Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0501-04
GRDrs 656/2018
Stuttgart,
11/19/2018



Landespersonalvertretungsgesetz
Nachbesetzung für Freistellungen von Personalratsmitgliedern




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
05.12.2018
06.12.2018



Beschlußantrag:

1.1 Die bestehende Ermächtigung zur Nachbesetzung von Freistellungen der örtlichen Personalräte vom 04.12.2014 auf der Grundlage der GRDrs. 671/2014
sowie deren Ergänzung i. V. m. GRDrs. 753/2014 wird bis zum Ende der nächsten Wahlperiode der Personalvertretung, voraussichtlich bis Juli 2024, fortgeführt:


Die Verwaltung wird daher ermächtigt, nach den Personalratswahlen 2019 die Freistellungen der neu gewählten örtlichen Personalräte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) in den Kategorien 1 und 2 (also Bereiche mit Dienstplan, gesetzlichen oder vertraglichen Personalbemessungsgrundsätzen und vom Gemeinderat beschlossenen Stellenschlüsseln) vollständig nachzubesetzen. Freistellungen in den übrigen Bereichen (Kategorie 3) können zu 50 % nachbesetzt werden.

1.2 Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Verwaltung soll mit den Nachbesetzungen für freigestellte Personalräte der Eigenbetriebe weiterhin analog verfahren werden.

2. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter/-innen, die für freigestellte Mitglieder der örtlichen Personalräte befristet auf 31.12.2018 eingestellt werden konnten (Nachbesetzungen), werden zunächst längstens bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Personalvertretung (voraussichtlich Juli 2019) verlängert. Weitere Verlängerungen oder Anpassungen erfolgen nach den Personalratswahlen entsprechend Beschlussziffer 1.1.

3. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Ermächtigung wird über deren Beibehaltung oder Änderung neu entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, bis Anfang 2024 eine
Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung struktureller und finanzieller Entwicklungen durchzuführen und auf dieser Grundlage dem Gemeinderat einen entsprechenden Beschlussantrag vorzulegen.





Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Aufgrund der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG) zum 11. Dezember 2013 erhöhten sich die Freistellungsansprüche der Personalräte nach deren Neuwahl am 7. Juli 2014.

Die konkreten Zahlen und Fakten wurden mit GRDrs. 671/2014 dargestellt. Diese bildete die Grundlage für die Beschlussfassung zur Nachbesetzung der Freistellungen wie sie zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 3. Dezember 2014 in der Niederschrift Nr. 385 protokolliert ist. Im Zusammenhang mit den stellenplanrelevanten Entscheidungen im Vorgriff auf den Stellenplan 2016 (GRDrs. 753/2014, Niederschrift Nr. 237) hat der Gemeinderat am 4. Dezember 2014 dementsprechend Folgendes beschlossen:

· Für den Gesamtpersonalrat (GPR):

Zur vollständigen Nachbesetzung der Freistellungen von Mitgliedern des Gesamtpersonalrats (Erhöhung der Mitgliederzahl von 11 auf 19) wurde der damit verbundene zusätzliche Bedarf von 3,0 Stellen (Erhöhung von 3,0 auf 6,0 Stellen für freigestellte GPRe) geschaffen.

Dies erfolgte unbefristet. Es gibt keine Veränderung der Sachlage.

· Für Freistellungen der örtlichen Personalräte im Wortlaut:

„Der Ermächtigung zur Nachbesetzung von Freistellungen der örtlichen Personalräte in der gestern im VA beschlossenen Fassung wird zugestimmt. Dies beinhaltet im Wesentlichen, dass die zusätzlichen Freistellungen nach neuem LPVG in den Kategorien 1 und 2 (also Bereiche mit Dienstplan, gesetzlichen oder vertraglichen Personalbemessungsgrundsätzen und vom Gemeinderat beschlossenen Stellenschlüsseln) vollständig nachbesetzt werden können. Zusätzliche Freistellungen in den übrigen Bereichen
(Kategorie 3)
können zu 50 % nachbesetzt werden. Diese Regelung gilt zunächst
befristet bis Ende des Jahres 2018."

Von den seinerzeit in Anspruch genommenen Freistellungen im Umfang von 24,5 Vollzeitwerten (VZW) konnten gerundet
3,8 VZW nicht nachbesetzt werden, da 7,65 VZW der Kategorie 3 zuzuordnen sind.

Im Stellenplanverfahren zum DHH 2018/2019 wurde die vollständige Nachbesetzung der übrigen Freistellungen mit den HH-Anträgen 615/2017 von SÖS-Linke-PluS und 799/2017 FDP aufgegriffen, aber mehrheitlich abgelehnt. Zum damaligen Zeitpunkt waren auf der Basis der Zahlen der GRDrs. 671/2014 (dort Anlage 3) und der Beschlusslage nicht nachbesetzbare Stellenanteile der Kategorie 3 noch mit 4,325 VZW ausgewiesen. Dies hat sich zwischenzeitlich auf den oben genannten Wert durch eine Verschiebung in den Kategorien reduziert.

Durch teilweise erhöhte Stellenzahlen zum Stellenplan 2018/2019 und die dadurch ggf. auch weiter zunehmende Zahl an Teilzeitkräften ist nicht auszuschließen, dass bei einzelnen Ämtern, also den jeweiligen Dienststellen nach LPVG, zusätzliche Freistellungsansprüche im Umfang von ca. 2 Stellen nach § 45 LPVG entstehen, evtl. erhöhen sich Ansprüche auch bei Eigenbetrieben. Die genaue Verteilung der Freistellungen nach den Kategorien 1 bis 3 ist jedoch abhängig von der jeweiligen Zusammensetzung des Personalrats.

Durch das LPVG 2013 wurden die Beteiligungsrechte verstärkt, die Freistellungsansprüche wurden vom Gesetzgeber erhöht, der allerdings die finanziellen Auswirkungen nicht selbst zu tragen hat. Die Anforderungen der Aufgabenerledigung, personelle und finanzielle Aspekte sind abzuwägen. Diese Abwägung hat der Gemeinderat mit seiner Beschlussfassung im Jahr 2014 durchgeführt und im vergangenen Jahr auf der Grundlage der o. g. Anträge überprüft. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, die die bisherige Beschlussfassung auch für den kommenden Wahlzeitraum von 5 Jahren (§ 22 LPVG) beizubehalten. Die allgemeine Formulierung des Beschlussantrags stellt klar, dass die Ermächtigung auf die gesetzlichen Freistellungsansprüche bezogen ist und keine Beschränkung auf die im Jahr 2014 erhobenen Werte erfolgt. Eine Dynamisierung ist aus organisatorischen und personellen Gesichtspunkten angezeigt. Die
finanziellen Auswirkungen bewegen sich, soweit sich Freistellungsansprüche verändern, im überschaubaren Rahmen.


Finanzielle Auswirkungen

Der finanzielle Aufwand ist bereits im Personalkostenbudget enthalten, soweit sich die Freistellungsansprüche nicht erhöhen. Pro Vollzeitkraft wäre, wie bei Stellenschaffungen, ein Durchschnittswert von 60.000 €/Jahr anzusetzen.



Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.
Die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats ist beigefügt.





Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

Stellungnahme GPR

<Anlagen>



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