiter. Die wichtigsten werden nachfolgend nochmals erläutert:

- In den Gebühren für Kirchenaustritte wurde aufgrund sozialer Gesichtspunkte eine
ermäßigte Gebühr für nicht berufstätige Antragsteller und für Schüler/Studenten etc.
vorgesehen (Ziffer 19.1.1).

- Vom Gesundheitsamt wurde beim Infektionsschutz in einigen Fällen auf die Festlegung von Gebühren aus übergeordneten Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung verzichtet. Hier besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Erbringung der Leistungen der Stadtverwaltung, dass die Betroffenen nicht durch die Erhebung von Gebühren belastet werden sollen. Dies betrifft die Ziffern 32.14 und 32.15.

- In die Gebührenziffern des Amts für öffentliche Ordnung wurde die Gebührenfreiheit für Ausnahmegenehmigungen vom Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge aufgenommen. Der Gemeinderat hat in den Beratungen zur Stellungnahme der Landeshauptstadt Stuttgart zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans bekundet, dass er auf eine Erhebung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen verzichten möchte. Daraufhin wurde in der VwGbS die Ziffer 18 geschaffen.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die an den betriebswirtschaftlichen Kosten orientierte Neukalkulation der Gebühren sind geringe Mehreinnahmen zu erwarten.



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR, WFB, SOS, JB, SI, StU und T haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine




Fritz Kuhn

Anlagen

1. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
2. Gebührenverzeichnis
3. Änderungsübersicht Satzungstext
4. kalkulierte Gebührensätze
5. Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis

Satzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Gebühren
für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung; VwGbS)

vom ___________
Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. ____ vom __________


Auf Grund von §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung, VwGbS) beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht

Die Stadt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Für Auslagen gelten die Vorschriften für Gebühren entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis dieser Satzung. Soweit die öffentliche Leistung, für welche die Gebühr erhoben wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie Nr. 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt [Dienstleistungsrichtlinie] vom 12. Dezember 2006 fällt, bemisst sich die Höhe der Gebühr ausschließlich an den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten.

(2) Die der Stadt entstandenen Auslagen sind in der Regel in der Verwaltungsgebühr enthalten. Als Auslagen gelten insbesondere Datenverarbeitungs- und -übermittlungskosten, Porto, Telekommunikationsentgelte, Kosten für Sachverständige, Gutachter, Zeugen, öffentliche Bekanntmachungen, Reisekosten, Aufwand für Untersuchungen und Vergütungen an Dritte für Lieferungen und Leistungen. Der Ersatz der Auslagen wird verlangt, wenn in den Fällen des § 3 keine Gebühren erhoben werden. Ferner wird Ersatz der Auslagen insoweit verlangt, als diese das übliche Maß erheblich übersteigen.
§ 3
Gebührenbefreiung, Gebührenerleichterung

(1) Gebühren werden nicht erhoben in den Fällen des § 9 des Landesgebührengesetzes.

(2) Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 des Landesgebührengesetzes zur persönlichen Gebührenfreiheit gelten entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(3) Die Stadt kann im Einzelfall von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verwaltungsgebühr entsteht bei öffentlichen Leistungen mit Beendigung der Leistung für die sie erhoben wurde.

(2) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.


§ 5
Anwendung des Landesgebührengesetzes und der Abgabenordnung

Folgende Bestimmungen des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend: § 5 (Schuldner), § 12 (Gebührenarten), § 18 (Fälligkeit) und § 19 (Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht). Im Übrigen sind im Erhebungsverfahren in dem in §§ 3 und § 11 Absatz 3 Satz 4 Kommunalabgabengesetz bestimmten Umfang die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 6. Oktober 2016 (Amtsblatt Nr. 43 vom 27. Oktober 2016; zuletzt geändert am 22. November 2018 (Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 2018)) außer Kraft.




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